Verfahrensgang

LG Magdeburg (Aktenzeichen 9 O 2460/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.11.2000 verkündete zweite Versäumnisurteil der 9. Zivilkammer des LG Magdeburg aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung vorbehalten bleibt.

Gerichtskosten werden für das Berufungsverfahren nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 60.000 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Restwerklohn für Erschließungs- und Maurerarbeiten in einem Baugebiet in W. in Anspruch. Nachdem gegen die Beklagte am 18.1.2000 ein Versäumnisurteil ergangen ist, gegen das rechtzeitig Einspruch eingelegt wurde, hat das LG nach mündlicher Verhandlung am 15.2.2000 mit einem am 21.3.2000 verkündeten Urteil dieses Versäumnisurteil aufrecht erhalten. Auf die Berufung der Beklagten ist diese Entscheidung einschließlich des zu Grunde liegenden Verfahrens durch Urteil des Senats vom 30.8.2000 aufgehoben und an das LG zurückverwiesen worden. In dem darauf bestimmten Verhandlungstermin am 28.11.2000 ist gegen die Beklagte ein zweites Versäumnisurteil ergangen. Deren Prozessbevollmächtigter hatte ca. 15 Minuten vor der angesetzten Terminsstunde fernmündlich mitgeteilt, dass er wegen eines nicht vorhersehbaren Verkehrsstaus voraussichtlich erst gegen ca. 10.15 Uhr erscheinen könne. Das zweite Versäumnisurteil wurde vor 10.30 Uhr verkündet.

Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte, dass kein Fall der Säumnis vorgelegen habe, da ihr Prozessbevollmächtigter bereits vor der Terminsstunde telefonisch angekündigt hatte, dass er verkehrsbedingt nicht rechtzeitig zum Verhandlungstermin erscheinen könne. Bei dessen Eintreffen um 10.29 Uhr sei bereits das angefochtene Urteil verkündet gewesen. Im Hinblick auf das Informationsverhalten ihres Prozessbevollmächtigten habe im Zeitpunkt der Verkündung des zweiten Versäumnisurteils kein Fall einer verschuldeten Säumnis vorgelegen. Darüber hinaus vertritt sie die Auffassung, dass selbst wenn das LG zu Recht den Fall einer Säumnis angenommen hätte nur ein zweites erstes Versäumnisurteil hätte ergeben dürfen. Der Verhandlungstermin vor dem LG sei weder als Einspruchstermin bezeichnet worden, noch habe es sich dabei um einen solchen gehandelt. Die durch das OLG unter Aufhebung des Verfahrens ausgeurteilte Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LG bewirke nicht, dass weitere Verhandlungen, die nach dem Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil stattgefunden hätten, als nicht durchgeführt angesehen werden könnten.

Die Beklagte beantragt,

1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das LG Magdeburg zurückzuverweisen.

2. hilfsweise:

Unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung des LG und vertritt die Auffassung, dass sowohl ein Fall der Säumnis vorgelegen habe, als auch die übrigen Voraussetzungen für den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils gegeben seien. Er bezieht sich darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Möglichkeit gehabt habe, statt mit dem Pkw mit der Bahn nach M. zu fahren, wodurch eine Verspätung nicht eingetreten wäre. Die Straßenverkehrsprobleme auf der Fahrstrecke von N. nach M. seien allgemein bekannt, darauf hätte sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten einrichten müssen. Im Übrigen vertritt er die Auffassung, dass durch die Aufhebung des am 21.3.2000 verkündeten Urteils des LG einschließlich des zu Grunde liegenden Verfahrens durch die Entscheidung des Senats vom 30.8.2000 sich die Verfahrenssituation so dargestellt habe, als wenn die Verhandlung unmittelbar am Anschluss an den Einspruch der Beklagten gegen das erste Versäumnisurteil stattgefunden hätte.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. In der mündlichen Verhandlung vor dem LG lag weder der Fall einer verschuldeten Säumnis der Beklagten vor, noch haben die übrigen Voraussetzungen für den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils i.S.v. § 345 ZPO vorgelegen, so dass der Fall einer notwendigen Zurückverweisung gem. § 538 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vorliegt

1. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2000 enthält keine Feststellungen dazu, ob der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hierzu ordnungsgemäß geladen war. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils sind von Amts wegen zu prüfen und im Protokoll festzustellen (z.B. Zöller/Herget, § 335 ZPO Rz. 3). Dies ist im vorliegenden Fall verfahrensfehlerhaft nicht geschehen.

2. Unabhängig davon darf eine verkehrsbedingt eingetretene Verspätung einer Partei dann nicht zu einem Versäumnisurteil führen, wenn diese ohne die Behinderung rechtzeitig zum Termin erschienen wäre. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Denn unstreitig ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten frühzeitig aus N. losgefahren und wäre ...

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