Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 10.05.1999; Aktenzeichen 14 O 137/99)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 06.07.2000; Aktenzeichen V ZB 50/99)

 

Tenor

Das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 10. Mai 1999 (Az.: 14 O 137/99) wird aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Halle verwiesen.

Die sofortige weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beklagte schloß am 19. 10. 1993 mit der Sch. GmbH & Co. KG, erste Gesellschaft für Haus- und Grundbesitz (im folgenden: Sch. KG) als Erschließungsträgerin einen Vertrag zur Erschließung des im Gemeindegebiet der Beklagten belegenen Wohngebietes „Am W.”. In § 1 Abs. 2 dieses Vertrages wird festgestellt, daß die Sch. KG Eigentümerin sämtlicher Grundstücke des genannten Wohngebietes sei.

Weiter heißt es in dem Vertrag u.a.:

„§ 2 (Verpflichtungserklärung)

„(1) Der Erschließungsträger verpflichtet sich auf dem in Anlage 1 bezeichneten Grundbesitz die innere Erschließung auf eigene Kosten vorzunehmen.

(2) Die vollständige bzw. anteilige Übernahme der äußeren Erschließung, gegebenenfalls auch im Rahmen einer Zwischen- oder Vorfinanzierung ist in § 11 besonders geregelt.

….

§ 11 (Äußere Erschließung)

(1) Dem Erschließungsträger ist bekannt daß eine positive Bescheidung seiner Bauanträge zwingend die äußere Erschließung des Vertragsgebietes voraussetzt und die Gemeinde z. Zt. nicht in der Lage ist, die danach erforderlichen Erschließungsmaßnahmen durchzuführen.

(2) Der Erschließungsträger ist deshalb zur Sicherung der schnellst möglichen Realisierung seines Bauvorhabens bereit und berechtigt, auf eigene Kosten

  1. die Wasserversorgung
  2. die Erdgasdruckleitung
  3. zur Energieversorgung
  4. den Gehweg und die Straße

    herzustellen oder vorzufinanzieren.

(3) Durch den Erschließungsträger werden gemeinsam mit der Gemeinde die erforderlichen vertraglichen Regelungen mit den Versorgungsunternehmen und dem Straßenwesen herbeigeführt.

(4) Die in Abs. 1 festgelegten Erschließungsleistungen können nicht nochmals als Erschließungsbetrag durch die Gemeinde erhoben werden.”

Am 19.10.1994 schlossen die Vertragsparteien einen weiteren „Vertrag zur Erschließung des Wohngebietes”, der der Präzisierung des § 11 des ursprünglichen Vertrages vom 19.10.1993 diente. Der darin neu gefaßte § 11 enthält einzelne Regelungen zur äußeren Erschließung des Wohngebietes bezüglich Wasserversorgung, Erdgasdruckleitung, Elektroenergie, Gehwege und Straßen, Regenwasserabführung und Abwasserableitung. Zu letzterer wird zunächst eine Aufgliederung der Baukosten in „Anteil Gewerbegebiet” und „Wohngebiet” vorgenommen (§ 11 Abs. 2 Bst. f) Nr. 2 des Ergänzungsvertrages). Sodann schließt sich unter Nr. 3 folgende „Verfahrensregelung” an:

„3.1. Die Gemeinde übernimmt die Planung und Realisierung der Schmutzwasserableitung nach Pkt. 2.

Die Kosten werden durch eine „Erschließungssatzung der Gemeinde für das Wohngebiet und das Gewerbegebiet” anteilig auf diese Gebiete umgelegt.

3.2. Die Gemeinde wird die anteiligen Kosten des Wohngebietes und des Gewerbegebietes auf die Grundstücke umlegen und die Grundstückseigentümer zur Zahlung der Erschließungsbeiträge heranziehen.

3.3. Zur Sicherung der Bauzeiten, nach Pkt. 3.4. erfolgt eine Vorfinanzierung von Projektierung und Bauleistungen durch den Erschließungsträger.

Die Zahlungen erfolgen auf der Grundlage der mit den Ausführungsbetrieben und dem Ingenieurbüro bzw. der Stadt S. abzuschließenden Verträge durch den Erschließungsträger an die Gemeinde.

3.4. Zeitlicher Ablauf

Baubeginn 01.09.1994

Bauende 30.10.1994

3.5. Die Rückzahlung der vorfinanzierten Anteile des Gewerbegebietes erfolgt durch die Gemeinde an den Erschließungsträger sofort nach Eingang der Zahlungen der Grundstückseigentümer des Gewerbegebietes.

3.6. Weitere Einzelheiten werden in einer noch zu beschließenden Erschließungs- und Beitragssatzung der Gemeinde geregelt.”

§ 11 Abs. 3 – 5 der Ergänzungsvertrages lautet wie folgt:

„(3) Durch den Erschließungsträger werden gemeinsam mit der Gemeinde die erforderlichen vertraglichen Regelungen mit den Versorgungsunternehmen und dem Straßenwesen herbeigeführt.

(4) Die in Absatz 2 festgelegten Erschließungsleistungen können nicht nochmals als Erschließungsbetrag durch die Gemeinde erhoben werden.

(5) Die anteiligen Kosten des Wohngebietes gemäß Abs. 2 sehen eine Kostenbeteiligung der Gemeinde nicht vor, auch bestehen zukünftig aus diesen Maßnahmen keine Forderungen des Erschließungsträgers an die Gemeinde.”

Wegen des weiteren Inhalts der beiden Verträge wird auf die Vertragsurkunden Bl. 8 – 14 d.A. verwiesen.

Die Klägerin nimmt die Beklagte in vorliegendem Verfahren im Wege der Teilklage auf die Erstattung von Kosten in Anspruch, die sie für Erschließungsmaßnahmen aufgrund der genannten vertraglichen Regelungen geleistet haben will.

Sie hat vorgetragen, sie sei mit der Sch. KG rechtsidentisch, da lediglich eine Änderung des Firmennamens stattgefunden habe, und hat die Ansicht vertreten, ihre Erstat...

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