Leitsatz (amtlich)

›Zum Eintritt der - für eine Kostentragungspflicht nach § 269 III S. 2 ZPO erforderlichen - Rechtshängigkeit einer Klage durch Verzicht des Beklagten auf Zustellung der ihm im Verfahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe übermittelten Klageschrift.‹

 

Verfahrensgang

AG Straubing (Aktenzeichen 1 F 735/98)

 

Gründe

I.

Mit einem mit "Prozeßkostenhilfe und Teilklage" überschriebenen Schriftsatz vom 20.11.1998, der beim Amtsgericht - Familiengericht - Straubing am 25.11.1998 eingegangen ist, hat die Antragstellerin beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe zu gewähren, und "des weiteren" den Antrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen, an sie

- ab Dezember 1998 Ehegattenunterhalt in Höhe von vorerst 500 DM sowie

- für die Monate September bis November 1998 rückständigen Unterhalt in Höhe von 1.500 DM

zu bezahlen und den Antrag begründet.

Ein Kostenvorschuß wurde nicht bezahlt und nicht angefordert. Mit - am 27.11.1998 ausgeführter - Verfügung vom 26.11.1998 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Straubing vielmehr angeordnet, den Prozeßkostenhilfeantrag mit der Klageschrift abschriftlich an den Antragsgegner formlos mitzuteilen "zur Kenntnis und Stellungnahme binnen 2 Wochen zum Antrag auf Prozeßkostenhilfe" (vgl. Bl. 7 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 03.12.1998 zeigte der jetzige Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners dessen anwaltliche Vertretung an und beantragte, den Prozeßkostenhilfeantrag der Klägerin zurückzuweisen und die Teilklage auf Bezahlung von Ehegattenunterhalt abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 04.12.1998 ließ der Antragsgegner beantragen, ihm für das Verfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

Mit Beschluß vom 22.12.1998 versagte das Amtsgericht der Antragstellerin die beantragte Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung.

Mit Schriftsatz vom 07.01.1999 beantragte der Antragsgegner, Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, um den Antrag der Antragstellerin aus der Klage vom 20.11.1998 abzuweisen. Mit Verfügung vom 19.01.1999 ließ das Amtsgericht dem Antragsgegner mitteilen, daß die Klage bisher mangels Zustellung noch nicht erhoben und damit eine Terminsbestimmung nicht veranlaßt sei.

Mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz vom 26.01.1999 (vgl. Bl. 25 - 26 d.A.) erklärte der Antragsgegner daraufhin u.a. den ausdrücklichen Verzicht auf die förmliche Zustellung der eingereichten und ihm mit dem Prozeßkostenhilfeantrag zugeleiteten Klage vom 20.11.1998.

Mit Schriftsatz vom 02.02.1999 wiederholte die Antragstellerin ihre schon vorher geäußerte Auffassung, daß es sich bei dem Schriftsatz vom 20.11.1998 nur um einen Klageentwurf handele, erklärte jedoch hilfsweise für den Fall, daß das Gericht anderer Auffassung sein sollte, die Rücknahme des Antrages.

Mit Schriftsatz vom 10.02.1999 beantragte der Antragsgegner daraufhin im Hinblick auf die erklärte Klagerücknahme der Antragstellerin, dieser gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Mit Beschluß vom 19.02.1999 hat das Amtsgericht diesen Antrag zurückgewiesen (vgl. Bl. 32 - 35 d.A.) und in einem Berichtigungsbeschluß vom 09.03.1999 (Bl. 38 d.A.) dem Antragsgegner die Kosten "dieses Verfahrens" (hinsichtlich des Antrages nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO) auferlegt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der dieser weiterhin beantragt, der Antragstellerseite gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, sowie sie dazu zu verurteilen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Bl. 43 - 44 d.A.).

II.

Das als einfache Beschwerde statthafte (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 21. Auflage, § 269 Rdnr. 21) und auch ansonsten zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Amtsgericht den Antrag, der Antragstellerin nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, zu Recht abgewiesen hat.

1. Eine Kostentragungspflicht nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO setzt grundsätzlich die Rücknahme einer rechtshängig gewordenen Klage voraus (vgl. etwa Zöller/Greger, § 269 Rdnr. 8).

Im vorliegenden Fall dürfte mit der Einreichung des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 20.11.1998, der keinen ausreichenden Hinweis darauf enthält, daß nur ein Klageentwurf oder eine - nur für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beabsichtigte - Klage gewollt war, eine Klage zwar anhängig geworden sein (vgl. etwa Zöller/Philippi, § 117 Rdnr. 8 und 9). Eine - die Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO rechtfertigende - Rechtshängigkeit der Klage, die gemäß §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO grundsätzlich durch die förmliche Zustellung der beglaubigten Abschrift der Klageschrift herbeigeführt wird, ist jedoch nicht begründet worden (in diesem Sinne etwa auch OLG Celle, Anwaltsblatt 1983, 92 mit ablehnender Anmerkung Riemer; offengelassen von OLG Zweibrücken, NJW-RR 1998, 429; vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 1994, 63).

Die - am 26.11.1998 verfügte - formlose Mitteilung einer Abschrift des Schriftsatzes vom 20.11.1998 mit dem...

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