Leitsatz (amtlich)

1. Ein Kreditinstitut muss bei der Vermittlung einer Kapitalanlage nicht ungefragt über Umstände aufklären, von denen es bei Anwendung eines objektiv-abstrakten Maßstabes voraussetzen darf, dass sie dem Anleger bekannt sind.

2. Von einem Mitglied des Verwaltungsrates einer Sparkasse darf im Hinblick auf seine mit dieser Aufgabe verbundenen Pflichten vorausgesetzt werden, dass es davon Kenntnis hat, dass die Sparkasse für die Vermittlung fremder Finanzmarktprodukte Provisionen vereinnahmt.

 

Normenkette

BaySpkG Art. 5, 10; BaySpkO §§ 12, 17; BGB § 280 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 26.07.2012; Aktenzeichen 4 O 5680/11)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 26.7.2012, Az. 4 O 5680/11, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 72.105,88 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche aus behaupteter Falschberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Immobilienfonds.

Der am 25.7.2010 verstorbene Ehemann der Klägerin, der von der Klägerin alleine beerbt worden ist, zeichnete nach einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Beklagten am 23.9.1999 eine Beteiligung an einem Immobilienfonds mit einem Nennbetrag von 120.000 DM zzgl. 5 % Agio. Der Erblasser war selbständiger Unternehmer und zum Zeitpunkt der Zeichnung Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten. In dieser Funktion nahm er 1998 an einer von der Beklagten organisierten Informationsreise im Zusammenhang mit einem anderen Immobilienfonds teil.

Die Klägerin hat ihre Klageforderung auf die Behauptung gestützt, die Beklagte habe dem Erblasser schuldhaft nicht die durch die Zeichnung vereinnahmten Provisionen offengelegt. Die Klägerin verlangt die Zahlung von 72.105,88 EUR zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten, Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klägerin gegen die Immobiliengesellschaft sowie die Feststellung, dass sich die Beklagte im Hinblick auf die Abtretung im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie meint, im Hinblick auf die Funktion und Stellung des Erblassers als Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten sei eine Aufklärung über Vermittlungsprovisionen nicht erforderlich gewesen.

Mit Endurteil vom 26.7.2012, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Begründung Bezug genommen wird, hat das LG nach Einvernahme der Mitarbeiterin der Beklagten als Zeugin die Klage abgewiesen, da weder eine Verletzung der Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag noch die Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung des Erblassers vorgelegen habe.

Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 31.7.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8.8.2012 Berufung eingelegt und mit gleichem Schriftsatz begründet. Die Klägerin steht weiterhin auf dem Standpunkt, der Erblasser habe trotz seiner Stellung als Verwaltungsrat der Beklagten und den sich hieraus ergebenden Pflichten keine positive Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte Provisionen verdiente.

Die Klägerin beantragt die Änderung der landgerichtlichen Entscheidung und wiederholt im Berufungsverfahren ihre in erster Instanz gestellten Sachanträge, die Beklagte zur Zahlung von 72.105,88 EUR zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten, Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klägerin gegen die Immobiliengesellschaft zu verurteilen und festzustellen, dass sich die Beklagte im Hinblick auf die Abtretung im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, es sei davon auszugehen, dass der Erblasser die streitgegenständliche Beteiligung im Bewusstsein eines Verdienstes der Beklagten gezeichnet hat.

Auf die Berufungsbegründung vom 7.8.2012 (Bl. 76 d.A.) und die Berufungserwiderung vom 1.10.2012 (Bl. 93 d.A.) wird Bezug genommen.

Der Senat hat mit Hinweis vom 19.11.2012 (Bl. 100 d.A.) auf die Erfolglosigkeit der Berufung hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27.11.2012 (Bl. 107 d.A.) zu dem Hinweis Stellung genommen.

II. Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Senats vom 19.11.2012 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der Senat hält an der darin zum Ausdruck gekommenen Beurteilung des Falles auch nach Würdigung der Argumente im Schriftsatz der Klägerin vom 27.11.2012 fest.

Zusammenfassend und unter besonderer Berücksichtigung der zuletzt vorgetragenen Gesichtspunkte ist noch Folgendes auszuführen:

Wie bereits im Hinweis des Senats dargelegt, kann der Umfang der Beratung, zu der die Bank bei Zeichnung einer Kapitalanlage verpflichtet ist, nicht abstrakt festgelegt werden, sondern bestimmt sich nach den konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Falles....

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