Leitsatz (amtlich)

Erwirbt ein im gesetzlichen Güterstand niederländischen Rechts lebender Ehegatte ein in Deutschland belegenes Grundstück, fällt dieses in das Gesamtgut der zwischen den Eheleuten bestehenden Gütergemeinschaft. Auf dieses Gemeinschaftsverhältnis ist nach § 47 GBO hinzuweisen.

1. Diese güterrechtliche Bindung hat jedoch nicht zur Konsequenz, dass auch beide Ehepartner unter Angabe ihres Gemeinschaftsverhältnisses in das Grundbuch einzutragen sind. Auch eine Auflassung an diese Gemeinschaft kann nicht gefordert werden (entgegen OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.05.1991, Az. 5 W 55/91 = Rpfleger 1991, 412).

2. Das sich aus dem niederländischen Recht ergebende Gemeinschaftsverhältnis lässt sich in einer für die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs ausreichenden Weise dadurch im Grundbuch bezeichnen, dass der erwerbende Eigentümer in Abteilung I, Spalte 2 des Grundbuchblattes mit dem Zusatz eingetragen wird, dass er im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft niederländischen Rechts lebt.

3. Mit der Aufnahme lediglich des erwerbenden Ehegatten als Eigentümer im Grundbuch bei gleichzeitigem Hinweis auf die bestehende Gütergemeinschaft wird dieses Rechtsverhältnis eindeutig abgegrenzt von demjenigen, welches entsteht, wenn beide Ehegatten gemeinschaftlich ein Grundstück erwerben.

 

Normenkette

GBO § 47

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Meppen vom 18.08.2017 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird gebeten, über den Eintragungsantrag der Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 200.000,- EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind als Eigentümer mit einem Miteigentumsanteil zu je 1/2 des im Grundbuch von (...), Blatt (...) verzeichneten Grundstücks eingetragen. Mit notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag vom TT.MM.2017 des Notars (...), (UR-Nr. .../2017) veräußerten sie ihre Miteigentumsanteile an den Beteiligten zu 3). In gleicher Urkunde erklärten die Beteiligten die Auflassung und bewilligten bzw. beantragten, den Beteiligten zu 3) als neuen Eigentümer des Grundstückes im Grundbuch einzutragen. Der Beteiligte zu 3) ist verheiratet und lebt im gesetzlichen Güterstand niederländischen Rechts.

Den Eintragungsantrag der Beteiligten hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 18.08.2017 beanstandet. Aus den Angaben im Kaufvertrag folge, dass der Käufer in niederländischer Gütergemeinschaft lebe. Nach der Auflassung solle er das Grundstück als Alleineigentümer erwerben. Tatsächlich falle das mit Vertrag vom TT.MM.2017 erworbene Grundstück in das Gesamtgut der Gütergemeinschaft. Das sich aus dem Güterstand der Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht ergebende Gemeinschaftsverhältnis sei nach § 47 GBO zu bezeichnen. Zwar besitze der Ehegatte gemäß Art. 97 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Niederlande die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Vermögensgegenstände, die er während der Ehe erwerbe. Dies rechtfertige es jedoch im Hinblick auf die sich aus dem Güterstand ergebende Gebundenheit des Miteigentums nicht, von der Eintragung des Gemeinschaftsverhältnisses abzusehen. Die niederländische Praxis, wonach der Käufer allein im Grundbuch eingetragen werde mit dem Vermerk, dass dieser in allgemeiner Gütergemeinschaft verheiratet sei, sei nach deutschem Recht nicht möglich. Zur Beseitigung des Eintragungshindernisses könne eine Eintragungsbewilligung der Eheleute vorgelegt werden, wonach diese als Eigentümer in Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht in das Grundbuch einzutragen seien.

Gegen diese Zwischenverfügung wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde. Sie vertreten die Auffassung, dass ein Käufer, der im gesetzlichen Güterstand niederländischen Rechts lebe, alleine Eigentum erwerben könne. Ferner legten die Antragsteller im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eine durch einen niederländischen Notar beglaubigte Erklärung der Ehefrau des Beteiligten zu 3) vor, wonach diese sich damit einverstanden erklärte, dass ihr Ehemann als Alleineigentümer in das Grundbuch eingetragen werde.

II. Die nach § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet. Das in der angefochtenen Zwischenverfügung aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht. Namentlich bedarf es zur Bezeichnung des sich aus dem niederländischen Recht ergebenden Gemeinschaftsverhältnisses des Beteiligten zu 3) und seiner Ehefrau an dem erworbenen Grundstück keiner Eintragung beider Ehegatten im Grundbuch. Damit ist auch die Vorlage einer entsprechenden Eintragungsbewilligung nicht erforderlich.

Im Ausgangspunkt geht das Grundbuchamt allerdings zutreffend davon aus, dass bei Erwerb eines Grundstücks durch einen in Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht lebenden Ehegatten eine gemeinsame Rechtsbeziehung der Ehegatten an dem Grundstück begründet wird. Ein derartiges gemeinschaftliches Rechtsverhältnis ist gemäß § 47 GBO im Grundbuch zu v...

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