Verfahrensgang

AG Halle-Saalkreis (Urteil vom 05.12.2000; Aktenzeichen 106 Lw 14/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.05.2002; Aktenzeichen XI ZR 199/01)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 05.12.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Halle-Saalkreis wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Kläger übersteigt 60.000,– DM nicht.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Pachtflächen gemäß §§ 985, 596 BGB steht den Klägern nicht zu. Vielmehr sind der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) nach wie vor berechtigt, die Pachtflächen gemeinsam zu bewirtschaften.

I.

Der Pachtvertrag, den der Beklagte zu 1) am 12.12.1990 mit dem Erblasser abgeschlossen hat, ist im Verhältnis zu allen Klägern bindend.

1. Dass der Vater der Kläger, H. G. sen., den Pachtvertrag vom 12.12.1990 nur im eigenen Namen abgeschlossen hat, macht den Pachtvertrag entgegen der Ansicht der Kläger nicht unwirksam. Wer als Verpächter einen Pachtvertrag abschließt, muss nicht (alleiniger) Eigentümer der Pachtflächen sein, um sich wirksam vertraglich zu binden. Der Erblasser hatte zu Lebzeiten den von ihm abgeschlossenen Vertrag erfüllt.

2. In das bestehende Pachtverhältnis sind die Kläger sowie ihre Mutter, E. G., bei Eintritt des Erbfalls (06.07.1991) gemäß § 1922 BGB eingetreten.

Nach dem Tod des Vaters der Kläger hat zunächst seine Ehefrau den ihr bekannten Pachtvertrag weiterhin vollständig und ohne jeden Vorbehalt erfüllt und aus eben diesem Pachtverhältnis Erfüllung verlangt. Auch die Kläger, die nach dem Tode ihres Vaters bis zur Erbauseinandersetzung Miteigentümer waren, haben das Pachtverhältnis fortgesetzt. Selbst nachdem die Kläger auf Grund des Erbauseinandersetzungsvertrages vom 11.01.1995 Alleineigentümer der Pachtflächen geworden waren, haben sie an dem Pachtvertrag festgehalten.

II.

Das bis zum 31.12.2002 befristete Pachtverhältnis zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 1) besteht fort, denn ein Grund zur außerordentlichen Kündigung gemäß §§ 594 e Abs. 1, 589 Abs. 1, 553 BGB i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Pachtvertrages liegt nicht vor.

1. Dass der Beklagte zu 1) die streitgegenständlichen Flächen in die GbR eingebracht hat, die er inzwischen nur noch mit dem Beklagten zu 2) betreibt, stellt keine Vertragsverletzung dar, denn die Einbringung der Flächen in die GbR haben die Verpächter konkludent erlaubt (vgl. auch Senat, Urt. v. 27.05.1999 – 2 U (Lw) 18/98 –, NL-Bz AR 1999, 427 ff.).

a) Die Erlaubnis des Verpächters zur Überlassung der Pachtsache an Dritte kann auch nachträglich und durch konkludentes Verhalten erteilt werden. Die Kläger weisen zwar zu Recht darauf hin, dass bloßes Schweigen des Verpächters noch keine Erlaubniserteilung darstellt. Allerdings kann je nach dem konkreten Sachverhalt von einer stillschweigenden Genehmigung der Überlassung der Pachtsache ausgegangen werden, etwa durch langfristige widerspruchslose Duldung der Überlassung eines Grundstücks zur Bewirtschaftung an einen Dritten, wenn weitere Umstände hinzutreten, aus denen der Pächter schließen durfte, dass der Verpächter die Überlassung dulde (vgl. Lange/ Wulff/Lüdtke-Handjery, 4. Aufl. 1997, Landpachtrecht, § 589 Rdn. 18).

b) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kläger haben spätestens 1992 gewusst, dass der Beklagte zu 1) die gepachteten Flächen in die GbR „H.” eingebracht hatte und die Mitglieder der GbR die Grundstücke gemeinsam bewirtschafteten. Das Wissen des Klägers zu 1), der bei der Versammlung am 23.07.1992 anwesend war, müssen die übrigen Kläger sich zurechnen lassen. Im Jahr 1992 waren die Kläger bereits auf Grund des Erbfalls Miteigentümer der Grundstücke geworden. Das Landwirtschaftsgericht hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kläger über einen Zeitraum von 8 Jahren die ihnen bekannte Nutzung durch die GbR nicht beanstandet haben. Es kommt hinzu, dass sie die Pachtzinszahlungen, die ausweislich der vorliegenden Überweisungsträger nicht von dem Beklagten zu 1) – dem ursprünglichen Pächter –, sondern erkennbar von der GbR geleistet worden sind, ebenfalls widerspruchslos entgegengenommen haben. Schließlich haben sie auch – wie die übrigen Verpächter der GbR – darauf bestanden, dass die Mitglieder der GbR die Grundsteuer für die Pachtgrundstücke trugen und auch im Außenverhältnis zur Steuerbehörde als Steuerschuldner galten.

c) Unter Berücksichtigung all dieser Umstände durften die Beklagten davon ausgehen, dass die Kläger mit der gemeinsamen Bewirtschaftung durch die Beklagten in der GbR einverstanden waren.

2. Diese Erlaubnis konnte von den Verpächtern ohne Einhaltung der Schriftform erteilt werden. § 12 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages, der für die Erteilung der Erlaubnis die Schriftform vorsieht, steht dem nicht entgegen.

Es kann offen bleiben, ob die Vereinbar...

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