Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.03.1991; Aktenzeichen XI ZR 75/90)

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts … vom 31. Oktober 1989 wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Beschwer für die Kläger beträgt DM 10.000,–.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf

DM 10.000,–

festgesetzt.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

(Im Berufungsverfahren hat keine Beweisaufnahme stattgefunden).

Die Berufung der Kläger ist zulässig. Sie ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 ff ZPO).

In der Sache selbst hat ihr Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

I.

Das Erstgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Den Klägern steht der geltend gemachte Klageanspruch aus keiner der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu:

1) Das Gesetz enthält über die Verpflichtung, die Augenscheinseinnahme in ihren Räumen zu dulden – wie sie hier die Kläger der Sache nach von den Beklagten fordern – keine allgemeine Vorschrift (vgl. Stein-Jonas-Schuhmann, 20. Aufl., Rd.Ziff. 27 zu § 371 ZPO).

2) Auch aus den Bestimmungen der ZPO kann eine dahingehende Verpflichtung der Parteien oder Dritter nicht abgeleitet werden. Vielmehr entscheiden hierüber lediglich einzelne Bestimmungen des materiellen Rechts, wie z. B. die – hier nicht einschlägigen – §§ 495 Abs. 2, 809, 811 BGB, 418 HGB (vgl. Schuhmann a. a. O., Rd.Ziff. 28 zu § 371 ZPO).

3) Im übrigen kann sich die Verpflichtung eines Dritten gegenüber einer Prozeßpartei zur Duldung des Augenscheins nur aus einem besonderen, zwischen diesen Parteien bestehenden Rechtsverhältnis ergeben (vgl. Schuhmann a. a. O.).

4) Als ein derartiges besonderes Rechtsverhältnis kommt hier nur das sogenannte „nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis” in Betracht:

a) Dieses Rechtsinstitut ist jedoch von der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Rechte und Pflichten zweier benachbarter Grundstückseigentümer entwickelt worden, soweit die Vorschriften der Nachbargesetze keine besonderen Regelungen enthalten (vgl. Dehner, Nachbarrecht im Bundesgebiet, 6. Aufl., Seite 5 ff; Meißner-Ring, Nachbarrecht in Bayern, 6. Aufl., § 11 Rd.Ziff. 13 ff).

Auf die weniger enge und mehr zufällige „Mietnachbarschaft” können die Grundsätze über das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis dagegen nicht pauschal übertragen werden (vgl. Köhler JuS 77, 653). Die Rechtsprechung hat bisher auf das Verhältnis zwischen mehreren Mietern, zwischen denen grundsätzlich keine irgendwie geartete Rechtsgemeinschaft besteht, lediglich die Vorschrift des § 906 BGB (im Rahmen von Lärmimmissionen) entsprechend angewendet (vgl. BGH LM Nr. 1 zu § 906 BGB; Staudinger-Emmerich, 12. Aufl., Rd.Ziff. 155 und 157 zu §§ 535, 536 BGB; Dehner a. a. O.).

Soweit jedoch – wie hier – nicht der unmittelbare räumlich – gegenständliche Bereich der Mietnachbarschaft betroffen ist, hält es der Senat nicht für gerechtfertigt, einem Mietnachbarn unter Berufung auf die Grundsätze des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses im Interesse eines anderen Mieters besondere, gesetzlich nicht geregelte Duldungspflichten aufzuerlegen. Insbesondere kann unter Berufung auf dieses Rechtsinstitut einem Mieter nicht auch die Wahrung eines bloßen Beweisinteresses seines Mietnachbarn auferlegt werden.

Zudem gestattet es die Vorschrift des § 242 BGB dem Richter nicht, die von ihm für richtig gehaltene Lösung anstelle der vom Gesetzgeber gewollten zu setzen. Es geht nicht an, die gesetzliche Regelung des Privatrechts mit Hilfe des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses in ihr Gegenteil zu verkehren (vgl. BGH NJW 84, 731). Deshalb ist vor Anwendung dieses Rechtsinstituts stets zu prüfen, ob der Gesetzgeber nicht bewußt dem geltend gemachten Nachbarinteresse die rechtliche Anerkennung versagt hat (vgl. Dehner a. a. O.).

Dies ist im vorliegenden Fall anzunehmen, da der Gesetzgeber – wie ausgeführt – bewußt auf eine allgemeine Vorschrift, die eine Verpflichtung zur generellen Duldung der Augenscheinseinnahme begründet, verzichtet hat und insoweit für den Einzelfall auf besondere gesetzliche Vorschriften verweist. Es geht deshalb nicht an, diese klare Aussage durch eine Billigkeitsentscheidung aufgrund des allgemeinen, nicht näher konkretisierten Grundsatzes von Treu und Glauben zu unterlaufen. Im übrigen müssen Regelungen auf Grund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses aus zwingenden Gründen gebotene Ausnahmefälle bleiben (vgl. BGH a. a. O.). Hier haben die Kläger jedoch nicht ausreichend dargelegt, daß der Nachweis der gerügten Geräuschemmissionen nur durch die begehrte Schallmessung in den Räumen der Beklagten möglich ist.

Im vorliegenden Falle bestehen zudem jedoch im Hinblick auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) auch verfassungsrechtliche Bedenken:

Das richterlich angeordnete Eindringen staatlicher Organe und ihrer Gehilfen zum Zweck der Augensch...

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