Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 2a O 33/17)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. April 2018 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A) Die Klägerin erbringt Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich der Nahrungs- und Genussmittelindustrie und hat sich insbesondere auf die Herstellung und den Vertrieb veganer Käse-Alternativen spezialisiert. Zu ihrer Produktpalette gehört unter anderem ein Ersatzerzeugnis für Reibekäse, das sie unter der Bezeichnung "X1" vertreibt. Die A GmbH ist Inhaberin der gleichlautenden Unionswortmarke (im Folgenden: Klagemarke), die unter der Registernummer .....2 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Priorität vom 19. Februar 2014 in der Klasse 29 für "Käse; veganer Käse; Käse auf der Basis von pflanzlichen Fetten; Milch; Milchprodukte; Sojamilch; Sojasahne; Hafersahne; Reissahne; Margarine; veganer Joghurt; veganer Schmand; vegane Buttermilch; vegane Crème fraîche; vegane Kaffeesahne; veganer Quark; vegane Molke; veganer Frischkäse; Wurst; Wurstwaren; vegane Wurst; Sojazubereitungen als Fleischalternativen; Glutenzubereitungen als Fleischalternativen; Fertiggerichte aus mit Käse bzw. veganem Käse überbackenem Gemüse." und in der Klasse 30 für "Fertiggerichte aus Teigwaren; Teigtaschen gefüllt mit Käse bzw. veganem Käse; vegane Fertigpizza; vegane Fertigsandwiches; vegane Fertig-Toast-Hawaii." eingetragen wurde. Die A GmbH räumte der Klägerin mit Lizenzvertrag vom 1. April 2016 die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Klagemarke ein und ermächtigte sie zur Klageerhebung (vgl. Anlage K 2).

Die Beklagte ist mit mehr als 170 angeschlossenen Franchisenehmern die deutsche Franchisegeberin für "B", einem Konzept der Systemgastronomie für den Lieferdienst von Pizza- und Pastagerichten. Sie ging Mitte des Jahres 2015 mit der A GmbH eine Zusammenarbeit dahingehend ein, dass diese die Beklagte mit einem veganen Sortiment für ihre veganen Pizzen belieferte. Die Beklagte beendete am 4. Dezember 2015 die Zusammenarbeit mit Wirkung ab dem Jahr 2016 (vgl. Anlage K 3), vertreibt und verarbeitet nunmehr Konkurrenzprodukte für ihre veganen Pizzen, verwendet indes die Bezeichnung "X1" weiterhin für ihre Produkte, beispielsweise im Rahmen der Zutatenliste sowie der Werbung für vegane Pizzen (vgl. Anlage K 4).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Januar 2017 ließ die Klägerin die Beklagte abmahnen und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie zur Auskunftserteilung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf (vgl. Anlagenkonvolut K 6).

Die Klägerin hat, nachdem sie die Anträge zu Ziffer 3. und 4. auf die Bundesrepublik Deutschland, den Antrag zu 4. auf Handlungen gemäß Ziffer 1. sowie den Antrag zu Ziffer 5. auf einen Betrag von 1.953,90 EUR beschränkt hat, beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne ihre Zustimmung im geschäftlichen Verkehr im Europäischen Wirtschaftsraum das Zeichen "X1" (nachfolgend "Zeichen") für Käse-Ersatzprodukte, insbesondere im Zusammenhang mit Pizzen zu benutzen, einschließlich der diesbezüglichen Warenaufmachung sowie Werbung;

2. der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, gegen sie festgesetzt wird;

3. die Beklagte zu verurteilen, ihr für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Auskunft zu erteilen über

a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, einschließlich der vollständigen Namen und Anschriften der Franchisenehmer ihres Unternehmens, die Waren und/oder Werbematerialien mit dem Zeichen verwenden;

b) die Menge der hergestellten, ausgelieferten und bestellten Waren unter Verwendung des Zeichens in der Warenbeschreibung und/oder Werbung;

c) die Einnahmen, die für die unter Ziffer 3a) genannte Menge der Waren erzielt wurden unter Angabe der angefallenen Kosten;

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr all den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den Handlungen gemäß Ziffer 1. in der Bundesrepublik Deutschland bereits entstanden ist oder noch entstehen wird;

5. die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung durch die Abmahnung der Rechtsanwälte C vom 10. Januar 2017 an sie in Höhe von 1.953,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweili...

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