Leitsatz (amtlich)

Auch erkennbare Fehler der Ratenfestsetzung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung können nur durch Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung und nicht im Abänderungsverfahren nach § 120a ZPO korrigiert werden. Für eine analoge Anwendung von § 44 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes) fehlt es an einer Regelungslücke.

 

Normenkette

ZPO §§ 115, 120a; SGB X § 44

 

Verfahrensgang

AG Tirschenreuth (Beschluss vom 11.12.2014; Aktenzeichen 01 F 296/14)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Tirschenreuth vom 11.12.2014 (Az.: 01 F 296/14) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Das Familiengericht hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 29.10.2014 Verfahrenskostenhilfe für eine sonstige Familiensache bewilligt und ihr Rechtsanwalt Dr. Sch. als Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet. Zugleich wurde angeordnet, dass die Antragstellerin auf die Kosten der Verfahrensführung Monatsraten i.H.v. 131,- Euro zu zahlen hat. Zur Begründung dieser Ratenzahlung ging das Gericht von einem Einkommen von 2.500,- Euro aus, berücksichtigte Abzüge für Versicherungen, Werbungskosten und Wohnkosten sowie besondere Belastungen, letztere i.H.v. 627,- Euro. Zudem wurden Freibeträge für die Antragstellerin und die beiden bei ihr lebenden Kinder angesetzt, woraus sich ein verbleibendes einzusetzendes Einkommen von 262,- Euro errechnete. Die Antragstellerin hatte zunächst eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem bis 31.12.2013 eingeführten Formular eingereicht und darin angegeben, sie beziehe ein Bruttoeinkommen von 1.766,08 EUR und zahle hiervon Steuern i.H.v. 230,20 EUR. In ihrer neuen Erklärung vom 10.10.2014 verneinte sie die Frage nach Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, gab aber einen Kindergeldbezug i.H.v. 368,- Euro an. Sowohl der früheren als auch der aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war jeweils eine Lohnbescheinigung beigefügt, aus der sich ein Auszahlungsbetrag für Februar 2014 i.H.v. 1.766,08 EUR und ein solcher für November 2014 i.H.v. 1.818,30 EUR ergab.

Der Beschluss wurde dem Vertreter der Antragstellerin am 31.10.2014 zugestellt. Mit Schreiben vom 10.12.2014 bat die Antragstellerin, die Raten herabzusetzen. Sie sei alleinerziehende Mutter. Ein Einkommen i.H.v. 2.500,- Euro erziele sie nicht. Weiter macht sie wiederum ihren Schuldendienst, der vom AG bereits berücksichtigt wurde, geltend.

Die Rechtspflegerin des Familiengerichts lehnte den Antrag auf Herabsetzung der Rate mit Beschluss vom 11.12.2014 ab, da eine Änderung nur möglich sei, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hätten. Gegen diesen dem Vertreter der Antragstellerin am 15.12.2014 zugestellten Beschluss wendet sie sich mit der am 9.1.2015 beim AG eingegangenen sofortigen Beschwerde. Sie wendet erneut ein, das Familiengericht habe vermutlich ihr Bruttoeinkommen [als Nettoeinkommen] eingestellt. Die Berechnung der Raten würde auf einem offensichtlichen Versehen beruhen. Da es sich um ein offenes Verfahren handle, sei für die Entscheidung über das Abhilfegesuch nach ihrem Verständnis der erkennende Richter zuständig. Jedenfalls für die Zukunft wäre ihrem tatsächlichen Einkommen Rechnung zu tragen.

Das AG forderte weitere Lohnbescheinigungen der Antragstellerin an, aus denen sich ein Jahresbruttolohn von 25.114,16 EUR für das Jahr 2014 ergibt.

Mit Beschluss vom 29.1.2015 half die Rechtspflegerin der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe des Ausgangsbeschlusses nicht ab.

II. Die gem. § 113 Abs. 2 S. 2 FamFG, §§ 127 Abs. 2 bis 4, § 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG ist nicht begründet.

Die Ausgangsentscheidung wurde entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zutreffend von der Rechtspflegerin des AG getroffen (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) RPflG).

Nach allgemeiner Ansicht setzt eine Änderung der Bewilligung gem. § 120a Abs. 1 ZPO eine Veränderung der Verhältnisse voraus. Dabei wäre es unrichtig, allein die gegenwärtigen Verhältnisse der Beteiligten zugrunde zu legen, und auf dieser Grundlage die zu leistenden Zahlungen neu zu berechnen. Vielmehr darf die ursprüngliche Entscheidung nicht geändert werden, wenn die Einkommensverhältnisse der Beteiligten unverändert geblieben, aber zuvor fehlerhaft beurteilt worden sind (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 1551; OLG Bamberg, FamRZ 2005, 1101; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 120a ZPO Rz. 10; BeckOK-ZPO/Reichling, Stand 1.1.2015, § 120a ZPO, Rz. 8; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 7. Aufl., Rz. 387). Das Gericht darf also nicht prüfen, ob die Ursprungsentscheidung über die Raten richtig war. Dies gilt auch, wenn wie im vorliegenden Verfahren der Ansatz des Einkommens von 2.500,- Euro unter Berücksichtigung des Kindergeldes nicht nachvollziehbar ist und der Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 30 Abs. 3 Nr. ...

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