Leitsatz (amtlich)

Anrechte aus der Ärzteversorgung des Landes Sachsen-Anhalt sind „dynamisch” und nicht „angleichungsdynamisch”. Dies gilt auch für Leistungen der Sächsischen Ärzteversorgung.

Angleichungsdynamik i.S.d. VAÜG liegt nur vor, wenn Anrechte nach § 1587a Abs. 2 BGB vor der Einkommensangleichung im Leistungsfall niedriger bewertet werden, jedoch bis zur Angleichung jährlich im Leistungswert stärker steigen als die gesetzlichen Renten.

 

Verfahrensgang

AG Bernburg (Urteil vom 17.01.2002; Aktenzeichen 3 F 51/00)

 

Tenor

Die Beschwerde der Sächsischen Ärzteversorgung gegen das Urteil des AG – FamG – Bernburg vom 17.1.2002 bezüglich des Versorgungsausgleichs (Ziff. 2. des Urteilstenors) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 500 Euro.

 

Gründe

Durch das angefochtene Urteil hat das AG auf den am 27.1.2001 zugestellten Scheidungsantrag die am 5.6.1992 geschlossene Ehe der Parteien geschieden sowie das Verfahren bezüglich des Versorgungsausgleichs gem. § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzt. Dabei ist es nach den vorliegenden Rentenauskünften davon ausgegangen, dass die Antragstellerin monatliche Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 17,25 DM und der Antragsgegner solche von 19,13 DM erworben hat, beide Anwartschaften angleichungsdynamisch. Ferner ist das AG davon ausgegangen, dass die von der Antragstellerin bei der Sächsischen Ärzteversorgung erworbenen Anwartschaften i.H.v. 1.005,15 DM nicht angleichungsdynamisch, also volldynamisch sind.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde der Sächsischen Ärzteversorgung mit der Begründung, die bei ihr erworbenen Anrechte seien angleichungsdynamisch, sodass der Versorgungsausgleich durchzuführen sei. Die bei ihr erworbenen Versorgungsanrechte unterlägen während der Anwartschafts- und Leistungsphase einer an der Einkommensentwicklung orientierten Wertsteigerung, die über die bloße Beitragsdynamik hinausgehe, weil sie auf Grund überindividueller Entwicklungen und ohne weiteren Mitteleinsatz des Versorgungsinhabers zu einer Erhöhung des im Wesentlichen auf Beitragszahlung beruhenden Versorgungswertes führe. Die Versorgungsleistungen würden im offenen Deckungsplanverfahren finanziert, wobei es sich – etwas vereinfacht – um eine Mischung zwischen Umlageverfahren und Kapitaldeckungsverfahren handelt. Die Sächsische Ärzteversorgung sei somit ebenso wie die gesetzliche Rentenversicherung auf einen ständigen Neuzugang von Mitgliedern angewiesen. Die Dynamisierung der Anwartschaften und der gezahlten Renten habe in der Zeit von Januar 1992 bis 31.12.2000 im jährlichen Durchschnitt 8,22 % betragen und läge damit deutlich höher als die Steigerung der angleichungsdynamischen Rentenrechte.

Diese Beschwerde ist gem. §§ 629a, 621e ZPO zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Das AG hat nach Überzeugung des Senats das Versorgungsausgleichsverfahren zutreffend gem. § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzt. Denn der Antragsgegner hat in der gesetzlichen Rentenversicherung angleichungsdynamische Anrechte i.H.v. 19,13 DM und die Antragstellerin solche von 17,25 DM erworben, er wäre somit ausgleichspflichtig, hätte nicht die Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin Anwartschaften i.H.v. 1.005,15 DM, die der Senat entgegen der Auffassung der Beschwerde in Übereinstimmung mit dem AG für nicht angleichungsdynamisch = volldynamisch hält.

Der Senat hat in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass die Anwartschaften in der Ärzteversorgung des Landes Sachsen-Anhalt nicht angleichungsdynamisch, also volldynamisch sind. Die dafür maßgeblichen Gesichtspunkte gelten auch ggü. den Anrechten in der Sächsischen Ärzteversorgung, die sich in der grundlegenden Strukturierung nicht nennenswert davon unterscheiden. An dieser Auffassung hält der Senat trotz den abweichenden Entscheidungen des OLG Dresden (OLG Dresden v. 25.6.1996 – 20 UF 313/95, FamRZ 1997, 615; v. 11.11.1997 – 20 UF 63/96, FamRZ 1998, 630) sowie OLG Jena zur thüringischen Ärzteversorgung (OLG Jena v. 18.7.2001 – 1 UF 414/00, FamRZ 2002, 397) fest. Für diese Entscheidung sind im Wesentlichen folgende Überlegungen maßgeblich:

a) Die Sächsische Ärzteversorgung finanziert ihre Leistungen nach dem offenen Deckungsplanverfahren. Dies hat sie mit den meisten berufsständischen Versorgungswerken gemeinsam, nicht nur in den neuen Bundesländern, sondern vielmehr auch in den alten Bundesländern. Diese Versorgungen sind im Grundsatz gleichstrukturiert und weisen Steigerungsraten auf, die in den alten Bundesländern die Steigerungsraten der Renten und der Beamtenversorgung deutlich übersteigen und dabei eine Steigerungshöhe erreicht haben, die auch diejenige der angleichungsdynamischen Renten noch übertrifft. Wäre die Argumentation der Beschwerde richtig, dass es für die Bestimmung des Begriffes angleichungsdynamisch auf die Rentensteigerung im Beitrittsgebiet bzw. die ähnliche Beamtenversorgung ankommen würde, müssten auch die ähnlich strukturierten Versorgungswerke der alten Länder als angleichungsdynamisch i.S.v. § 1 A...

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