Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Festlegung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente ist der im Wege des Supersplittings nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bereits früher öffentlich-rechtlich ausgeglichene und zu diesem Zweck in eine dynamische Rente umgerechnete Teilbetrag einer Betriebsrente nicht in einen statischen Wert zurückzurechnen.

2. Der ausgeglichene dynamisierte Teilbetrag ist vielmehr durch Division mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit und anschließender Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert zum Zeitpunkt der schuldrechtlichen Ausgleichszahlung zu aktualisieren und von der ungekürzten schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen.

 

Normenkette

BGB §§ 1587f, 1587g; VAHRG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Erlangen (Beschluss vom 18.11.2003; Aktenzeichen 4 F 63/03)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - FamG - Erlangen vom 18.11.2003 abgeändert:

a) Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin ab 1.10.2004 eine monatlich im Voraus fällige Ausgleichsrente von 1.489,68 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf die jeweils rückständigen Beträge, berechnet vom 3. eines jeden Fälligkeitsmonats an zu zahlen.

b) Der Antragsgegner ist verpflichtet, zugunsten der Antragstellerin seine monatlichen Betriebsrentenansprüche ggü. der Firma H. i.H.v. 1.147,57 Euro und ggü. der Firma P. i.H.v. 342,11 Euro abzutreten.

c) Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin für die Zeit vom 1.8.2002 bis 30.9.2004 eine rückständige Ausgleichsrente von insgesamt 7.637,85 Euro zzgl. 506,64 Euro Zinsen zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsstellerin zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz bleibt es.

3. Der Beschwerdewert beträgt 1.000 Euro.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist der BGH zuständig.

 

Gründe

I. Die am 11.7.1938 geborene Antragstellerin und der am 26.7.1937 geborene Antragsgegner haben am 16.10.1964 geheiratet. Auf den am 15.11.1993 zugestellten Scheidungsantrag hat das AG Erlangen durch Endurteil vom 7.3.1994, rechtskräftig seit 8.11.1994, die Ehe der Parteien geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt, indem im Wege des analogen Quasisplittings zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Bayerischen Ärzteversorgung, dynamischer Anteil, Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 485,45 DM und zudem im Wege des analogen Quasisplittings zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Bayerischen Ärzteversorgung, statischer Anteil, Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 568,75 DM, jeweils bezogen auf den 31.10.1993 begründet wurden. Die weitere Entscheidung des AG, auf dem Versicherungskonto des Antragstellers eine gesetzliche Rentenanwartschaft i.H.v. monatlich 368,26 DM bezogen auf den 31.10.1993 durch Beitragszahlung i.H.v. 71.939,09 DM zu begründen, änderte das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 16.7.1996 dahin ab, dass die Rentenanwartschaften, die der Antragsgegner bei den Firmen H., N. und P., E. i.H.v. mehr als 74,20 DM monatlich, bezogen auf den 31.10.1993, erworben hat, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten blieben.

Der Antragsgegner ist am 1.8.2002 in den Ruhestand getreten und erhält eine Rente von der Bayerischen Ärzteversorgung sowie ein betriebliches Altersruhegeld seiner früheren Arbeitgeber, der Firma H. und der Firma P. Die Antragstellerin bezieht seit 1.8.1998 eine Altersrente. Mit Schreiben vom 5.8.2002 machte die Antragstellerin ihren Anspruch auf eine schuldrechtliche Versorgungsausgleichsrente geltend, den der Antragsgegner mit Schriftsatz seinen Bevollmächtigten vom 21.8.2002 dem Grunde nach anerkannte.

Mit einem am 16.1.2003 beim AG eingegangenen Schreiben vom gleichen Tag hat die Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Die Antragstellerin hat folgende Anträge gestellt:

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin ab 1.8.2002 Ausgleichsrenten in einer vom Gericht festzusetzenden Höhe zu zahlen, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf die jeweils rückständigen Beträge berechnet vom 3. eines jeden Fälligkeitsmonats an. Die Rückstände sind sofort, die zukünftigen Rentenbeträge jeweils zum 3. eines jeden Monats zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verurteilt, ggü. den Firmen H., N. und P., E., Abtretungserklärungen zu Gunsten der Antragstellerin in Höhe der der Antragstellerin zustehenden monatlichen Ausgleichsrenten abzugeben, und zwar für die Zeit ab 1.12.2003.

Der Antragsgegner hat beantragt, nach Sachlage zu entscheiden.

Nach Erholung von Auskünften bezüglich der Betriebsrenten bei den Firmen H. und P. hat das AG mit Beschluss vom 18.11.2003 den Antragsgegner verurteilt,

1. an die Antragstellerin folgende Ausgleichsrenten zu zahlen:

a) für August 2002 i.H.v. 758,85 Euro,

b) für die Monate September 2002 bis einschließlich November 2003 j...

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