Leitsatz (amtlich)

1. Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) [Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020; BGBl. 2020 Teil I Seite 569 ff.] regelt Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Versicherungsvereinen a.G. (VVaG) und Europäischen Gesellschaften (SE) sowie für Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), General- und Vertreterversammlungen von Genossenschaften (eG) sowie Mitgliederversammlungen von Vereinen (e.V.). Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von diesem Gesetz nicht erfasst.

2. Enthält die Satzung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts keine Regelungen über die Zulässigkeit einer virtuellen Hauptversammlung mittels einer Online-Konferenzsoftware, ist die analoge Anwendung der Regelungen in § 1 GesRuaCOVBekG - wonach für die dort aufgeführten juristischen Personen eine virtuelle Hauptversammlung durchgeführt werden kann - nicht möglich.

 

Normenkette

GesRuaCOVBekG §§ 1, 5

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Verfügung vom 17.11.2020; Aktenzeichen HRA 14622 (Fall 5))

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die "ursprüngliche Zwischenverfügung vom 17.11.2020 in Verbindung mit [dem] Schreiben vom 02.02.2021" des Amtsgerichts - Registergericht - Nürnberg (Gz. HRA ...) wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. 1. Die Beteiligte ist (gemäß § 33 HGB) im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter ... eingetragen.

Die Satzung der Beteiligten in der Fassung vom 24.09.2014, in Kraft getreten am 01.01.2015 (Bay. Staatsanzeiger Nr. 50 vom 12.12.2014) enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 8 Organe der L.

Die Organe sind

1. die Hauptversammlung

2. der Aufsichtsrat

3. der Vorstand.

§ 9 Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Mitglieder (§ 5) und der Inhaber von Anteilscheinen (§ 7).

2. Jährlich findet eine ordentliche Hauptversammlung statt.

3. Darüber hinaus können außerordentliche Hauptversammlungen einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder der Aufsichtsrat dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

4. Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit Versendung einer schriftlichen Einladung unter Angabe der Tagesordnung an die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin.

5. Anträge und Wünsche für die Hauptversammlung müssen spätestens acht Tage vor dem Termin der Hauptversammlung bei der L. eingegangen sein.

§ 10 Aufgaben der Hauptversammlung

Der Hauptversammlung obliegt die Behandlung aller Angelegenheiten, soweit nicht andere Organe hierfür zuständig sind.

Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über:

2.1. die Wahl bzw. Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates (§ 12 Nummer 4 und 6),

2.2. die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates,

2.3. die Satzungsänderungen (§ 20),

2.4. die Auflösung und die Verlegung des Sitzes der LGA Landesgewerbeanstalt Bayern (§ 21),

2.5. die Beitragsordnung.

§ 11 Beschlussfassung der Hauptversammlung

1. Soweit die Hauptversammlung keine andere Regelung trifft, wird sie vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates geleitet.

2. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens vier Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind.

3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst; § 12 Nummer 4 und 6, § 20 Nummer 1 und § 21 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Ein Mitglied kann an der Beratung und der Beschlussfassung wegen persönlicher Beteiligung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Der Ausschluss des persönlich beteiligten Mitglieds gilt nicht für Wahlen. Ob die Voraussetzungen der persönlichen Beteiligung vorliegen, entscheidet die Hauptversammlung ohne Mitwirkung des Betroffenen. Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.

4. Wahlen werden auf Antrag in geheimer Abstimmung vorgenommen. Leere Stimmzettel sind ungültig. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

5. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Hauptversammlung und einem von der Hauptversammlung bestellten Protokollführe...

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