Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 27.07.2005; Aktenzeichen 3 O 9074/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 27.7.2005 (Az. 3 O 9074/04) abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.005,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.796,94 EUR sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.208,75 EUR seit 20.4.2004 und aus weiteren 2.000 EUR seit 23.9.2004 zu bezahlen. Im Übrigen bleibt und wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Beklagte 74 % und die Klägerin 26 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 10.805,69 EUR. festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzung.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat der Klage mit Ausnahme eines Teils des Zinsantrages stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 10.805,69 EUR zu bezahlen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Sie wiederholt und vertieft ihren Sachvortrag erster Instanz. Hinsichtlich der Präsentation "Nebenjob" hält sie eine Urheberechtverletzung nicht für gegeben, da eine bloße Verlinkung auf die Seiten der Klägerin vorliege.

Weiter beruft sie sich darauf, bei der Festsetzung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie sei entscheidend, welche Lizenzzahlung der Rechtsinhaber zu erwarten gehabt hätte, wenn die Verwertung seines Schutzrechts mit seiner Zustimmung erfolgt wäre. Vorliegend wäre jedenfalls keine Lizenzierung an die Beklagte als Kleinvertriebspartnerin erfolgt. Vielmehr sei entscheidend, was die Klägerin aus einem Vertragsverhältnis mit dem Erstverletzer, der Fa. A.-S.-E. an Lizenzgebühren zu erwarten gehabt hätte. Denn nur ein Vertrag mit dieser als Großvertreiberin, die ihrerseits zur Vergabe von Unterlizenzen u.a. auch an die Beklagte berechtigt gewesen wäre, sei als Grundlage für die Schadensberechnung heranzuziehen. Insoweit sei auch die Zahlung der Fa. A.-S.-E. i.H.v. 15.510 EUR als bereits geleisteter Schadensersatz zu berücksichtigen. Denn die Schadensersatzleistung eines in der Vetriebspyramide oben angesiedelten Verletzers habe Auswirkungen auf den Umfang der Schadensersatzverpflichtungen der an den nachgeordneten Vertriebsstufen Beteiligten. Da die Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzung der Klägerin bereits befriedigt worden seien, stünden der Klägerin weitere Schadensersatzansprüche gegen die Abnehmer der Fa. A.-S.-E., hier der Beklagten, nicht mehr zu.

Insbesondere könne sie für die Nutzung auch der Präsentation "Nebenjob/Geschäftsgelegenheit" zusätzlich keine weitere Lizenzgebühr von 2.900 EUR geltend machen.

Außerdem meint die Beklagte, die von der Klägerin vorgelegten Lizenzverträge. seien nicht branchenüblich und angemessen., Sie bestreitet darüber hinaus, dass die vorgelegten Verträge überhaupt jemals geschlossen worden seien.

Weiter rügt die Beklagte die zugesprochene Vertragsstrafe. Es fehle schon an ihrem Verschulden. Vor allem aber sei der festgesetzte Betrag von 4.000 EUR deutlich überhöht.

Ferner meint die Beklagte, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten, jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe von 1208,75 EUR zu. Sowohl der zugrunde gelegte Gebührenstreitwert von 150.000 EUR als auch die zugesprochene 7,5/10 Geschäftsgebühr seien zu hoch angesetzt. Zu hoch sei auch der zugesprochene Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Die Beklagte beantragt

1. das am 27.7.2005 verkündete Urteil des LG Nürnberg-Fürth aufzuheben und die Klage abzuweisen;

2. hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Ersturteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Eine Beweisaufnahme hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden.

B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet. Denn vom Grundsatz her hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus Linzenzanalogie i.H.v. 4.696,94 EUR, auf Ersatz der Abmahnkosten i.H.v. 1.208,50 EUR sowie auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Die insoweit zutreffenden Ausführungen des LG macht sich der Senat zu eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 540 Abs. 1 ZPO auch auf die Entscheidungsgründe des angefo...

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