Leitsatz (amtlich)

Die Verwertung von Bundesschatzbriefen zur Bestreitung der Prozeßkosten ist im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zumutbar.

 

Normenkette

ZPO § 115; BSHG § 88 Abs. 1, 2 Nr. 8

 

Verfahrensgang

AG Fürth (Bayern) (Beschluss vom 05.06.1997; Aktenzeichen 5 F 1287/96)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Fürth vom 5.6.1997 in Verbindung mit der Nichtabhilfeentscheidung vom 9.7.1997 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO analog).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO), jedoch nicht begründet.

Das Amtsgericht hat den Antragstellern Prozeßkostenhilfe zu Recht versagt, weil diese die Kosten ihrer Prozeßführung aus ihrem Vermögen selbst bestreiten können (§§ 114, 115 Abs. 2 ZPO). Auf die zutreffende Begründung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluß und in dem Nichtabhilfebeschluß wird Bezug genommen.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es ist im wesentlichen bereits Gegenstand des erstgerichtlichen Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahrens gewesen und in der Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich des Vermögenseinsatzes zutreffend gewürdigt.

Für die Kosten ihrer Prozeßführung hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist (§ 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Bezugnahme auf § 88 BSHG (in § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO) besagt, daß das ganze verwertbare Vermögen einzusetzen ist (Zöller/Philippi, ZPO, 20. Auflage, § 115 Rn. 50). Wertpapiere müssen zur Prozeßfinanzierung auch dann veräußert werden, wenn gegenüber dem Erwerbskurs Kursverluste eingetreten sind (Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe, Rn. 311; Zimmermann, Prozeßkostenhilfe, FamRZ-Buch 4, 1997, Rn. 156).

Den Antragstellern ist es zumutbar, zur Bestreitung der Kosten ihrer Prozeßführung ihre Bundesschatzbriefe im Wert von DM 6.500,00 bzw. von DM 7.500,00 einzusetzen (§ 115 Abs. 2 ZPO). Denn sie können diese am 1.9.1995 erworbenen Wertpapiere (Bundesschatzbriefe, Typ A, Ausgabe 1995/13) jederzeit zu dem vollen von ihnen bezahlten (Einkaufs-)Preis an die Bank veräußern, weil die Sperrfrist von einem Jahr bereits am 31.8.1996 abgelaufen ist und es für sie keinen (schwankenden) Kurswert gibt.

Sie erhalten zusätzlich zum vollen (Einkaufs- =) Verkaufspreis sämtliche bis zum Tag der Veräußerung aufgelaufenen Zinsen ungekürzt ausbezahlt, ohne daß ihnen (irgendwelche) Gebühren oder Verkaufsspesen in Abzug gebracht würden. Der einzige mit einer Veräußerung verbundene Nachteil besteht darin, daß dieAntragsteller an den für das dritte Jahr und für die Folgejahre vereinbarten Zinssteigerungen von 1 % (von derzeit 5,25 % auf 6,25 %) bzw. 1,5 % (auf 6,75 % im 4. Jahr) bzw. von 2 % (auf 7,25 % im 5. und 6. Jahr) nicht werden teilhaben können. Diese (geringen) Zinsnachteile müssen sie jedoch als zumutbar in Kauf nehmen, weil sie gegenüber der Alternative, die Kosten der Prozeßführung in voller Höhe der Staatskasse aufzubürden, nicht wesentlich ins Gewicht fallen.

Ohne Erfolg bleibt der Hinweis der Beschwerdeführer auf Zöller/Philippi (ZPO, 20. Auflage, § 115 Rn. 59), wonach ein Hilfsbedürftiger den Verlust von Zinsvergünstigungen nicht hinzunehmen braucht, der mit dem Einsatz langfristig angelegter Spargelder verbunden wäre. Denn den von Zöller/Philippi (a.a.O.) hierzu zitierten Entscheidungen lagen Fälle zugrunde, die mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sind. Dort war die Kündigungsmöglichkeit der Geldanlage für weitere 5 Jahre vertraglich ausgeschlossen (Fall des BGH VersR 1978, 670, 671) bzw. hätte sie den Verlust eines zum Vertragsende fälligen Bonus von 14 % zur Folge gehabt (Fall des OLG Düsseldorf, FamRZ 1986, 1123 = NJW-RR 1987, 759). So hoch sind die den Antragstellern zugemuteten künftigen Zinsnachteile bei weitem nicht zu bewerten.

Auch der Einwand, die Bundesschatzbriefe sollten zur Sicherung der zukünftigen Ausbildung der Antragsteller dienen, macht ihren Einsatz zur Bestreitung der Kosten ihrer Prozeßführung nicht unzumutbar, wie eine Abwägung aller Umstände des vorliegenden Falles unter Einbeziehung des Alters der Antragsteller von erst 9 Jahren bzw. 12 Jahren ergibt.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1343741

FamRZ 1998, 247

MDR 1997, 1153

OLGR-MBN 1998, 35

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