Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 29.10.1997; Aktenzeichen 8 O 5377/97)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Oktober 1997 abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 11.884,59 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 15. März 1997 zu bezahlen.

III. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Beschwer der Beklagten wird auf 11.884,59 DM festgesetzt.

Beschluß:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf

11.884,59 DM

festgesetzt.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Im Berufungsverfahren ist kein Beweis erhoben worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Kläger ist zulässig (§§ 511 ff. ZPO). Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.

Die Kläger sind Inhaber der Forderung gegen die Beklagte, die sich aus dem durch ihren Mieter A. eröffneten Sparkonto bei der Beklagten ergibt. Diese Forderung haben sie durch Abtretung seitens des Kontoinhabers in der Form der Freigabeerklärung vom 26. Juli 1996 erworben. Der Beklagten ist es verwehrt, sich den Klägern gegenüber auf ihr vorrangiges Pfandrecht an der Forderung zu berufen, weil sie sich dadurch in unannehmbarer Weise mit ihrem früheren Verhalten in Widerspruch setzt.

1. Die Beklagte hat in dem Sparbuch, welches der Mieter der Kläger A. bei ihr eröffnet und mit einem Guthaben von 8.000,00 DM ausgestattet hat, den Vermerk „gesperrt wegen Mietkaution” angebracht. Damit hat sie dem Wunsch des Mieters entsprochen, für seine, in der Sparurkunde nicht genannten und der Beklagten nicht bekannten Vermieter ein Instrument der Sicherheitsleistung zu schaffen. Die Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung des Mieters für künftige Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis (Palandt-Putzo, 57. Aufl. vor § 535 RN 89). Diese Sicherheit kann in der durch § 232 BGB bestimmten Weise geleistet werden (BGH NJW 84, 1749).

2. Bei der hier gewählten Möglichkeit der Schaffung eines Sparguthabens auf dem Sparkonto des Mieters mit nachfolgender Übergabe des Sparbuchs an die Vermieter kommt nur eine Verpfändung und Abtretung der Forderung auf das Guthaben in Betracht. Beides ist hier durch die Übergabe des Sparbuchs nicht erfolgt.

a) Die Verpfändung der Forderung erfordert gemäß §§ 1273, 1274, 1205, 398 BGB die Abtretung der Forderung mit der Bestimmung, daß sie dem Abtretungsempfänger verpfändet wird. Hinzu kommen muß gemäß § 1280 BGB die Mitteilung des Gläubigers, hier des Mieters A. an den Schuldner der verpfändeten Forderung. Hier kann in der Übergabe des Sparbuchs an die Vermieter zum Zwecke der Stellung einer Kaution die Abtretung mit dem Ziel der Verpfändung gesehen werden. Die für die Bestellung des Pfandrechts unerläßliche Mitteilung der Verpfändung an den Schuldner, hier die Beklagte, ist aber unterblieben. Zwar war ihr bekannt, daß das Sparguthaben als Kaution für einen Vermieter bestimmt war. Das reicht aber nicht aus. Die Bestellung des Pfandrechts sollte naturgemäß erst nach der Kontoeröffnung und Einzahlung des Guthabenbetrags erfolgen. Bei der Eintragung des Kautionsvermerks war somit der Beklagten weder bekannt, ob überhaupt das Vorhaben der Verpfändung ausgeführt würde, noch an wen die Forderung verpfändet werden sollte. Daß sie nach vereinbarter Verpfändung, die hier durch Übergabe des Sparbuchs Ausdruck gefunden hat, solche Kenntnis durch Erklärung des Gläubigers A. erlangt hat, ist nicht behauptet und nicht ersichtlich.

b) Anhaltspunkte dafür, daß die Forderung aus dem Sparguthaben mit Übergabe des Sparbuchs an die Vermieter uneingeschränkt abgetreten worden ist, fehlen. Von den Klägern wird solches nicht behauptet. Es ist auch nicht anzunehmen. Es bedürfte nämlich dann der fehlenden Erklärung, warum das eigens für die Kaution geschaffene Sparkonto als Konto des Mieters und nicht als solches des Vermieters errichtet wurde.

c) Die Abtretung der Forderung gemäß § 398 BGB ist aber später, nämlich durch die von den Klägern angenommene Freigabeerklärung des Mieters am 26. Juli 1996 erfolgt.

Durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Fürth (5 C 655/96) vom 28. März 1996 war der Mieter zur Zahlung von 14.120,29 DM nebst 12 % Zinsen hieraus seit 8. März 1996 sowie dazu verurteilt worden, seine Zustimmung zur Auszahlung der Kaution an die Kläger zu erteilen. Seine Freigabeerklärung ist auf dem Hintergrund dieser Verpflichtung zu verstehen. Ihr wollte der Mieter mit seiner Erklärung nachkommen und den Vermietern das Recht verschaffen, die ihm zustehende Forderung zur Erfüllung seiner ihnen gegenüber bestehenden Schuld einzuziehen. Dieses bezweckte Ergebnis deckt sich mit dem,

welches durch Abtretung, der Forderung erreicht wird. Für den Mieter bestand auch kein Grund, sich der Forderung nicht völlig zu entäußern. In diesem Sinne ist deshalb seine Freigabeerklärung aufzufassen. Bei ihrer Abgabe betrug das Guthaben 11.484,59 DM.

3. Die Beklagte hatte allerdings gemäß § 14 ihrer mit dem Mieter A. vereinba...

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