Leitsatz (amtlich)

1. Die Übertragung einer Agentenmarke kann auch auf eine nicht rechtskräftig gelöschte Marke gestützt werden. Dabei richtet sich die Übertragung des auf die Europäische Union erstreckten Teils einer IR-Marke nach Art. 21 UMV und kann vor einem Unionsmarkengericht lediglich im Rahmen einer Widerklage geltend gemacht werden.

2. Wenn eine Unionswortmarke aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer - isoliert betrachtet - nicht beschreibenden Buchstabenfolge besteht, fehlt die Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV, wenn die Buchstabenfolge vom Verkehr als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen wird. Eine - keine Unterscheidungskraft begründende - Abkürzung kann im Einzelfall auch dann zu bejahen sein, wenn vom direkten Wortsinn her die Buchstabenfolge (hier: "MAP") nicht das Akronym der Marke (hier: "MASTER AMINO ACID PATTERN") ist.

3. Ist die Widerklage, mit der sich die Beklagtenpartei nach Art. 59 Abs. 1 lit. a UMV gegen die Unionsklagemarke wendet, begründet, darf in der Regel der Rechtsstreit in Bezug auf die Klage nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Widerklage ausgesetzt und über die Widerklage durch Teilurteil entschieden werden. Hat das Landgericht - als Folge der Unzulässigkeit der Aussetzungsentscheidung - dennoch ein unzulässiges Teilurteil erlassen, kann das Berufungsgericht den noch in erster Instanz befindlichen Teil an sich ziehen und in der Sache insgesamt selbst entscheiden, wenn der Rechtsstreit entscheidungsreif ist.

 

Normenkette

MarkenG §§ 11, 17; PVÜ Art. 6 septies; UMV Art. 7 Abs. 1 lit. b, Art. 7 Abs. 1 lit. c, Art. 21, 59 Abs. 1 lit. a; ZPO § 538

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 4 HK O 7984/16)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.07.2019, Az. 4 HK O 7984/16, dahingehend abgeändert, dass Ziffer I. wie folgt gefasst wird:

I. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, die deutsche Marke Nr. ... "MAP" im Umfang der im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis für diese Marke aufgeführten Klassen 05 und 29 auf die Klägerin zu übertragen und gegenüber dem DPMA der Eintragung der Klägerin als Rechtsnachfolgerin zuzustimmen.

2. Die weitergehende Berufung des Beklagten zu 2) und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.07.2019, Az. 4 HK O 7984/16, werden zurückgewiesen.

3. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.07.2019, Az. 4 HK O 7984/16, wird dahingehend abgeändert, dass Ziffer IV. aufgehoben und Ziffer II. wie folgt gefasst wird:

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Gerichtskosten in beiden Instanzen tragen die Klägerin 90 % und der Beklagte zu 2) 10 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen trägt der Beklagte zu 2) 10 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in beiden Instanzen trägt die Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in beiden Instanzen trägt die Klägerin zu 88 %. Ihre übrigen außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist, soweit es aufrechterhalten bleibt, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte zu 2) ist in Bezug auf Ziffer I. des landgerichtlichen Urteils, soweit es aufrechterhalten bleibt, berechtigt, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Klägerin ist in Bezug auf Ziffer III. des landgerichtlichen Urteils berechtigt, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Im Übrigen dürfen die Parteien die Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils, soweit es aufrechterhalten bleibt, und des Berufungsurteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zum 08.02.2021 auf 180.000,00 EUR und für den Zeitraum danach auf 310.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. I. Die Klägerin ist Inhaberin der am 20.10.1998 angemeldeten und am 26.01.2000 für die Klassen 05, 29, 30 (insbesondere Nahrungsergänzungsstoffe) eingetragenen Unionswortmarke Nr. ... "MAP MASTER AMINO ACID PATTERN" (Anlage K 4). Darüber hinaus ist sie Inhaberin der am 03.03.2008 angemeldeten und am 05.02.2009 für die Klasse 05 (Nahrungsergänzungsstoffe) eingetragenen Unionswortmarke Nr. ... "MASTER AMINO ACID Pattern MAP" (Anlage K 5). Sie verwendet beide Marken zur Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, genauer von Eiweißpresslingen bestehend aus einer Kombination von essenziellen Aminosäuren, die in einem besonderen Misc...

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