Leitsatz (amtlich)

Eine Ausnahme analog § 40 GBO von dem Grundsatz der Voreintragung des Betroffenen nach § 39 GBO wegen Fortdauer der Verwalterbefugnisse nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung ist nicht gerechtfertigt.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zeitz - Grundbuchamt - vom 28. April 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 1.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Frau C. R. war eingetragene Eigentümerin der beiden, im verfahrensgegenständlichen Grundbuch eingetragenen Grundstücke in E. . 2016 wurden Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für beide Grundstücke angeordnet. Als Zwangsverwalter wurde JUDr. H. N. eingesetzt. Dieser erhob in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter gegen den Antragsteller Klage vor dem Amtsgericht Zeitz, welche durch Urteil vom 12. Juni 2018 (4 C 266/17) abgewiesen wurde. Die Kostenentscheidung des Urteils sah vor, dass die Kosten des Rechtsstreits zu 124/125 der Zwangsverwalter und zu 1/125 der Antragsteller zu tragen hatte. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Dezember 2018 setzte das Amtsgericht die von dem Zwangsverwalter an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 776,47 EUR nebst Zinsen fest.

Die Zwangsverwaltungen wurden aufgehoben und die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch hinsichtlich des unter der laufenden Nummer 2 eingetragenen Grundstücks am 5. Oktober 2016 und hinsichtlich des unter der laufenden Nummer 1 eingetragenen Grundstücks am 24. April 2018 gelöscht.

Die Beteiligte zu 2) erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 20. März 2018 von Frau C. R. die verfahrensgegenständlichen Grundstücke und wurde am 9. August 2018 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. April 2021 beantragte der Beteiligte zu 1) unter Bezugnahme auf den Kostenfestsetzungsbeschluss die Eintragung einer Zwangshypothek in Höhe von 867,62 EUR zuzüglich Zinsen.

Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wies den Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek durch Beschluss vom 28. April 2021 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek die Voreintragung des Schuldners als Betroffener erforderlich sei. Daran fehle es, da der Schuldner nicht als Eigentümer der Grundstücke eingetragen sei.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 27. Mai 2021. Zur Begründung führt er aus, dass eine Voreintragung nach § 39 GBO entsprechend § 40 Abs. 1 GBO entbehrlich sei. Insoweit sei die Fortdauer der Zwangsverwalterbefugnisse auch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung zu bejahen. Der Zwangsverwalter führe Aktiv- und Passivprozesse, welche das von ihm verwaltete Vermögen betreffen, als Partei kraft Amtes im eigenen Namen. Er sei Prozessstandschafter, Titelgläubiger und Klauselberechtigter. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung habe er seine Tätigkeit ordnungsgemäß abzuschließen und daher weitergehende Befugnisse inne. Der Zwangsverwalter bleibe daher bis zur Abwicklung der Zwangsverwaltung verpflichtet. Insbesondere müsse er eingeleitete Verwaltungsmaßnahmen abwickeln und die von ihm begründeten Verbindlichkeiten aus dem vorhandenen Kassen-bestand begleichen, wie etwa die vorliegenden Verfahrenskosten. Folglich könne die Zwangsvollstreckung gegen den Zwangsverwalter aus dem gegen diesen gerichteten Titel nur in das zwangsverwaltete Vermögen erfolgen, nicht jedoch gegen den Schuldner selbst. Die Eintragung einer Zwangshypothek in das vom Zwangsverwalter verwaltete Objekt sei daher zulässig, ohne dass es auf eine Voreintragung ankomme. Andernfalls liefe der Vollstreckungstitel ins Leere, nachdem eine persönliche Inanspruchnahme des Zwangsverwalters ausscheide, so dass die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 GBO vorlägen. Daher müsse die Eintragung auch ohne die Voreintragung des Vollstreckungsschuldners vorgenommen werden.

Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juni 2021 nicht ab und legte diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

II. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 18 Abs. 1, 71 Abs. 1, 72, 73 GBO zulässig und dem Senat nach der vom Grundbuchamt ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 75 GBO.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Grundbuchamt dem Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek des Antragstellers nicht entsprochen.

Ein Eintragungsantrag ist vom Grundbuchamt zurückzuweisen, wenn die zur Eintragung erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Demharter, GBO, 32. Auflage, § 18, Rn. 12).

Nach § 39 Abs. 1 GBO soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

Diese Voraussetzung ist - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat und der Beschwerdeführer auch nicht weiter in Abrede stellt - nicht erfüllt.

Von diesem Voreintragungsgrundsatz macht § 40 Abs. 1 GBO bestimmte Ausnahmen. § 39 Abs. 1 GBO

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