Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 05.05.1999; Aktenzeichen 10 O 3019/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 05.05.1999, Geschäftszeichen: 10 O 3019/98, abgeändert:

Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.000,00 DM zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 3. erster Instanz trägt die Klägerin. Darüber hinaus tragen von den Kosten erster Instanz die Klägerin 9/11 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/11. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Klägerin zu 7/10 und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/10 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 8.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 6.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Wert der Beschwer der Parteien übersteigt 60.000,00 DM nicht.

Die Revision der Beklagten wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 19.818,91 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz.

Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks S.- Straße 7/8 in M., Flur 345, Flurstück 2551. In dem Wohnhaus bewohnte sie im südlichen Bereich des Vorderhauses in der 2. Etage links eine Wohnung, bestehend aus Wohnzimmer, Kammer und Nebengelaß.

Am 03.05.1979 schlossen die Klägerin und ihr Sohn vor dem staatlichen Notariat M. zum Az.: 3-20-971/79 einen Grundstücksüberlassungsvertrag. In diesem Vertrag heißt es unter Ziff. II.3.:

„Als Gegenleistung gewährt Herr W. R. seiner Mutter, Frau G. R. … ein mietfreies Wohnrecht an den in der 2. Etage des Vorderhauses bewohnten Räumen (Stube, Kammer, Küche und Nebengelaß). In Höhe eines für angemessen gehaltenen Mietpreises von 26,– M erfolgt eine Verrechnung. Ein Mietpreis ist demzufolge für die Dauer des Vertragsverhältnisses nicht zu entrichten. Der kapitalisierte Wert beträgt 1.560,– M”.

Das Grundstückseigentum ging im Jahre 1995 auf die Beklagten als Miteigentümer über. Sie wurden in das Grundbuch Blatt … als Eigentümer eingetragen. Mit Schreiben vom 08.05.1995 teilten sie der Klägerin mit, daß ein Auszug aus der Wohnung aufgrund umfangreicher Sanierungs- und Ausbaumaßnahmen notwendig sei. Die Klägerin war mit einem Auszug nicht einverstanden. Dennoch begannen die Beklagten Anfang August 1995 mit den Bauarbeiten. Es kam zur Unterbrechnung sämtlicher Versorgungsleitungen und zur Beschädigung einer tragenden Kellerwand. Daraufhin wurde das Vorderhaus am 24.08.1995 wegen akuter Einsturzgefahr baupolizeilich gesperrt und der Klägerin mit sofort vollziehbarer Duldungsverfügung des Bauordnungsamtes der Stadt M. vom gleichen Tag die weitere Nutzung der Wohnung untersagt. Daraufhin verließ die Klägerin die Wohnung und bezog die von den Beklagten zur Verfügung gestellte Ersatzwohnung in der S.- Straße 54 a. Hierbei handelte es sich um eine 4-Zimmer-Wohnung zur Größe von 98,21 m², die teilsaniert und mit einer Zentralheizung versehen war.

Die Klägerin nahm die Beklagten vor dem Amtsgericht Magdeburg auf Grundbuchberichtigung in Anspruch. In diesem Verfahren erging am 20.06.1996 ein gegen die Beklagten gerichtetes Versäumnisurteil, mit dem sie verurteilt wurden, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von Magdeburg, Bl. …, Flur 354, Flurstück 2551, insofern zu erteilen, daß die Klägerin das alleinige kostenlose Wohnungsrecht auf Lebenszeit an der Wohnung inne habe. Zur Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch kam es nachfolgend nicht.

Die Beklagten begründeten an dem Objekt Wohnungseigentum und veräußerten dieses. Die Wohnung der Klägerin erwarb ein Dr. U. K. aufgrund Auflassung vom 16.06.1997. Der Erwerber wurde am 15.08.1997 in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die Beklagten hatten ihn nicht von dem Wohnungsrecht der Klägerin in Kenntnis gesetzt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß ihr die Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet seien. Der Höhe nach bestimme sich der Schaden nach dem Wert des verletzten Wohnungsrechts, das zu kapitalisieren sei. Der Jahresmietwert berechne sich aus dem Produkt der Wohnungsgröße von 55,74 m² und dem monatlich zu erzielenden Mietzins von 10,00 DM/m². Daraus ergebe sich ein Betrag von 6.688,80 DM. Da die Klägerin 88 Jahre alt sei, sei gemäß Anlage 9 zum BewertungsG i. V. m. § 14 Abs. 1 BewertungsG ein Vervielfältiger von 2,963 anzusetzen, woraus sich ein Betrag von 19.818,91 DM ergebe.

Die Klägerin hat, nachdem sie die Klage gegen die Beklagte zu 3. zurückgenommen hat, zuletzt beantragt,

  1. die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin den unmittelbaren Besitz an der Wohnun...

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