Leitsatz (amtlich)

›1. Wird in einem Prozeßvergleich die Erstattung der "Kosten des Vergleichs" besonders geregelt, so gehört zu diesen Kosten auch die Prozeßdifferenzgebühr.‹

2. Wird in einem Prozeßvergleich vereinbart, daß eine Partei die Kosten des Verfahrens trägt mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, so gehört zu den Kosten des Vergleichs neben der Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO auch die 5/10 Prozeßgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO. Diese Gebühr ist nur durch den Abschluß des Vergleichs verursacht, gehört also nicht zu den nach der Kostenvereinbarung von den Kosten des Vergleichs zu unterscheidenden allgemeinen Verfahrenskosten.

3. Gleiches gilt im Prozeßkostenhilfeverfahren. Ist hier die Prozeßkostenhilfe für den Abschluß des Vergleichs bewilligt, so erhält der beigeordnete Rechtsanwalt neben der Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO auch nur die 5/10 Prozeßgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO.

 

Gründe

Der vorliegende Rechtsstreit endete mit dem Prozeßvergleich vom 26.6.1997, nach dessen Kostenvereinbarung die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben werden.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 11.8.1997 hat der Rechtspfleger die nach diesem Vergleich von der Beklagten an die Kläger zu gleichen Teilen zu erstattenden Kosten auf 9.096,29 DM festgesetzt.

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluß wendet sich die Beklagte, insoweit, als dort die 5/10 Prozeßdifferenzgebühr in Ansatz gebracht wurde. Die Klägerin ist der Auffassung, daß diese Gebühr nicht angefallen sei. Dies möge anders sein, wenn in den Vergleich eine neue, noch nicht streitgegenständliche Forderung einbezogen werde. Hier würden sich jedoch die unterschiedlichen Streitwerte nur daraus ergeben, daß ein Abschlag für den Feststellungsantrag gemacht worden sei. Inhaltlich handele es sich um ein und dieselbe Forderung.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Eine 5/10 Prozeßdifferenzgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO kann im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Kostenvereinbarung des Prozeßvergleichs nicht festgesetzt werden. Zu den hier geregelten "Kosten des Vergleichs" gehört neben der Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO auch die 5/10 Prozeßgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.10.1996 - 11 W 2560/96 -; 23.10.1996 - 11 W 2927/96 - und 7.3.1997 - 11 W 871/97 -). Diese Gebühr ist nur durch den Abschluß des Vergleichs verursacht, gehört also nicht zu den nach der Kostenvereinbarung von den Kosten des Vergleichs zu unterscheidenden allgemeinen Verfahrenskosten. Dagegen würde es dem offenkundigen Sinn des Prozeßvergleichs nicht gerecht, wenn man allein auf die kostenrechtliche Einordnung der Gebühr als Prozeßgebühr abstellen würde. Im übrigen ist der enge Zusammenhang der Prozeßdifferenzgebühr mit der Vergleichsgebühr auch im Prozeßkostenhilfeverfahren anerkannt. Ist hier die Prozeßkostenhilfe für den Abschluß des Vergleichs bewilligt worden, so erhält der beigeordnete Rechtsanwalt neben der Vergleichsgebühr auch - aber auch nur - die Prozeßdifferenzgebühr des § 32 Abs. 2 BRAGO (vgl. Senat, JurBüro 1987, 442 = Rpfleger 1987, 173 = AnwBl. 1987, 101; Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 13. Aufl. Rn. 71 zu § 122; Hansens, BRAGO, 8. Aufl. Rn. 26 zu § 122).

Die Prozeßgebühren können deshalb im vorliegenden Fall nur aus dem "Streitwert für das Verfahren" aus 59.176,65 DM, nicht aber aus dem als "Gegenstandswert des Vergleichs" bestimmten Wert von 73.167,66 DM entnommen werden, wie dies im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß unter Anwendung von § 13 Abs. 3 BRAGO geschehen ist. Damit sind anstelle von im Kostenfestsetzungsbeschluß angesetzten 5.535,- DM (30/10 Gebühren aus 73.167,65 DM) nur 4.695,- DM, (30/10 Gebühren aus 59.176,65 DM) anzusetzen. Der Differenzbetrag von 966,- DM (840,- DM zuzüglich 126,- DM MwSt) ist von der Beklagten nicht zu erstatten, so daß sich der Erstattungsbetrag von 9.096,29 DM auf 8.130,29 DM reduziert.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus 91 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2994126

NJW-RR 1998, 429

JurBüro 1998, 86

AnwBl 1999, 56

AGS 1998, 175

MittRKKöln 1999, 64

OLGReport-München 1998, 52

OLGR-MBN 1998, 52

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