Leitsatz (amtlich)

Schutzwürdiger Wohnraum i.S.d. § 88 Abs. 2 BSHG liegt dann nicht mehr vor, wenn die gemeinsame Ehewohnung verkauft und der Erlös in Kenntnis der Kosten des laufenden Scheidungsverfahrens von einem Ehegatten in eine Eigentumswohnung investiert wird.

 

Normenkette

ZPO §§ 114-115; BSHG § 88

 

Verfahrensgang

AG Hersbruck (Aktenzeichen 3 F 158/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG – FamG – Hersbruck vom 11.6.2002 i.V.m. dem Nichtabhilfbeschluss vom 2.7.2002 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das AG hat mit zutreffender Begründung dargelegt, aus welchen Gründen Schonvermögen i.S.d. § 115 Abs. 2 ZPO, § 88 BSHG nicht mehr anzusetzen ist. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er sich von dem auf ihn entfallenden Erlös des früheren gemeinschaftlichen Wohnhauses erneut Wohneigentum angeschafft hat, rechtfertigt dies die Aufrechterhaltung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach steter Rspr. des Senates nicht. Der Antragsteller wusste von den laufenden Kosten des Scheidungsverfahrens. Es war ihm damit zuzumuten, aus dem auf ihn entfallenden Erlösanteil des früheren eigengenutzten Hauses einen angemessenen Betrag zur Bestreitung dieser Prozesskosten zurückzulegen oder die Kreditmöglichkeiten weiter auszuschöpfen. Der Schutzgedanke des § 88 Abs. 2 BSHG kann nach Ansicht des Senates nur dann gelten, wenn der schutzwürdige Wohnraum zu dem Zeitpunkt, zu welchen der Anfall von Prozesskosten ersichtlich wird, schon vorhanden war (vgl. Entscheidung des OLG Nürnberg v. 24.10.2001 – 10 WF 3471/01, MDR 2002, 171; sowie in einem vergleichbaren Fall OLG Stuttgart v. 10.8.1995 – 18 WF 73/95, 18 WF 74/95, FamRZ 1996, 873; a.A. OLG Bamberg v. 21.6.1995 – 7 WF 89/95, FamRZ 1996, 42; v. 21.10.1994 – 7 WF 134/94, FamRZ 1995, 1590).

Auf eine ungleiche Behandlung der Ehefrau, die das früher bewohnte Einfamilienhaus übernommen hat, kann sich der Antragsteller nicht berufen, da diese das Schonvermögen bei Antragstellung und auch weiterhin selbst nutzt.

Dr. Söllner

RiOLG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1108463

FamRZ 2003, 774

EzFamR aktuell 2002, 380

MDR 2003, 271

OLGR-MBN 2003, 263

www.judicialis.de 2002

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