Verfahrensgang

LG Aurich (Aktenzeichen 3 O 971/20)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.05.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aurich wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis zu 80.000,- Euro.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.

Die Klägerin unterhält für das von ihr auf der Insel Ort1 betriebene Restaurant FF bei dem Beklagten eine solche Versicherung. Der Nachtrag vom 18.06.2009 zum Versicherungsschein (vgl. Anlage K 1 - GA I 15) sieht eine Tagesentschädigung von 2.342, - EUR vor. Das Versicherungsverhältnis ist näher ausgestaltet durch die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Seuchengefahr (Betriebsschließungsversicherung) (vgl. Anlage K 2 - GA I 31 ff.; nachfolgend: AVB-BS).

Nach § 1 Ziff. 1 lit. a) AVB-BS gewährt der Versicherer Versicherungsschutz für den Fall, dass von der zuständigen Behörde der versicherte Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von Seuchen geschlossen wird. § 1 Ziff. 2 AVB-BS lautet wie folgt:

"Seuchen sind die im folgenden aufgeführten - nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen - Krankheiten (...)".

Es schließt sich eine Auflistung einzelner Krankheiten und Krankheitserreger an, wobei weder COVID-19 noch SARS-CoV-2 aufgeführt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf § 1 Ziff. 2 der AVB-BS Bezug genommen.

Der Landkreis Wittmund ordnete mit der sofort vollziehbaren Allgemeinverfügung Nr. 8/2020 vom 20.03.2020 die Schließung von Restaurants, Speisegaststätten und Mensen für den Publikumsverkehr an. Auch die Klägerin schloss ihren Betrieb für den Publikumsverkehr.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung über 70.260, - EUR entsprechend einer Schließzeit von 30 Tagen. Die Auslegung der AVB-BS ergebe, dass auch die Betriebsschließung wegen der Krankheit COVID-19 bzw. des Krankheitserregers SARS-CoV-2 vom Versicherungsschutz umfasst sei. Ein anderes Verständnis gehe nach der Unklarheitenregel des § 305c BGB zu Lasten der Beklagten. Zudem liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S: 2 BGB vor, da der im Vergleich zum Infektionsschutzgesetz nur lückenhafte Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar sei.

Die Klägerin hat eine Haftung des Beklagten zudem daraus ableiten wollen, dass dieser bei Auftreten der Corona - Pandemie im Internet auf seiner Homepage und anlässlich eines Interviews seines Vorstandes, Herrn GG, vom 09.06.2020 die Auffassung vertreten habe, dass das Corona-Virus von der beklagtenseits angebotenen Betriebsschließungsversicherung mitversichert sei.

Sie hat beantragt,

den Beklagte zu verurteilen, an sie 70.260, - EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. April 2020 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die in § 1 Ziff. 2 AVB-BS enthaltene Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern sei abschließend.

Das Landgericht hat die Klage mit dem am 04.05.2021 verkündeten Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Betriebsschließung sei hier nicht wegen des Auftretens einer meldepflichtigen Krankheit oder eines meldepflichtigen Krankheitserregers im Sinne der Versicherungsbedingungen angeordnet worden. Dies ergebe die Auslegung der Regelungen in § 1 Ziff. 2 AVB-BS. Diese Regelungen seien auch weder überraschend noch intransparent. Nach Begründung des Vertragsverhältnisses erfolgte Äußerungen des Beklagten bzw. seiner Mitarbeiter zum Inhalt des Versicherungsschutzes seien für den Versicherungsumfang nicht relevant, weil sich die Parteien nicht auf einen von den Klauseln abweichenden Versicherungsinhalt geeinigt hätten.

Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag aus der ersten Instanz.

Sie beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Aurich (Urteil vom 04. Mai 2021, 3 O 971/20) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 70.270,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. April 2020 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

II. Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurück, weil sie offensichtlich ...

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