Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit eines Ehevertrages: Vereinbarung der Nichtberücksichtigung eines privilegiert erworbenen Vermögensgegenstandes bei der Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens

 

Leitsatz (amtlich)

Die durch Ehevertrag festgelegte Nichtberücksichtigung eines privilegiert erworbenen Vermögensgegenstandes bei der Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens führt auch dann nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Vereinbarung, wenn der dadurch begünstigte Ehegatte nicht nur keiner Zugewinnausgleichsforderung des anderen Ehegatten ausgesetzt ist, sondern selbst ausgleichsberechtigt wird.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 138, 1374 Abs. 2, §§ 1375, 1378

 

Verfahrensgang

AG Ansbach (Beschluss vom 15.09.2011; Aktenzeichen 3 F 431/11)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.07.2013; Aktenzeichen XII ZB 143/12)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Endbeschluss des AG - Familiengericht - Ansbach vom 15.9.2011 (AZ: 3 F 431/11) wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 17.149,37 EUR festgesetzt.

 

Gründe

1. Die Antragsgegnerin verlangt vom Antragssteller Zugewinnausgleich i.H.v. 17.149,37 EUR.

Die Beteiligten haben am 30.8.1980 die Ehe geschlossen, aus der ein am 8.2.1981 geborener Sohn hervorgegangen ist. Der Antragsteller ist von Beruf Busfahrer, die Antragsgegnerin ist OP-Schwester. Das monatliche Nettoeinkommen beider beläuft sich jeweils auf etwa 2.000 EUR. Bis zur Trennung im Juni 2010 lebten die Beteiligten in dem im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehenden Zweifamilienhaus in A. Das dazu gehörende Grundstück, das 4.232 qm umfasst, hatte die Antragsgegnerin zusammen mit zwei weiteren, kleineren Grundstücken mit notariellem Vertag vom 25.6.1996 (Notar ...) von ihren Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge als Alleineigentümerin übertragen erhalten. Es war seinerzeit bebaut mit einem kleinen Wohnhaus, das den Beteiligten und den Eltern der Antragsgegnerin als Wohnung diente. Im Jahr 1996 errichteten die Beteiligten an das bestehende Wohnhaus einen Anbau. Der Grundbesitz ist schuldenfrei. Mit Ehevertrag (Notar A., UR-Nr .../1996) vom 25.6.1996 trafen sie folgende den gesetzlichen Güterstand modifizierende Regelung:

II Güterstandsmodifizierung

1) Herr W. und Frau W. haben bisher keinen notariellen Ehevertrag geschlossen, leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, den sie grundsätzlich auch aufrechterhalten wollen. Lediglich die von Frau W. von ihren Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhaltenen Grundstücke der Gemarkung E. b. An. und die darauf befindlichen Gebäude, insb. auch das Wohnhaus, sollen beim Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe aus anderen Gründen als dem Tod der Ehefrau in keiner Weise berücksichtigt werden. Grundstücke und Gebäude auf dem Grundstückskomplex M. Hs. Nr ... sollen deshalb weder zur Berechnung des Anfangsvermögens noch des Endvermögens der Ehefrau herangezogen werden.

Auch die diesen Grundstücks- und Gebäudekomplex betreffenden Verbindlichkeiten, insb. die Grundschulden mit den durch sie gesicherten Darlehen, sollen beim Zugewinnausgleich keine Berücksichtigung finden.

2) Da Herr W. den Wohnhausanbau mit seinen beruflichen Einkünften mitfinanziert, verzichtet er zur Absicherung seiner Ehegattin, Frau W., auch auf jegliche Aufwendungsersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Wohnhausanbaus stehen. Frau W. nimmt den Verzicht hiermit an.

3) Im Fall der Beendigung des Güterstands durch den Tod eines Ehegatten soll es jedoch bei der gesetzlichen Regelung des Zugewinnausgleichs verbleiben.

Auch im Übrigen wollen Herr W. und Frau W. die Bestimmungen des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft und die gesetzliche Erbfolgeregelung aufrechterhalten. Herrn W. ist bekannt, dass als Folge dieser Regelung das von ihm während der Ehe erworbene Vermögen, soweit nicht ein privilegierter Erwerb i.S.d. § 1374 BGB vorliegt, dem Zugewinnausgleich unterliegt. Er ist damit einverstanden.

Mit Endbeschluss vom 15.9.2011 hat das AG Ansbach die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Beide Entscheidungen sind seit dem 30.12.2011 rechtskräftig. Desweiteren hat das Familiengericht den Antragsteller antragsgemäß verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich i.H.v. 17.149,37 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsteller einen Zugewinn i.H.v. 34.921,66 EUR erwirtschaftet habe und das Endvermögen der Antragsgegnerin von 22.798,60 EUR um ihr im Wege der Hinzurechnung mit 37.054 EUR zu bemessendes Anfangsvermögen zu reduzieren sei, so dass diese keinen Zugewinn erzielt habe. Der streitgegenständliche Grundbesitz blieb bei der Berechnung außer Ansatz.

Die in der mündlichen Verhandlung vom 15.9.2011 verkündete Entscheidung wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 23.9.2011 zugestellt. Mit seiner Beschwerde vom 15.9.2011, eingegangen beim AG Ansbach am selben Tag,...

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