Entscheidungsstichwort (Thema)

Architektenhonorar

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 11.12.1997; Aktenzeichen 4 O 2622/97)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Dezember 1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichtes Magdeburg wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheits- leistung in Höhe von 57.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits- leistung in Höhe von 300,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Wert der Beschwer: 1.995.748,17 DM für den Kläger.

und beschlossen:

V. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch in Form einer schriftlichen, selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.

VI. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 1.995.748,17 DM festgesetzt und der für die Gebühr gemäß § 31 Abs. 1 Ziffer 3 BRAGO (Beweisgebühr) auf 1.539.374,44 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zum einen um das Architektenhonorar für erbrachte Architektenleistungen aus den Leistungsphasen eins und zwei und zum anderen um den entgangenen Gewinn für nicht erbrachte Architektenleistungen der Leistungsphasen drei bis neun.

Die nachmalige Gemeinschuldnerin und die Beklagte schlossen im Dezember 1994 einen als Rahmenvertrag über Architektenleistungen, Tragwerksplanung und technische Ausrüstung bezeichneten Architektenvertrag über die Errichtung einer Badelandschaft einschließlich eines Solehallenbades im Ortsteil der Beklagten S. (Bl. I/14 – 23 d.A.). Der Vertrag lautet auszugsweise:

§ 1 GEGENSTAND DES VERTRAGES

1.0 Der Auftraggeber überträgt dem Ingenieur die Gesamtplanung eines Therapiebades …

§ 3 BAUABSCHNITTSWEISE ERSTELLUNG

Die Anlagen nach 1.1 bis 1.3 werden in einem Zuge bis zur Genehmigungsplanung geplant. Die weitere Berechnung des Honorars erfolgt nach § 21 (HOAI) zeitlicher Trennung der Ausführung sofern die Baumaßnahme nicht in einem Zug erstellt wird.

§ 4 ABRUFEN VON TEILLEISTUNGEN

Zuerst werden aus dem Leistungsbild abgerufen:

  1. Grundlagenermittlung
  2. Vorplanung

    und zwar nur soweit diese als Antragsunterlagen für die Mittelbezuschussung erforderlich werden.

    Honorar hierfür wird vorläufig pauschaliert incl. 15 % MWSt. mit

    brutto DM 170.000,–

    einschließl. Nebenkosten

    Bei Weiterführung des Projektes wird diese Summe als Abschlagzahlung mit dem tatsächlich anfallenden Honorar dieser Leistungsphasen verrechnet.

§ 11 KÜNDIGUNG

11.1 Auftraggeber und Ingenieur können den Vertrag nur aus wichtigen Gründen, dann jedoch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, kündigen. Als wichtiger Grund gilt u.a. die völlige Aufgabe eines Projektes oder dessen Verringerung in einem Umfang, der für die Vertragspartner eine wesentliche Änderung der Vertragsunterlagen bedeutet.

11.2 Kündigt der Auftraggeber aus einem Grund, den der Ingenieur nicht zu vertreten hat, so werden dem Ingenieur die bis zu diesem Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen voll und von den ausstehenden Leistungen 40 % vergütet und die bis zum Zeitpunkt der Kündigung nachgewiesenen Auslagen erstattet. Es gelten die Einschränkungen des § 4.

11.3 In den übrigen Fällen der Kündigung werden dem Ingenieur die zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen vergütet und die nachgewiesenen Auslagen erstattet.

§ 14 WIRKSAMKEIT DES VERTRAGES

Beide Vertragspartner erklären, vorstehenden Vertrag nach Geist und Buchstaben insgesamt erfüllen zu wollen.

Mit Vertragsunterzeichnung treten für die Leistungserfüllung vorerst nur der § 4 in Kraft.

Die übrigen im Rahmenvertrag enthaltenen Leistungen bedürfen zur Inkraftsetzung einer gesonderten Vereinbarung.

Der Geschäftsführer der nachmaligen Gemeinschuldnerin Prof. Dr. R. gehörte in Deutschland zu den führenden Fachleuten im Bereich der Bädertechnik. Die nachmalige Gemeinschuldnerin war aber nicht in der Lage, Architektenleistungen zu erbringen, weil weder die Geschäftsführer noch Mitarbeiter berechtigt gewesen sind, die Berufsbezeichnung Architekt zu führen. Die Architektenleistungen sollten die Architekten W. und Wl. aus H. als Subplaner erbringen. Prof. Dr. R. ist im Laufe des Berufungsrechtszuges verstorben.

Die nachmalige Gemeinschuldnerin erbrachte Leistungen, die von der Beklagten für die Beantragung von Fördermitteln verwandt worden sind. Die Parteien streiten darüber, ob es sich bei den Leistungen um die vollständigen Leistungsphasen eins und zwei gehandelt hat. Das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt (LFI) bewilligte durch seinen Bescheid vom 17. November 1995 einen Zuschuß aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (Anlage B 1 im Anlagenband). Der Bescheid lautet auf Seite sechs unter sonstige Bestimmungen wörtlich:

Sonstige Bestimmungen

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