Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrente bei der bayerischen Zusatzversorgungskasse der bayer. Gemeinden ist statisch
Leitsatz (amtlich)
Die Betriebsrente bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden ist derzeit sowohl im Leistungs- als auch im Anwartschaftsteil statisch.
Verfahrensgang
AG Tirschenreuth (Urteil vom 02.09.2003; Aktenzeichen 1 F 84/03) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der beteiligten Zusatzversicherungskasse der bayerischen Gemeinden wird das Endurteil des AG – FamG – Tirschenreuth vom 2.9.2003 in Nr. 2 abgeändert.
Vom Versicherungskonto Nr. … der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. … des Antragsgegners bei der LVA Niederbayern-Oberpfalz Rentenanwartschaften von monatlich 0,87 Euro bezogen auf den 28.2.2003 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Vom Versicherungskonto Nr. … der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. … des Antragsgegners bei der LVA Niederbayern-Oberpfalz Rentenanwartschaften von monatlich 20,65 Euro bezogen auf den 28.2.2003 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden werden auf dem Versicherungskonto Nr. … des Antragsgegners bei der LVA Niederbayern-Oberpfalz Rentenanwartschaften von monatlich 4,97 Euro bezogen auf den 28.2.2003 begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3. Der Wert der Beschwerde wird auf 500 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Mit Endurteil vom 2.9.2003 hat das AG – FamG – Tirschenreuth die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Gegen das Endurteil hat die am Versorgungsausgleich beteiligte Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Beschwerde eingelegt, weil in der angefochtenen Entscheidung eine Anwartschaft der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin als im Leistungsteil dynamisch bewertet wurde. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Leistungsteil nicht dynamisch sei, weil die Leistungen jährlich nur um 1 % steigen.
Die anderen Beteiligten haben sich zur Beschwerde nicht geäußert und keine Einwände gegen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren erhoben.
2. Die Beschwerde der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs im Endurteil des AG -FamG- Tirschenreuth vom 2.9.2003 ist zulässig (§ 621e Abs. 1 und 3 ZPO) und begründet.
Die Antragstellerin hat bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden eine Anwartschaft auf Betriebsrente (Zusatzrente) erworben, die für die Zeit der Ehe monatlich 121,74 Euro beträgt. Die Berechnung des Betrages berücksichtigt die derzeit geltende Rechtslage. Die Anwartschaften aus der Zeit vor dem 1.1.2002 sind als Startgutschrift einbezogen. Der Wert der so errechneten Anwartschaft steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587a Abs. 3 und 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen (OLG Celle v. 13.6.2002 – 619 F 1257/01, OLG Nürnberg v. 15.10.2002 – 7 UF 508/02, FamRZ 2003, 314, Glockner, FamRZ 2002, 287 und Deisenhofer, FamRZ 2002, 288).
Die Leistungen, die der Versicherte der Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden zu erwarten hat, sind im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) geregelt. Nach § 11 Abs. 1 ATV steigen die Renten der Zusatzversorgung zum 1. Juli eines jeden Jahres um 1,0 v.H.
Ob eine Versorgung statisch oder nur teildynamisch ist, bestimmt sich zunächst anhand einer rückschauenden Betrachtung auf die 10-jährige Entwicklung der Referenzsysteme. Allerdings ist auch eine Prognose auf die zukünftige Entwicklung anzustellen (BGH FamRZ 185, 119).
Die 10-jährige Rückschau ergibt folgendes Bild:
|
Versorgung fiktiv |
BeamtV |
ges. Rente |
1993 Erhöhung in % |
1,00 |
2,90 |
4,36 |
1994 Erhöhung in% |
1,00 |
1,90 |
3,39 |
1995 Erhöhung in % |
1,00 |
3,10 |
0,50 |
1996 Erhöhung in % |
1,00 |
0,00 |
0,95 |
1997 Erhöhung in % |
1,00 |
1,30 |
1,65 |
1998 Erhöhung in % |
1,00 |
1,50 |
0,44 |
1999 Erhöhung in % |
1,00 |
2,80 |
1,34 |
2000 Erhöhung in % |
1,00 |
0,00 |
0,00 |
2001 Erhöhung in % |
1,00 |
1,70 |
1,91 |
2002 Erhöhung in % |
1,00 |
2,10 |
2,16 |
Gesamterhöhung in % |
10,46 |
18,65 |
18,62 |
linearer Durchschnitt in % |
1,00 |
1,73 |
1,73 |
(Quelle: Gutdeutsch, Familienrechtliche Berechnungen, Edition 2/2003)
Mit einer durchschnittlichen Erhöhung von 1,73 liegt die Steigerung der Referenzsysteme deutlich über der 1 %igen Dynamik der Zusatzversorgungskasse.
Bei der Beurteilung der Dynamik für die Zukunft können die Daten der Vergangenheit nicht einfach for...