Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Adoption eines Kindes

 

Normenkette

BGB § 1353 Abs. 1 S. 1, § 1600d Abs. 2 S. 1, § 1626a Abs. 3, § 1741 Abs. 2 S. 3, §§ 1743, 1745, 1746 Abs. 1 Sätze 1-2, § 1747 Abs. 1 Sätze 1-2, § 1749 Abs. 1 S. 1, § 1752 Abs. 2, § 1754 Abs. 1, 3, § 1755 Abs. 2, § 1757; EGBGB Art. 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Schwandorf (Beschluss vom 17.01.2019; Aktenzeichen 2 F 181/18)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Annehmenden Pi. Ir. He. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 17.01.2019 (Az.: 2 F 181/18) abgeändert:

1.1.1.1. Auf Antrag der Annehmenden Pi. Ir. He. vom 26.02.2018 wird die Annahme der

deutschen Staatsangehörigen Ma. He., geb. am ...2017 in Re., Standesamt Re., Geburtenregisternummer ..., Familienstand ledig, wohnhaft R.straße 8, 9. M.-H.

als Kind der Annehmenden Pi. Ir. He., geb. am ...1983, deutsche Staatsangehörige, wohnhaft R.straße 8, 9. M.-H.

ausgesprochen.

2. Das Kind Ma. führt weiterhin den Familiennamen He.

3. Durch die Adoption erlangt das Kind die Rechtsstellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Annehmenden und ihrer Ehefrau, der Mutter des Kindes, Fr. He. Die elterliche Sorge steht den Ehegattinnen gemeinsam zu.

II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das Verfahren hat eine Minderjährigenadoption zum Gegenstand. Die Antragstellerin Pi. Ir. He. ist die Stiefmutter der von der weiteren Beteiligten Fr. He. am ...2017 geborenen Ma. He. Frau Pi. I. He. beabsichtigt, Ma. He. als Kind anzunehmen (Stiefkindadoption). Pi. Ir. He., geb. am ...1983, und Fr. He., geb. am ...1985, haben am 05.10.2017 vor dem Standesbeamten des Standesbeamten Re. zur Urkunden-Nr. ... die Ehe miteinander geschlossen. Zuvor, am 05.09.2015, hatten sie vor dem Standesamt W. (Nr. ...) bereits eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Beide sind deutsche Staatsangehörige. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 26.02.2018 hat Pi. Ir. He. die Adoption des Kindes Marie ihrer Ehefrau Fr. He. beantragt. Mit gleicher Urkunde hat die Ehefrau, zugleich in ihrer Funktion als Mutter des Kindes Ma. H. und als dessen gesetzliche Vertreterin die Zustimmung zur Adoption erklärt. Weitere Kinder haben beide Beteiligten nicht.

Das Kind M. wurde mittels einer privat von den Beteiligten durchgeführten Insemination gezeugt. Es wurde am 16.12.2017 geboren. Der Samenspender ist anonym. Die Ehegattinnen haben angegeben, ihn privat über ein spezielles Internetforum gesucht, gefunden und kennengelernt zu haben. Er sei von der Geburt des Kindes informiert worden und habe sich in mündlicher Vereinbarung mit der Adoption des Kindes einverstanden erklärt und auch darauf bestanden. Nach erfolgter Adoption sei er bereit, seine Personendaten bei einem Notar zu hinterlegen, damit das Kind in späterem Alter seine Identität erfahren könne.

Die Verfahrensbeiständin, Rechtsanwältin Zi., hatte sich in erster Instanz gegen den Ausbruch der Annahme ausgesprochen. Das Jugendamt beim Landratsamt Sch. hatte die Adoption befürwortet.

Mit Beschluss vom 17.01.2019 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Schwandorf den Antrag der Annehmenden auf Ausspruch der Kindesannahme abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, die Annehmende und ihre Ehegattin lebten in unsicheren wirtschaftlichen Verhältnissen, nämlich größtenteils von Leistungen des Jobcenters Sch., und hätten im Übrigen nicht unerhebliche Schulden angehäuft. Es sei daher zu befürchten, dass das Kind später Unterhaltsansprüchen nicht nur seiner Mutter, sondern auch seiner Stiefmutter ausgesetzt wird. Außerdem bestehe die Gefahr, dass die Beteiligten nicht imstande sind, die Vermögensinteressen des Kindes sachgerecht wahrzunehmen. Durch eine Adoption würden Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den leiblichen Vater erlöschen. Zudem greife die beantragte Adoption in das Persönlichkeitsrecht des Kindes ein, wenn es zwei Mütter erhalte, den Vater aber verliere. Das Gericht hatte verfassungsrechtliche Bedenken.

Die Zustellung des Beschlusses an die Annehmende erfolgte am 18.01.2019. Mit Anwaltsschriftsatz vom 13.02.2019 hat die Annehmende Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel der Annahme von Ma. He. als eigenes Kind weiterverfolgt.

II. Die Beschwerde der Annehmenden ist zulässig, sie wurde insbesondere fristgerecht innerhalb der einmonatigen Frist eingelegt; die Beschwerdeberechtigung der Annehmenden besteht, §§ 58, 59, 62, 64 FamFG. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Annahme der minderjährigen Ma. He. als Kind der Annehmenden liegen gemäß §§ 1741 ff BGB vor, sodass die Adoption nicht verweigert werden kann.

1) Die Annehmende und ihre Ehegattin sind beide deutsche Staatsangehörige, sodass sich die Annahme gemäß Art. 22 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht, somit nach §§ 1741 ff. BGB, richtet.

Die Annehmende und die Kindsmutter sind Eheleute. Daher kann d...

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