Verfahrensgang

AG Schwabach (Beschluss vom 16.09.2008; Aktenzeichen 203 F 306/07)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts S.H. Schwabach, wird der Streitwertbeschluss des AG - FamG - Schwabach vom 16.9.2008 (203 F 306/07) bezüglich der Ehescheidung abgeändert.

Der Streitwert für die Ehescheidung wird auf 9.838,95 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Rechtsanwalts S.H. gegen den Beschluss vom 16.9.2008 zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Beim FamG war das Scheidungsverfahren der Parteien anhängig mit den Folgesachen elterliche Sorge, Versorgungsausgleich, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt und Güterrecht, wovon die Folgesache Unterhalt einen erheblichen Aktenumfang erreichte.

Das Scheidungsverfahren wurde mit der Antragsschrift der Antragstellervertreter vom 4.4.2007 eingeleitet, die am 5.4.2007 beim FamG eingegangen ist. Zu diesem Zeitpunkt verfügte lediglich der Antragsteller über Einkommen: Die Antragsgegnerin nahm ab 1.11.2007 eine versicherungspflichtige Tätigkeit auf.

Die Partien waren Eigentümer einer Eigentumswohnung, die zum Zeitpunkt des Eingangs der Antragsschrift vermietet war.

Das FamG hat mit Beschluss vom 16.9.2008 den Streitwert für das Scheidungsverfahren festgesetzt. Hierbei setzte es für die Ehescheidung einen Wert von 7.489,68 EUR fest. Dabei ging es von einem monatlichen Nettoeinkommen des Antragstellers von 2.746,56 EUR aus, verminderte es um 250 EUR wegen des gemeinsamen minderjährigen Kindes auf 2.496,56 EUR. Den dreifachen Betrag, nämlich 7.489,68 EUR, setzte es als Streitwert für die Ehescheidung an.

Hiergegen richtet sich die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Rechtsanwalts S.H., Prozessbevollmächtigter der Antragsgegnerin.

Er trägt hierzu vor: Bei der Bemessung des Streitwerts sei nicht auf den Zeitpunkt des Antragseingangs, sondern auf den der Beendigung des Scheidungsverfahrens abzustellen. § 48 GKG sei als Sondervorschrift anzusehen, die die Regelung des § 40 GKG verdränge. Es sei deshalb das Arbeitseinkommen der Antragsgegnerin von monatlich rund 1.800 EUR netto einzubeziehen, zumal die Arbeitsaufnahme durch die Antragsgegnerin zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Außerdem seien die Mieteinnnahmen mit 250 EUR monatlich einzubeziehen. Beim Antragsteller sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 3.800 EUR auszugehen. Zum laufenden Nettoeinkommen von rund 3.000 EUR komme noch die Privatnutzung des Geschäftsfahrzeugs und die anteilige Steuererstattung für 2007 i.H.v. 7.400 EUR. Der Streitwert für das Scheidungsverfahren betrage deshalb 16.050 EUR.

Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde gem. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage zugelassen.

Es haben u.a. vorgelegen Verdienstbescheinigungen des Antragstellers und dessen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007.

II. Die gem. § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Der Streitwert für das Scheidungsverfahren ist auf 9.838,95 EUR festzusetzen.

Die Bestimmung des Streitwerts für Ehesachen ist in § 48 GKG geregelt. Da eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt, ist der Streitwert gem. § 48 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insb. des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen. Abs. 3 des § 48 GKG regelt, dass für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen ist. Welches Nettoeinkommen einzusetzen ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung oder das zum Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung, regelt § 48 GKG nicht. Dies ist den allgemeinen Wertvorschriften, nämlich § 40 GKG zu entnehmen. Danach ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Mit Antragstellung ist der Zeitpunkt der Anhängigkeit, also des Antragseingangs bei Gericht gemeint (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., Rz. 3 zu § 40 GKG). Eine davon abweichende Regelung, wie der Beschwerdeführer meint, durch eine "lex speziales" liegt somit nicht vor.

Eine Modifizierung ist lediglich insoweit vorzunehmen, als sich eine Änderung der Einkommensverhältnisse für die nächste Zeit bereits zum Zeitpunkt des Antragseingangs sicher abzeichnet.

Dagegen lässt sich nicht einwenden, die bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zusätzlich zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls, nämlich Umfang und Bedeutung der Sache ließen sich erst bei Abschluss des Verfahrens beurteilen. Dies trifft zwar zu, führt aber nicht zwingend dazu, dass für die Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien entgegen der Regelung des § 40 GKG ebenfalls auf den Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung abzustellen ist. Soweit der Umfang und die Bedeutung der Sache beim Streitwert zu berücksichtigen sind, kann im diesem Einzelfall bei Verfahrensende aus diesen Gründen eine Korrektur des Streitwerts erfolgen, der sich im Übrigen gem. §§ 40, 48 Abs. 3 GKG nach dem in den ...

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