Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert in Unterhaltssache (Berufung)

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Berechnung des Streitwertes einer Unterhaltssache im Berufungsverfahren, wenn dieser, auch infolge einer Klageerweiterung mit der Berufung, monatlich steigende Unterhaltsbeträge ab einem nach dem Eingang der Klage liegenden Zeitpunkt zum Gegenstand hat.

 

Normenkette

GKG § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Neumarkt i.d. OPf. (Aktenzeichen 1 F 231/98)

 

Tenor

Die Gegenvorstellungen des Rechtsanwaltes H.N. gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 16.7.2001 werden zurückgewiesen.)

 

Gründe

Im vorliegenden Unterhaltsverfahren hat die Klägerin mit einer am 17.7.1998 beim AG eingegangenen Klage nachehelichen Unterhalt in Höhe von 500 DM monatlich ab 1.7.1998 geltend gemacht.

Mit Endurteil vom 4.1.2001 hat das AG – FamG – Neumarkt i.d. OPf. den Beklagten verurteilt, an die Klägerin folgende monatliche Unterhaltsbeträge zu bezahlen:

für die Zeit ab 1.1.1999 bis 31.5.1999300 DM

für die Zeit ab 1.6.1999500 DM.

Gegen das Urteil haben sowohl die Klägerin als auch der Beklagte Berufung eingelegt.

Die Klägerin hat in ihrer am 10.3.2001 eingegangenen Berufungsbegründung beantragt, den Beklagten zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen zu verurteilen:

von Januar bis Mai 1999404 DM

von Juni bis August 1999770 DM

ab September 1999900 DM.

Der Beklagte hat mit seiner Berufung beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 16.7.2001 hat der Senat den Streitwert für das – durch einen am selben Tag abgeschlossenen Vergleich beendete – Berufungsverfahren auf 7.930 DM festgesetzt (Berufung der Klägerin: 2.780 DM, Berufung des Beklagten: 5.950 DM).

Mit Schriftsatz vom 6.8.2001 hat Rechtsanwalt N. gegen diese Festsetzung des Streitwertes Gegenvorstellungen erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass der Streitwert im Hinblick auf die in der Berufungsbegründung enthaltene Klageerweiterung gem. § 17 Abs. 1 GKG auf 12 × 900 DM = 10.800 DM festgesetzt werden müsse.

Die Gegenvorstellungen geben keinen Anlass zu einer – nach § 25 Abs. 2 S. 2 GKG grundsätzlich zulässigen – Änderung des Streitwertbeschlusses.

Gemäß § 14 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, also danach, inwieweit dieser nach seinen Anträgen eine Abweichung von der angefochtenen Entscheidung erstrebt.

Nach § 17 Abs. 1 S. 1 GKG ist dabei, soweit es um gesetzliche Unterhaltsansprüche geht, „der für die ersten 12 Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrages geforderte Betrag maßgeblich”.

Da die Klage im vorliegenden Fall am 17.7.1998 eingereicht ist, wäre damit an sich auf die Zeit von August 1998 mit Juli 1999 abzustellen. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass Unterhaltsansprüche für die Zeit von August mit Dezember 1998 nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, weil insoweit keine Verurteilung erfolgt ist und auch die Klägerin nach ihrem Berufungsantrag für diese Zeit Unterhaltsansprüche nicht mehr geltend gemacht hat.

Der Senat hat deshalb für die Festlegung des Streitwertes auf die ersten 12 Monate nach Klageeinreichung abgestellt, die Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, also auf die Zeit von Januar mit Dezember 1999.

Er hält dieses Vorgehen auch unter Berücksichtigung der erhobenen Gegenvorstellungen nach wie vor für richtig. Soweit in § 17 Abs. 1 für den Beginn des maßgeblichen Zeitraums nicht nur auf die Einreichung der Klage, sondern auch „des Antrages” abgestellt wird, sind unter Letzterem nach Auffassung des Senates nicht nachträgliche Klageerweiterungsanträge, sondern verfahrenseinleitende Anträge etwa auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO oder auf die Umstellung von Unterhaltstiteln auf Prozentsätze nach Art. 5 § 3 KindUG zu verstehen.

Unter Zugrundelegung des Zeitraums von Januar bis Dezember 1999 ist der Streitwert aber ausgehend von den beiderseitigen Berufungsanträgen mit 5 × 500 DM (für die Zeit von Januar bis Mai 1999) + 3 × 770 DM (für die Zeit von Juni bis August 1999) + 4 × 900 DM (für die Zeit von September mit Dezember 1999) = 7.930 DM zutreffend festgesetzt worden.

Der mit der Berufungsbegründung erfolgten Klageerhöhung seitens der Klägerin für die Zeit ab Juni 1999 ist dadurch Rechnung getragen, dass in die Berechnung für die Zeit von Juni mit Dezember 1999 die erhöhten monatlichen Unterhaltsbeträge eingestellt worden sind.

Bischoff, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Sowade, Richter am Oberlandesgericht

Riegner, Richter am Oberlandesgericht

 

Fundstellen

Haufe-Index 1108338

EzFamR aktuell 2002, 109

NJOZ 2002, 421

OLGR-MBN 2002, 21

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