Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenswert in Versorgungsausgleichsverfahren - Billigkeitsprüfung

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Beschluss vom 22.07.2011; Aktenzeichen 103 F 4088/10)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Rechtsanwaltes ... wird die Festsetzung des Verfahrenswertes unter Ziff. II. des Beschlusses des AG - Familiengericht - Nürnberg vom 22.7.2011 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 18.360,- EUR festgesetzt wird. Der Verfahrenwert für die Vereinbarung vom 18.7.2011 beträgt 9.180,- EUR.

II. Die weitergehende Beschwerde des Rechtswalts ... wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners ist mit einem seit 21.8.2008 rechtskräftigen Endurteil des AG - Familiengericht - Nürnberg vom selben Tag geschieden worden.

Das Verfahren über den Versorgungsausgleich ist in dem Urteil ausgesetzt worden, weil die Grundlagen der Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nach einer Entscheidung des BGH (FamRZ 2008, 395) als rechtswidrig anzusehen seien und eine endgültige Berechnung des Versorgungsausgleichs daher erst nach einer entsprechenden Änderung der Satzung der VBL möglich sei.

Auf einen Antrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 18.10.2010 hin hat das AG ein neues Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs eingeleitet und neue Auskünfte zu den in der Ehezeit erworbenen Anrechten auf eine Altersversorgung

der Antragstellerin

in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern, aus einer Beamtenversorgung bei der Stadt ... und aus einer Privatversicherung bei der ... sowie

des Antragsgegners

aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund,

aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und aus einer privaten Versorgung bei der ...

erholt.

In einer Sitzung vor dem AG vom 18.7.2011 haben die Parteien folgende Vereinbarung getroffen:

1. Die Parteien sind sich einig, dass folgende Anrechte vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden:

... (Anrecht der Antragstellerin),

... (Anrecht des Antragsgegners),

Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder,... (Anrecht des Antragsgegners)

2. Der Antragsgegner zahlt an die Antragstellerin zum Ausgleich etwaiger schuldrechtlicher Versorgungsausgleichsansprüche einen Betrag von EUR 4.570,00.

In dieser Sitzung haben die Antragstellerin ihr Einkommen mit monatlich 2.200,- EUR netto und der Antragsgegner mit monatlich 8.000,- EUR netto angegeben.

Mit Beschluss vom 22.7.2011 hat das AG - Familiengericht - Nürnbergden Versorgungsausgleich zwischen den Parteien in der Weise geregelt, dass

die Anrechte der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern und des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund im Wege der internen Teilung und das Anrecht der Antragstellerin bei der Stadt ... im Wege der externen Teilung ausgeglichen worden sind und

festgestellt wurde, dass der Ausgleich der Anrechte des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und bei der Lebensversicherungs AG der ... sowie des Anrechtes der Antragstellerin bei der Lebensversicherungs AG der ... nicht stattfindet.

Unter Nr. II. des Beschlusses ist der Verfahrenswert auf 2.000,- EUR festgesetzt worden.

Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten des Antragsgegners am 27.7.2011 zugestellt.

Mit einem am 3.8.2011 beim AG eingegangenen Schriftsatz vom 28.7.2011 hat Rechtsanwalt ... gegen den Streitwertbeschluss vom 22.7.2011 Beschwerde eingelegt.

Mit dieser macht er geltend, dass im vorliegenden Fall der Verfahrenswert nach § 50 Abs. 1 und 2 FamGKG auf 36.720,- EUR festzusetzen sei.

Dies sei auch angemessen, da allein die im Beschlussweg ausgeglichenen Anwartschaften einen korrespondierenden Kapitalwert von über 73.000,- EUR hätten.

Mit Beschluss vom 11.8.2011 hat das AG Nürnberg der Beschwerde nicht abgeholfen.

Zur Begründung des Beschlusses ist im Wesentlichen ausgeführt:

"Das Gericht hat ein freies Ermessen bei der Bestimmung des Verfahrenswerts und kann auch eine Billigkeitsabwägung vornehmen, vgl. § 50 Abs. 3 FamGKG. Das Gericht hält es für unbillig, nach § 50 Abs. 1 FamGKG zu verfahren.

Die Parteien können nichts dafür, dass das Verfahren wegen der Zusatzversorgung des Antragsgegners ausgesetzt war. Es erscheint vielmehr geboten, die Parteien so zu stellen und den Verfahrenswert so zu bestimmen, wie es im Jahr 2007 üblich war."

II. Da das Verfahren hinsichtlich des Versorgungsausgleichs am 1.9.2009 ausgesetzt war und im Übrigen auch am 31.8.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen war, sind auf das auf den Antrag der Antragstellerin vom 18.10.2010 hin wiederaufgenommene Verfahren die ab 1.9.2009 maßgeblichen Verfahrensvorschriften und damit auch das FamGKG anzuwenden.

Die Beschwerde des Rechtsanwaltes ... gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes durch das AG ist nach § 59 i.V.m. § 57 FamGKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig. ...

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