Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert des gerichtlichen Vermittlungsverfahrens
Leitsatz (amtlich)
Der Gegenstandswert des gerichtlichen Vermittlungsverfahrens für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren ist in entsprechender Anwendung aus § 30 Abs. 2 KostO herzuleiten, beträgt also in der Regel 3.000 EUR.
Normenkette
FGG § 52a; RVG § 23 Abs. 3; KostO § 30 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Cham (Beschluss vom 19.10.2005; Aktenzeichen 2 F 332/05) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - FamG - Cham vom 19.10.2005 dahin abgeändert, dass der Geschäftswert des Verfahrens gem. § 52a FGG auf 3.000 EUR festgesetzt wird.
Gründe
Das gerichtliche Vermittlungsverfahren gemäß § 52a FGG ist gerichtsgebührenfrei. Damit fehlt eine konkrete Vorschrift für die Bestimmung des Gegenstandswerts im gerichtlichen Verfahren. Die in dem Vermittlungsverfahren tätigen Prozessbevollmächtigten machen ihre Gebühren nach dem RVG geltend, dessen § 23 für den Gegenstandswert grundsätzlich an den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften anknüpft. Auch wenn ein solcher Wert für das Vermittlungsverfahren, da gerichtsgebührenfrei, nicht gesondert ausgewiesen ist, kann nach Ansicht des Senates nicht auf die Vorschrift des § 23 Abs. 3 RVG zurückgegriffen werden (so aber OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.8.2003, FamRZ 2004, 885). Vielmehr ist auf die im Gerichtskostengesetz enthaltene Wertvorschrift des § 30 Abs. 2 KostO abzustellen, ein Wert der auch einzustellen ist, wenn das Vermittlungsverfahren in ein streitiges Verfahren übergeht und die dort angefallenen Gebühren zu verrechnen sind. Auch Müller-Rabe (Müller-Rabe in Kostenhandbuch Familiensachen, 2001) und Geske (Geske in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 5. Aufl., 17. Kap., Rz. 91) vertreten diese Ansicht. Daher ist in der Regel von dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO (3.000 EUR) auszugehen. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen.
Fundstellen
Haufe-Index 1472580 |
JurBüro 2006, 200 |
MDR 2006, 658 |
AGS 2006, 248 |
FamRB 2006, 174 |
RVGreport 2006, 118 |
ZFE 2006, 239 |
NJOZ 2006, 441 |
OLGR-Süd 2006, 245 |
www.judicialis.de 2005 |
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