Normenkette

ZPO § 645 ff.; RegelbetragsVO §§ 1-2

 

Verfahrensgang

AG Aschersleben (Aktenzeichen 4 FH 14/00)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Aschersleben, Zweigstelle Staßfurt, vom 29.8.2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das AG hat den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 29.8.2000 in einem formal korrekten Verfahren erlassen. Insbesondere ist vorliegend das vereinfachte Verfahren gem. §§ 645 ff. ZPO zulässig, die Regelung des § 645 Abs. 2 ZPO ist hier nicht einschlägig. Zwar war die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners bereits Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens im Jahre 1999, in dem die Vaterschaft des Antragsgegners festgestellt worden ist; dieses gerichtliche Verfahren hindert vorliegend aber nicht die Unterhaltsfestsetzung gem. §§ 645 ff. ZPO. In dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren wurde als Annex auch der Antragsgegner verpflichtet, „ab Geburt den Regelbetrag entsprechend der Altersstufe abzüglich des Kindergeldanteils zu zahlen”. Dieser Tenor ist nicht vollstreckungsfähig. Aus ihm ist weder der vom Hundertsatz des Regelbetrages, welcher zu zahlen wäre, zu entnehmen, noch ist erkennbar, ob der vom Hundertsatz des Regelbetrages anhand § 1 oder § 2 der RegelbetragsVO bestimmt werden soll. Auch die Formulierung „abzüglich des Kindergeldanteils” ist so unbestimmt, dass hieraus nicht erkannt werden kann, ob und wenn ja, wie die Anrechnung des Kindergeldes zu erfolgen hat. Sinn und Zweck der Regelung in § 645 Abs. 2 ZPO ist, dass eine Doppeltitulierung verhindert werden soll und im Falle eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens auf Grund der individuellen Prüfung durch den Familienrichter dessen Entscheidung Vorrang vor der pauschalen Unterhaltsfestsetzung durch den Rechtspfleger haben soll. Im vorliegenden Verfahren ist schon das Argument des Vorrangs der familienrichterlichen Entscheidung wegen der individuellen Prüfung des Sachverhaltes nicht einschlägig, denn das Unterhaltsverfahren anlässlich der Vaterschaftsfeststellung ist lediglich ein Annexverfahren, welches nach ähnlichen Grundsätzen abläuft wie das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren gem. §§ 645 ff. ZPO. Entscheidend ist aber hier, dass die Gefahr der Doppeltitulierung keinesfalls gegeben ist. Aus dem Urteil des AG lässt sich wegen des vollstreckungsunfähigen Tenors kein bestimmbarer Anspruch des Kindes gegen den Antragsgegner herleiten. Deshalb ist hier davon auszugehen, dass es sich bei der begehrten Unterhaltsfestsetzung um eine erstmalige Festsetzung handelt. Um dieses Ziel zu erreichen, ist das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren der zutreffende Weg.

Nicht korrekt ist hingegen, dass bei der Antragstellung durch das Jugendamt des Landkreises Aschersleben-Staßfurt die Urkunde, mit der die Beistandschaft für das unterhaltsberechtigte Kind erklärt worden ist, dem Antrag nicht beigefügt war. Im Regelfall hätte dies eine Aufhebung des Beschlusses mit anschließender Zurückverweisung des Verfahrens zur Folge, hier kann davon allerdings ausnahmsweise abgesehen werden, weil aus dem beigezogenen Vaterschaftsfeststellungsverfahren (Az.: 3 F 210/99, AG Staßfurt) sich die Beistandschaft zweifelsfrei ergibt. Dort ist zumindest der Antrag der Kindesmutter auf Errichtung einer Beistandschaft enthalten. Da anschließend das Jugendamt auch entsprechend aufgetreten ist, kann vorliegend von einer Beistandschaft und damit wirksamen Vertretung des Kindes ausgegangen werden. Es sei allerdings nochmals darauf hingewiesen, dass im Regelfall allein die Behauptung, Beistand zu sein, nicht ausreicht, um die Vertretungsbefugnis für das Kind zu belegen. Es ist immer die entsprechende Urkunde bei Antragstellung mit vorzulegen.

Mit seinem Einwand, nicht leistungsfähig zu sein, kann der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nicht mehr gehört werden. Zwar kann der Antragsgegner grundsätzlich gem. § 648 Abs. 2 ZPO auch den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit erheben, dieser Einwand muss allerdings nur dann vom AG berücksichtigt werden, wenn der Antragsgegner diesen Einwand unter Verwendung des eingeführten Vordrucks und Beifügung der dort genannten Belege erhebt. Auf diese Verpflichtung ist der Antragsgegner auch vor Erlass des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses durch das AG hingewiesen worden. Der Antragsgegner hat auf den Hinweis nicht reagiert, sondern erst nach Erhalt des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses sich in einem formlosen Schriftsatz gegen die Höhe der Unterhaltsfestsetzung gewandt. Dieses Vorbringen kann auch im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, weil gem. § 652 Abs. 2 ZPO nur solche Einwendungen wie sie in § 648 Abs. 1 ZPO genannt werden – entsprechende Einwendungen sind nicht erhoben – oder der Einwand der Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 erhoben werden können. D.h., das Beschwerdegericht kann lediglich überprüfen, ob bei...

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