Leitsatz (amtlich)

Ansprüche aus einem Pflichtteilsrecht dürfen jedenfalls dann nicht als verwirkt angesehen werden, wenn hierdurch die in §§ 2333 ff., § 2339, § 2345 Abs. 2 BGB getroffenen gesetzlichen Wertungen - insbesondere das Formerfordernis des § 2336 Abs. 1 BGB - umgangen werden würden.

 

Normenkette

BGB § 2333 ff., §§ 2339, 2345 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 31.07.2017; Aktenzeichen 6 O 8486/16)

 

Tenor

Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31.07.2017, Az. 6 O 8486/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege einer Stufenklage Auskunft, Wertermittlung, Versicherung an Eides statt und schließlich Zahlung auf einen Pflichtteilsanspruch.

Der Kläger ist der Vater des am 10.05.2016 verstorbenen A. B. (nachfolgend: Erblasser). Die Beklagte ist dessen Witwe und Alleinerbin. Im Nachlass befinden sich unstreitig mehrere Immobilien, die die Beklagte auch gegenüber dem Nachlassgericht angegeben hat (vgl. Anlage K3).

Mit Schreiben vom 31.08.2016 (Anlage K1) ließ der Kläger die Beklagte auffordern, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich auf dem Standpunkt gestanden, ihm stehe ein Pflichtteilsanspruch im Umfang von 1/8 des Nachlasswerts und entsprechende Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche aus § 2314 Abs. 1 BGB zu.

Er hat daher eine Stufenklage erhoben und die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung in Form der Vorlage eines Nachlassverzeichnisses, zur Ermittlung des Wertes einer Reihe von einzeln aufgezählten Immobilien durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens, erforderlichenfalls zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der Angaben und schließlich zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 1/8 des Gesamtnachlasswerts zu verurteilen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hierzu insbesondere ausgeführt:

Der Kläger benötige die beanspruchte Auskunft nicht, da er bereits über die Angaben der Beklagten gegenüber dem Nachlassgericht über ausreichende Kenntnisse verfüge.

Dessen ungeachtet habe der Kläger durch sein Verhalten dem Erblasser gegenüber sein Pflichtteilsrecht verwirkt, insbesondere indem er diesem als Kind keinen gehörigen Unterhalt geleistet und ihn fortwährend gedemütigt, beleidigt, misshandelt, geschlagen, mit 14 Jahren aus dem Haus getrieben sowie - mit bedingtem Tötungsvorsatz - mit einem Schraubenzieher angegriffen habe. Durch dieses Verhalten habe der Kläger die Pflichtteilsentziehungsgründe gemäß § 2333 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 BGB verwirklicht. Zudem habe der Kläger Gelder des Erblassers veruntreut. Der Erblasser habe daher stets geäußert, dass der Kläger von ihm nichts mehr bekommen werde. Bei der Errichtung seines Testaments im Jahr 1985 sei der Erblasser irrtümlich davon ausgegangen, dass der Kläger aus dem Nachlass nichts erhalten werde.

Bei der Berechnung des Nachlasswerts müssten jedenfalls Erstattungs-, Rückzahlungs- und Ausgleichsansprüche der Beklagten gegen den Erblasser berücksichtigt werden. Zumindest müsste sich der Kläger vom Erblasser erhaltene Leistungen - insbesondere einen Geldbetrag von 50.000,00 EUR für einen Hausbau in Italien - auf einen etwaigen Anspruch anrechnen lassen.

Das Landgericht hat im angegriffenen Teil-Endurteil der Klage hinsichtlich des Auskunfts- sowie des Wertermittlungsantrags stattgegeben. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt:

Nach § 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB stehe dem Kläger als Vater des Erblassers grundsätzlich ein Pflichtteilsrecht zu, nachdem der Erblasser den Kläger durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen habe. Dementsprechend stünden dem Kläger die vorbereitenden Ansprüche aus § 2314 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbs. 2 BGB auf Auskunftserteilung und Wertermittlung zu.

Der Kläger habe sein Pflichtteilsrecht weder verloren noch verwirkt.

Eine Pflichtteilsentziehung sei nicht erfolgt, nachdem der Erblasser diese entgegen § 2336 Abs. 1 BGB nicht letztwillig verfügt habe.

Soweit neben der Pflichtteilsentziehung gemäß §§ 2333 ff. BGB und der Pflichtteilsunwürdigkeit gemäß § 2345 Abs. 1, Abs. 2, §§ 2339 ff. BGB überhaupt eine Verwirkung des Pflichtteilsrechts oder daraus folgender Ansprüche in Betracht kommen könnte, so lägen die Voraussetzungen hierfür jedenfalls nicht vor.

Ob der Beklagten Ansprüche gegen den Nachlass oder sonstige Abzugspositionen zustehen, könne für die erfolgte Entscheidung dahinstehen, da jedenfalls derzeit nicht festgestellt werden könne, dass diese einen Pflichtteilsansp...

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