Verfahrensgang
LG Osnabrück (Aktenzeichen 10 O 240/18) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 10. Kammer des Landgerichts Osnabrück vom 20.05.2021 geändert und wie folgt neu gefasst:
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die Richterin am Landgericht DD vom 26.03.2021 wird für begründet erklärt. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 12.04.2021 gegen die Richterin am Landgericht DD wird für unzulässig erklärt.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Die Klägerin hat die Richterin am Landgericht DD zu Recht als befangen abgelehnt.
I. Die Parteien streiten um das Erbrecht nach ihrem Vater, der 2017 verstorben ist.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.01.2020 stellte der Klägervertreter in Zusammenhang mit einer Zeugenvernehmung drei Befangenheitsanträge. Das Landgericht erklärte in voller Kammerbesetzung - ohne die abgelehnte Einzelrichterin - die Befangenheitsanträge für unbegründet (Beschluss vom 13.03.2020).
Die Klägerin stellte am 02.09.2020 einen weiteren (vierten) Befangenheitsantrag gegen die Einzelrichterin und rügte dabei im Wesentlichen deren Verfahrensführung.
Das Landgericht erklärte in voller Kammerbesetzung - ohne die abgelehnte Einzelrichterin - den Befangenheitsantrag für unbegründet (Beschluss vom 14.09.2020).
Das Gericht teilte am 14.01.2021 mit, es sei festgestellt worden, dass die Parteivertreter die Ladung zu einem Termin am 21.01.2021 nicht erhalten hätten, der Termin aber, falls dies die Parteien wünschten durchgeführt werden könne. Die Klägerin wies auf eine Terminskollision hin. Die Einzelrichterin hob den Termin auf.
Das Gericht setzte einen neuen Termin für den 26.03.2021 an und beschloss, die Zeugen EE, FF und GG gemäß § 377 Abs. 3 ZPO schriftlich zu vernehmen. Es wies die Parteien darauf hin, dass sie nach der schriftlichen Aussage der Zeugen noch deren persönliche Vernehmung beantragen könnten.
Die Zeugen FF, HH und EE teilten mit, zur Beweisfrage nichts sagen zu können. Das Gericht übersandte die schriftlichen Aussagen der Zeugen an die Parteien mit Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Klägerin begehrte mit Schriftsatz vom 08.03.2021 eine Verlängerung der Stellungnahmefrist zu den schriftlichen Zeugenaussagen um drei Wochen bis zum 29.03.2021.
Das Gericht lehnte die beantragte Fristverlängerung mit Blick auf den Termin am 26.03.2021 ab und teilte mit, es sei nicht beabsichtigt, die Zeugen zum Termin zu laden (Bl. 173 V).
Die Klägerin stellte mit Schriftsatz vom 17.03.2021 (Bl. 185 V) einen weiteren (fünften) Befangenheitsantrag gegen die Einzelrichterin. Zur Begründung trug sie u. a. vor, die Einzelrichterin habe den Fristverlängerungsantrag abgelehnt und einen Schriftsatz der Gegenseite nicht übersandt. Sie habe die Terminsverlegung mit der Verhinderung des Klägervertreters begründet. Sie habe ohne vorherige Anhörung die schriftliche Vernehmung der Zeugen beschlossen und erklärt, die Zeugen nicht zum Termin zu laden. Sie habe über mehrere Anträge noch nicht entschieden.
Die abgelehnte Einzelrichterin verwarf den Befangenheitsantrag mit Beschluss vom 19.03.2021 als unzulässig. Sie führte aus, es handele sich bereits um den dritten bzw. fünften Befangenheitsantrag. Es würden im wesentlichen Gründe wiederholt, über die die Kammer in ihrem Beschluss vom 14.09.2020 bereits entschieden habe. Die neuen vorgebrachten Gründe seien gänzlich untauglich, eine Befangenheit zu begründen. Die Formulierung der Abladeverfügung lasse keine Schuldzuweisung erkennen. Der nicht übersandte Schriftsatz enthalte keinen Tatsachenvortrag. Die Entscheidung, Zeugen schriftlich zu vernehmen, stehe im Ermessen des Gerichts. Eine persönliche Anhörung sei unter Berücksichtigung des Inhalts der schriftlichen Zeugenaussagen nicht erforderlich.
Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 22.03.2021 mündliche Anhörung des Zeugen FF. Das Gericht teilte mit, dass derzeit keine weiteren Zeugen zum Termin geladen würden.
Die Klägerin stellte mit Schriftsatz vom 23.03.2021 (Bl. 229 V) eine weiteren (sechsten) Befangenheitsantrag gegen die Einzelrichterin. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen die bereits vorgetragenen Gründe. Darüber hinaus rügte sie, dass die Einzelrichterin über den Befangenheitsantrag selbst entschieden, gegen die Wartepflicht verstoßen und dem Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt habe.
Die abgelehnte Einzelrichterin verwarf den Befangenheitsantrag mit Beschluss vom 24.03.2021 als unzulässig. Die Wartepflicht gelte bei einem offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuch nicht. Die Übersendung einer Rechtsmittelbelehrung sei im Anwaltsprozess nicht verpflichtend.
Die Klägerin legte gegen den Beschluss der Einzelrichterin vom 19.03.2021 mit Schriftsatz vom 25.03.2021 sofortige Beschwerde ein (Bl. 1 VI).
Die Klägerin stellte mit Schriftsatz vom 25.03.2021 (Bl. 3 VI) einen weiteren (siebten) Befangenheitsantrag gegen die Einzelrichterin (weitere Begründung Schriftsatz vom 16.04.2021, Bl. 99 VI). Dabei rügte sie insbesonde...