Entscheidungsstichwort (Thema)

Güterrrechtsstatut wandelbar

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 15 Abs. 1 EGBGB verweist für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unwandelbar auf die zum Zeitpunkt der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebende Rechtsordnung, auch wenn das danach berufene.

 

Normenkette

EGBGB Art. 15 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Fürth (Bayern) (Beschluss vom 31.08.2010; Aktenzeichen 203 F 385/10)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Teil-Endbeschluss des AG -Familiengericht- Fürth vom 31.8.2010 abgeändert.

II. Der Antrag der Antragstellerin vom 1.3.2010 wird zurückgewiesen.

III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin macht mit Stufenantrag vom 1.3.2010 Auskunft und Zugewinn in Anwendung deutschen Rechts geltend. Sie verlangt vom Antragsgegner Auskunft über den Bestand von dessen Vermögen zum Trennungszeitpunkt. Die Beteiligten sind seit 17.11.2009 rechtskräftig geschiedene Ehegatten. Sie hatten am 30.6.1966 in Wörth a. Rhein die Ehe geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt besaßen beide die jugoslawische Staatsangehörigkeit. Mit Aufspaltung des ehemaligen Bundesstaates Jugoslawien in selbständige Teilrepubliken wurde der Antragsgegner kroatischer Staatsangehöriger und die Antragstellerin slowenische Staatsangehörige. Inzwischen sind beide Beteiligte deutsche Staatsangehörige.

Mit Teil-Endbeschluss vom 31.8.2010 hat das Familiengericht den Antragsgegner antragsgemäß zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsgegner sei gem. § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB zur Erteilung der begehrten Auskunft verpflichtet. Diese Vorschrift sei anzuwenden, da auf die güterrechtlichen Beziehungen der Parteien deutsches Recht anzuwenden sei. Zwar sei zunächst das jugoslawische Recht Güterrechtsstatut gewesen. Inzwischen werde jedoch nach dem Recht Kroatiens und auch Sloweniens auf deutsches Recht zurückverwiesen. Danach finde das gemeinsame Heimatrecht der Beteiligten Anwendung. Dies sei, da beide geschiedene Ehegatten inzwischen deutsche Staatsangehörige sind, das deutsche Recht.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners. Er erstrebt die Abweisung des Stufenantrags, da das Güterrechtsstatut unwandelbar sei und deshalb deutsches Recht nicht zur Anwendung komme.

Der Antragsgegner beantragt, den Teil-Endbeschluss des AG -Familiengericht- Fürth vom 31.8.2010 aufzuheben und die Anträge aus dem Schriftsatz vom 1.3.2010 zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass deutsches Recht anzuwenden sei, da sowohl nach kroatischem als auch nach slowenischem internationalem Privatrecht das Güterrechtsstatut wandelbar sei. Dies führe zu einer Rückverweisung auf deutsches Recht.

Der Senat hat darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Einwendungen dagegen wurden nicht erhoben. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14.2.2011 ihren Rechtsstandpunkt aufrechterhalten und weiter begründet.

Der Senat sieht von der Durchführung der mündlichen Verhandlung ab, da das Familiengericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat und von einer erneuten Durchführung der mündlichen Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Der Sachverhalt ist aufgeklärt. Zu der zu entscheidenden Rechtsfrage haben die Beteiligten umfassend Stellung genommen.

II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet und führt zur Abweisung des Stufenantrags vom 1.3.2010.

Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Zugewinnausgleich und damit kein Auskunftsanspruch gem. § 1379 BGB zu, da das eheliche Güterrecht der Beteiligten nicht nach deutschem Recht zu beurteilen ist.

Beide Beteiligte besaßen bei Eheschließung die jugoslawische Staatsangehörigkeit. Es ist deshalb zu prüfen, welche Rechtsordnung auf das eheliche Güterrecht Anwendung findet. Da die Ehe nach dem 31.3.1953 und vor dem 9.4.1983 geschlossen wurde, ist zunächst von der Übergangsvorschrift des Art. 220 Abs. 3 EGBGB auszugehen. Nach Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EGBGB war das Recht des Staates anzuwenden, dem beide Ehegatten bei der Eheschließung angehörten. Für die Zeit ab 8.4.1983 gilt der neu gefasste Art. 15 EGBGB. Da Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB das eheliche Güterrecht dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung unterstellt, ergeben sich durch Art. 220 EGBGB keine Besonderheiten. Güterrechtsstatut ist das gemeinsame Heimatrecht der Beteiligten zum Zeitpunkt der Eheschließung, also das jugoslawische Recht.

Welche Teilrechtsordnung des ehemaligen Jugoslawien zur Anwendung kam, war nach innerjugoslawischem Recht zu bestimmen (Art. 4 Abs. 3 EGBGB), und zwar nach dem...

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