Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 09.01.2006; Aktenzeichen 6 O 6439/04)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 9.1.2006 - 6 O 6439/04 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 9.992,95 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger will die Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten, einen ehemaligen Rechtsanwalt, aus dem rechtskräftigen Urteil des LG Nürnberg-Fürth v. 9.9.2004 - 6 O 6439/04 - und dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Nürnberg-Fürth v. 25.10.2005 betreiben.

Ihm wurden antragsgemäß zu diesen Vollstreckungstiteln Vollstreckungsklauseln erteilt gegen Rechtsanwalt in T., gem. § 55 BRÄO bestellte Abwicklerin der Kanzlei des Beklagten, "in ihrer Eigenschaft als Abwicklerin gem. § 55 BRAO über die Gegenstände welche sie als Kanzleiabwicklerin für den Beklagten verwaltet". Der Kläger will auf das vom vorhergehenden Abwickler eingerichtete Anderkonto bei der Sparkasse N. Konto-Nummer: ..., welches auf die derzeitige Abwicklerin, Rechtsanwältin H. umgeschrieben wurde, zugreifen. Dieses Anderkonto dient der Abwicklung der Kanzlei des Beklagten.

Auf die Erinnerung der Abwicklerin vom 21.12.2005 hat das LG Nürnberg-Fürth durch die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 9.1.2006 die erteilten Klauseln für unwirksam erklärt, soweit Rechtsanwältin H. als Rechtsnachfolgerin für den Beklagten erklärt wurde.

Gegen diesen, dem Klägervertreter am 16.1.2006 zugestellten Beschluss, richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, die am 23.1.2006 beim LG eingegangen ist und der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 793, 569 ZPO) ist unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Umschreibung der Vollstreckungstitel auf die Abwicklerin der Kanzlei des Beklagten zur Vollstreckung in das auf diese lautende Abwicklungskonto.

Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde auf die Verletzung rechtlichen Gehörs vor Erlass der angegriffenen Entscheidung beruft, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde, denn eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde im Beschwerdeverfahren geheilt.

Es ist zwar anerkannt, dass die Kanzleiabwickler in in analoger Anwendung des § 727 ZPO als Rechtsnachfolgerin des ausge-schiednen Rechtsanwalts anzusehen ist, soweit es um das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen geht (Zöller-Stöber, 25. Aufl., Rz. 18 zu § 727 ZPO; OLG Karlsruhe v. 9.8.2004 - 19 W 41/04, OLGReport Karlsruhe 2004, 532 = MDR 2005, 117 = NJW-RR 2005, 293). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch, nicht vor.

Bei dem Anderkonto, auf das der Kläger zugreifen will, handelt es sich um ein vom ursprünglichen Abwickler eingerichtetes, auf die jetzige Abwicklerin umgeschriebenes Treuhandkonto, aus dem sie berechtigt und verpflichtet ist. Etwaiges Guthaben auf diesem Konto steht somit der Abwicklerin zu, unterliegt jedoch der Zweckbindung der Abwicklung. Es handelt sich deshalb nicht um Vermögen des Beklagten, das der Verwaltung der Abwicklerin unterliegt. Insofern unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall von dem Sachverhalt der dem Beschluss des OLG Karlsruhe vom 9.8.2004 (OLG Karlsruhe v. 9.8.2004 - 19 W 41/04, OLGReport Karlsruhe 2004, 532 = MDR 2005, 117) zugrunde lag. Im letztgenannten Fall ging es um die Frage, ob der Abwickler Rechtsnachfolger i.S.d. § 727 ZPO von Anderkonten ist, die der ausgeschiedene Rechtsanwalt innehatte, also, nicht um ein vom Abwickler eingerichtetes Anderkonto.

Der Kläger ist deshalb auf die Vollstreckung in etwaiges nach Kanzleiabwicklung vorhandenes Guthaben beschränkt (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rz. 400). Insoweit bedarf es aber keiner Titel Umschreibung. Der Anspruch auf Auskehrung eines etwaigen Überschusses nach Abwicklung der Kanzlei steht nämlich dem Beklagten zu.

Dementsprechend hat der BGH in seinem Urteil vom 23.6.2005 (BGH v. 23.6.2005 - IX ZR 139/04, BGHReport 2005, 1621 = MDR 2006, 231), auf das der Beschwerdeführer Bezug nimmt, ausgeführt, dass Guthaben auf einem vom Kanzleiabwickler eingerichteten Sonderkonto nicht in die Insolvenzmasse des ausgeschiedenen Rechtsanwaltes fällt. Dieses Guthaben gehört formal rechtlich zum Vermögen des Kanzleiabwicklers bzw, der Kanzleiabwicklerin.

Da der Kläger selbst nicht vorträgt, dass die Zahlung der ... ...krankenkasse i.H.v. 12,000 EUR auf das Abwicklungskonto geleistet wurde und daher Fremdgeld auf diesem Konto darstellt, das dem Kläger zusteht, braucht nicht entschieden zu werden, ob bei dieser Sachlage eine Umschreibung des Titels auf die Kanzleiabwicklerin vorzunehmen wäre.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Differenz der Titel (12.000 EUR + 1595 EUR und dem bereits vollstreckten Betrag i.H.v. 3.602,05 EUR).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 ZPO) . Die hier zu entscheidende Rechtsfrage ist durch die zitierte Rechtsprechung des BGH b...

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