Leitsatz (amtlich)

Zum Vergütungsanspruch des Werkunternehmers bei vorzeitig beendetem Pauschalpreisvertrag. Bei einem solchen fallen Mehr- und Mindermengen erst bei einer Opfergrenze von 20 % ggü. dem Gesamtpreispauschalbetrag ins Gewicht; auf die Mengenabweichung zu der Einzelposition kommt es nicht an. Angelieferte, aber noch nicht eingebaute Bauteile und Werkstoffe stellen noch keine Werkleistung dar.

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 29.11.2005; Aktenzeichen 12 O 61/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 29.11.2005 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des LG Halle werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 9 % und die Beklagte zu 91 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin und die Beschwer der Beklagten übersteigen 20.000 EUR nicht.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.723,39 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem vorzeitig gekündigten Bauvertrag auf Zahlung restlichen Werklohns für erbrachte Putz-, Maurer und Trockenbauarbeiten an dem Bauvorhaben der Beklagten "G." in Anspruch. Die Beklagte verlangt widerklagend den Ersatz der Mehrkosten für die Beauftragung eines Drittunternehmen mit der Fertigstellung des Bauwerkes.

Auf der Grundlage des Leistungsverzeichnisses der Klägerin vom 14.8.2002 schlossen die Parteien am 20. August bzw. 22.8.2002 einen Bauvertrag, mit dem sich die Klägerin verpflichtete, an dem Bauvorhaben der Beklagten "G." in H. die Außen- und Innenputzarbeiten, die Fliesen-, Naturstein-, Maurer-, Trockenbau-, Estrich und Betonarbeiten zu einem Pauschalpreis von 42.500 EUR brutto zu verrichten. Als Vertragsbestandteile bzw. Vertragsgrundlagen waren gem. § 2 des Bauvertrages in das Vertragsverhältnis einbezogen die Baugenehmigung, die Baubeschreibung und Baupläne, das Leistungsangebot der Klägerin vom 14.8.2002 und das Verhandlungsprotokoll vom 19.8.2002. § 2 des Bauvertrages enthielt ferner ein Hinweis auf die Geltung der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B.

Unter § 3 Nr. 1 des Bauvertrages bestimmten die Vertragsparteien zum Leistungsumfang, dass die von der Auftragnehmerin geschuldeten Arbeiten sämtliche Leistungen gemäß der beigefügten Baubeschreibung nebst aller in Betracht kommender Nebenleistungen erfassen sollen.

Unter § 3 Nr. 2 hieß es hierzu weiter:

"Die Auftragnehmer und Auftraggeber stellen ausdrücklich klar, dass das geschuldete Werk die Herstellung des in § 1 näher umschriebenen Bauvorhabens ist, und dass ihnen bewusst ist, dass Bauunterlagen in einigen Punkten unvollständig sein können oder während der Bauausführung geändert werden müssen. Dieses Werk hat der Bauunternehmer vollständig zum vereinbarten Pauschalpreis zu errichten."

Im Hinblick auf die Vergütung vereinbarten die Parteien unter § 5 Ziff. 4.), dass Mehr- oder Minderkosten des Auftragnehmers auf den Pauschalpreis keinen Einfluss haben und gem. Ziff. 5) alle vom Auftraggeber angeordneten zusätzlichen Leistungen und Sonderwünsche der schriftlichen Vereinbarung bedürfen. In § 5 Ziff. 6.) ist bestimmt, dass sämtliche den Leistungsumfang des Vertrages ändernden Absprachen, Zusatzaufträge etc. nur mit der Geschäftsleitung des Auftraggebers vereinbart werden dürfen und die örtlichen Bauleiter insofern über keine Vollmacht verfügen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Bauvertrages wird auf die Ablichtung des VOB-Bauvertrages vom 20./22.8.2002 - Anlage K 1 - (Band I Blatt 5 bis 13 d.A.), auf das Leistungsangebot der Klägerin vom 14.8.2002 - Anlage K2 - (Band I Blatt 14 bis 20 d.A.) sowie das Verhandlungsprotokoll vom 19.8.2002 - Anlage K 3 - (Band I Blatt 21 bis 23 d.A.) Bezug genommen.

Während der Bauausführung unterbreitete die Klägerin der Beklagten drei Nachtragsangebote:

Aufgrund von Planungsänderungen wurde die Aufstockung des Fachwerkes für den Wintergarten, der Neubau der Nebentreppe außerhalb des Gebäudes und der Abbruch des Mauerwerkes im Raum zum Haus am Fluss erforderlich. Für die hierzu erforderlichen Arbeiten erstellte die Klägerin unter dem 25.11.2002 einen Nachtrag über einen Gesamtbetrag von 13.880,55 EUR (Anlage K 4 - Band I Blatt 24 bis 26 d.A.), der von dem seinerzeitigen Bauleiter P. der Beklagten am 27.1.2003 mit Unterschrift bestätigt wurde.

Aufgrund einer Auflage der Denkmalschutzbehörde sollte die Giebelwand mit Strukturputz Terraflux 240 hergestellt werden, was die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 20.11.2002 mitteilte. Unter dem 18.3.2003 erstellte die Klägerin hierzu das zweite Nachtragsangebot (Anlage K 5 - Blatt 27 d.A.).

Ein weiteres Zusatzangebot zur Ausführung von Leistungen für den Ausbau des Hausanschlussraumes erstellte sie am 25.3.2003 (Anlage K 6 - Blatt 30 d.A.).

Die Beklagte akzeptierte die Nachträge nicht.

Am 28.3.2003 fand zwischen dem Bauleiter der Klägerin Herrn R. und dem Bauleiter der Beklagten sowie der Architektin F. ein Gespräch über die Nachtragsang...

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