Normenkette

KAV § 2 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 S. 3

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 25.11.2014)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.11.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des LG Halle wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des LG sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

 

Gründe

A. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung eines Teilbetrages der für die Netznutzung in den Jahren 2009 bis 2011 gezahlten Entgelte, und zwar die in den Netznutzungsentgelten enthaltenen Beträge für die Konzessionsabgaben.

Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen der V. AG und beliefert bundesweit Letztverbraucher als Sondervertragskunden mit Erdgas. Für die Belieferung ihrer Kunden benutzt sie seit dem 01.01.2009 auch das Verteilnetz der Beklagten. Bis zum 02.11.2009 firmierte sie unter G. Stadtwerke GmbH, anschließend bis zum 26.04.2011 unter G. SW GmbH, bis zum 04.01.2016 unter G. SL GmbH und seit dem 05.01.2016 unter ihrer jetzigen Firma.

Die Beklagte, welche bis zum 29.12.2011 unter der Firma M. Verteilnetz GmbH auftrat, zahlt als Netzbetreiberin für das Recht zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege an die in ihrem Netzgebiet liegenden Gemeinden und Landkreise Konzessionsabgaben i.S.d. KAV, und zwar auch im Hinblick auf die Gasdurchleitungen für die Klägerin. Konzessionsnehmerin ist ihre Muttergesellschaft, die M. Mitteldeutsche Gasversorgung GmbH, welche die Gaskonzessionsverträge mit den Konzessionsgemeinden geschlossen hat. Die Beklagte ist aufgrund des Netzpachtvertrages mit ihrer Muttergesellschaft verpflichtet, die vereinnahmten Konzessionsabgaben an diese abzuführen und so eine Weiterleitung an die Gemeinden zu gewährleisten.

Die Netznutzung der Klägerin beruhte zunächst auf dem am 11./29.05.2009 geschlossenen Lieferantenrahmenvertrag (Anlage K 3, rückwirkend wirksam ab dem 01.01.2009). In Ziffer 8.1 dieses Vertrages war geregelt, dass die Klägerin für die Leistungen der Beklagten "die durch die BNetzA genehmigten Entgelte nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisblätter" zu zahlen hatte. Gleiches war in dem Nachfolge-Lieferantenrahmenvertrag vom 02.12.2009/20.01.2010 (Anlage K 4, rückwirkend wirksam ab dem 01.01.2010) vereinbart worden. In ihren jeweils gültigen Preisblättern bestimmte die Beklagte einheitlich, dass den ausgewiesenen Netznutzungsentgelten jeweils "die Konzessionsabgaben gemäß KAV" hinzuzurechnen seien. Schließlich schlossen die Prozessparteien am 08.09./01.10.2011 einen ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung geltenden Lieferantenrahmenvertrag (Anlage K 7), welcher in § 9 Nr. 8 die Verpflichtung der Klägerin regelte, an die Beklagte "ein Entgelt gemäß KAV" zu zahlen. Der letztgenannte Vertrag der Parteien enthielt in § 9 Nr. 9 eine Abrede für den Fall, dass die Klägerin einen Anspruch auf einen niedrigeren Betrag bzw. auf eine Befreiung von der Konzessionsabgabe erheben werde; dann sollte ihr auch eine Nachweisführung über die Voraussetzungen u.a. durch ein Wirtschaftsprüfertestat zur Verfügung stehen, das sie jedoch spätestens bis 15 Monate nach dem Ende des Kalenderjahres einzureichen hatte. Die Klägerin zahlte an die Beklagte in den Kalenderjahren 2009 bis 2011 jeweils 0,03 Ct./kWh für Konzessionsabgaben.

Die Klägerin legte der Beklagten mit Schreiben vom 14.12.2011 das Testat der C. GmbH (künftig: Wirtschaftsprüferin) unter dem 15.12.2011 (vgl. Anlage K 8) vor; dieses an die R. GmbH gerichtete Testat bescheinigte das Ergebnis der Prüfung einer Verfahrensbeschreibung "Bereitstellung hauptbuchrelevanter Daten" für die Klägerin zur "Identifikation KA-rückerstattungsfähiger Zeitpunkte"; wegen des Inhalts wird auf das Testat Bezug genommen. Mit demselben Schreiben erhob die Klägerin eine Rückforderung der Konzessionsabgaben Gas für das Kalenderjahr 2009 nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 KAV, zahlbar bis zum 31.01.2012.

Die Beklagte beanstandete mit ihrem Antwortschreiben vom 14.12.2011, dass für eine Verwendung des Testats im Rahmen der eigenen Testierung dessen Vorlage im Original erforderlich sei, dass es jedoch vor allem an einem Nachweis darüber fehle, dass die beinhalteten Lieferstellen unter dem Grenzpreis beliefert worden seien.

Mit weiterem Schreiben vom 27.03.2012 legte die Klägerin ein gleichartiges Testat der Wirtschaftsprüferin vom 27.03.2012 vor und erhob eine Rückforderung für das Kalenderjahr 2010, zahlbar bis zum 12.04.2012. Mit Schreiben vom 28.03.2013 forderte die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung von Konzessionsabgaben für das Kalenderjahr 2011 bis zum 30.04.2013. Insoweit wurde der Beklagten nachträglich das Testat der inzwischen unter L. GmbH firmierenden Wirtschaftsprüferin vom 14.03.2014 vorgelegt. Zuglei...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge