Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Ehezeitanteils einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage der Berechnung des Ehezeitanteils einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung, deren Höhe sich ausschließlich an entrichteten Beiträgen orientiert.

2. Zur Frage der Dynamik von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung im Leistungsteil bei durchschnittlichen jährlichen Erhöhungen zwischen 1,38 % und 1,51 % in den letzten 10 Jahren.

3. Zur Berechnung des Ehezeitanteils bei sog. "limitierten Versorgungen" im Rahmen der privatrechtlichen betrieblichen Altersversorgung.

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Urteil vom 29.08.2003; Aktenzeichen 102 F 1420/01)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird das Endurteil des AG - FamG - Nürnberg vom 29.8.2003 (Az.: 102 F 1420/01) in Nr. 2 des Tenors abgeändert wie folgt:

Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 263,66 Euro bezogen auf den 31.8.2001 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zusätzlich werden vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 33,61 Euro bezogen auf den 31.8.2001 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.202,84 Euro.

 

Gründe

I. Die Parteien haben am 30.3.1979 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 6.9.2001 zugestellt. Während der Ehezeit vom 1.3.1979 bis 31.8.2001 haben die Parteien folgende Versorgungsanwartschaften erworben:

Antragstellerin:

a) Anwartschaft bei der BfA aus der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 486,38 DM monatlich,

b) Anwartschaft bei der M.-Pensionskasse VVaG als Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung i.H.v. monatlich 189,15 DM,

c) Anwartschaft bei der Fa. D.D.R. GmbH & Co. OHG als Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung i.H.v. jährlich 1.590,28 DM (Ehezeitanteil i.H.v. 33,0409 % aus einer Anwartschaft auf eine Jahresrente i.H.v. 4.813,08 DM bei Erreichen der Altersgrenze im September 2020).

Antragsgegner:

a) Anwartschaft bei der BfA aus der gesetzlicher Rentenversicherung i.H.v. 1.517,74 DM monatlich,

b) Anwartschaft bei der B.-K. Lebensversicherung aG als Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung auf eine Jahresrente i.H.v. 7.839,08 DM (Ehezeitanteil von 89,6825 % aus einer Anwartschaft auf eine Jahresrente i.H.v. 8.047,92 DM, die bei Erreichen der Altersgrenze gezahlt wird und die in der Zeit vom 1.1.1977 bis zum 31.12.1997 erworben worden ist). Die B.-K. Lebensversicherung aG wurde im Jahr 2001 mit der G.-Versicherungsbank VVaG verschmolzen.

Auf der Grundlage der erteilten Auskünfte hat das AG - FamG - Nürnberg mit Endurteil vom 29.8.2003 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt, dass vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 74,05 Euro sowie i.H.v. weiteren monatlich 39,65 Euro bezogen auf den 31.8.2001 übertragen werden. Das AG hat dabei die Anwartschaften der Parteien aus der betrieblichen Altersversorgung wie folgt in den Versorgungsausgleich einbezogen:

a) Aus der mitgeteilten Jahresrente von 5.520,79 DM für die Antragstellerin bei der M.-Pensionskasse hat es nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis einen Eheanteil von 39,4265 % = 2.176,65 DM errechnet. Aus diesem Betrag hat es nach der Tabelle 1 der Barwertverordnung einen Barwert i.H.v. 8.271,27 DM ermittelt und hieraus eine dynamische Rente für die Ehezeit i.H.v. 39,21 DM errechnet.

b) Aus der mitgeteilten Jahresrente i.H.v. 4.813,08 DM für die Antragstellerin bei der Fa. D.D.R. GmbH & Co. OHG hat es einen Ehezeitanteil i.H.v. 33,0409 % = 1.590,28 DM ermittelt. Aus diesem Betrag hat es nach der Tabelle 1 der Barwertverordnung einen Barwert i.H.v. 6.043,06 DM ermittelt und daraus eine monatliche Rente i.H.v. 28,65 DM errechnet.

c) Für die Anwartschaft des Antragsgegners bei der B.-K. Versicherung hat es aus der mitgeteilten Monatsrente von 728,41 DM nach der Tabelle 1 der Barwertverordnung einen Barwert i.H.v. 47.034,48 DM ermittelt. Aus diesem Betrag hat es eine monatliche dynamische Rente i.H.v. 222,95 DM errechnet.

Dies ergibt für die Antragstellerin einen Gesamtbetrag von 554,24 DM und für den Antragsgegner i.H.v. 998,96 DM, der jeweils in die Ausgleichsbilanz einzustellen ist. Hieraus ergibt...

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