Leitsatz (amtlich)

Für die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch, das gegen den Einzelrichter beim LG gerichtet ist, ist der geschäftsplanmäßige Vertreter als Einzelrichter zuständig. Die Weigerung eines Richters, ergänzende Erklärungen zur Sach- und Rechtslage in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufzunehmen, rechtfertigt ohne weitere Anhaltspunkte nicht die Besorgnis seiner Befangenheit.

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Beschluss vom 02.02.2005; Aktenzeichen 9 O 337/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Magdeburg vom 2.2.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Beklagte.

 

Gründe

I. In dem dem Ablehnungsverfahren zugrunde liegenden Ausgangsverfahren begehrt die Klägerin, die Steuerberaterin ist, von dem Beklagten, der Schausteller ist, Vergütung für die in seinem Auftrag erfolgte Tätigkeit. Am 16.12.2004 fand eine mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf der Beklagte einen Befangenheitsantrag gegen den abgelehnten Richter stellte und eine schriftliche Begründung ankündigte. Wegen der Sitzungsniederschrift wird auf Bl. 104 ff. d.A. Bezug genommen.

Der Einzelrichter hat sich am 12.12.2004 zu dem Ablehnungsgesuch des Beklagten dienstlich geäußert. Diesbezüglich wird auf Bl. 110 d.A. Bezug genommen. Durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 22.12.2004 wurde dem Beklagten bis zum 14.1.2005 Gelegenheit gegeben, das Ablehnungsgesuch zu begründen und eine Glaubhaftmachung vorzunehmen. Nach einem Verlängerungsgesuch erfolgte am 31.1.2005 der Eingang der schriftlichen Begründung der Ablehnung.

Mit Beschl. v. 2.2.2005 hat der geschäftsverteilungsplanmäßige Vertreter des Einzelrichters das Ablehnungsgesuch des Beklagten für unbegründet erklärt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Beklagte habe sein gesamtes, nicht offenkundiges Vorbringen nicht glaubhaft gemacht. Selbst eine anwaltliche Versicherung liege nicht vor. Anhaltspunkte für einen Ablehnungsgrund ergäben sich unter Berücksichtigung des Protokolls nicht. Erklärungen der Parteien seien dort in ungewöhnlich großem Umfang protokolliert worden. Der Beklagte habe nicht konkret vorgetragen, was konkret falsch protokolliert worden sei. Ein Berichtigungsantrag liege nicht vor.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beklagte mit der am 25.2.2005 bei dem LG eingegangenen sofortigen Beschwerde. Er rügt unter Hinweis auf die Rechtsprechung und die einschlägigen Vorschriften der ZPO die funktionelle Zuständigkeit des Richters am LG E., als Einzelrichter über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden. Die unter Bezug genommenen Entscheidungen seien ihm nicht bekannt. Auch bitte er um Mitteilung, ob der entsprechende Tonträger der Sitzung vom 16.12.2004 noch vorhanden sei. Das Protokoll der Sitzung sei in mehreren Punkten zu berichtigen. Nach den Aufzeichnungen seines Prozessbevollmächtigten und seiner eigenen Erinnerung hätten die Parteivertreter ihr Einverständnis zur Löschung des Tonträgers nach Übertragung nicht erteilt. Hätte der abgelehnte Richter nach einem solchen Einverständnis gefragt, so wäre dies nicht erteilt worden. Ein Vorabverständnis wäre logisch unsinnig und verfassungsmäßig sehr bedenklich. Auch am Ende der Sitzung hätte sein Prozessbevollmächtigter einer Löschung des Tonträgers in Ansehung des Prozessverlaufs niemals zugestimmt. Er behalte sich vor, Berichtigungsanträge betreffend das Protokoll zu stellen. Wegen des Weiteren Vorbringens des Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 14.1.2005, 28.1.2005, 25.2.2005 und 17.3.2005 Bezug genommen.

Der Einzelrichter der 9. Zivilkammer hat der sofortigen Beschwerde des Beklagten mit Beschl. v. 7.4.2005 nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist nach § 46 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 ZPO zulässig. Für die Entscheidung ist die Einzelrichterin des Senats gem. § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO zuständig. Sachlich ist die sofortige Beschwerde indes nicht gerechtfertigt.

Insbesondere ist der angefochtene Beschluss nicht deshalb rechtswidrig, weil über das Ablehnungsgesuch statt die Kammer in ihrer gerichtsverfassungsmäßigen Besetzung mit drei Richtern der geschäftsverteilungsplanmäßige Vertreter des abgelehnten Richters als Einzelrichter entschieden hat.

Zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Einzelrichter ist gem. § 348 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ebenfalls der Einzelrichter berufen.

Von dieser Zuständigkeitszuweisung geht der Senat in Übereinstimmung mit einer in der Rechtsprechung der OLG im Vordringen begriffenen Ansicht (KG v. 12.4.2004 - 15 W 2/04, MDR 2004, 1377 = KGReport Berlin 2004, 391 = NJW 2004, 2104 f.; OLG Karlsruhe OLGReport Karlsruhe 2003, 523; in der neueren Rspr. bislang - soweit ersichtlich - allein a.A. OLG Frankfurt v. 26.4.2004 - 1 W 26/04, OLGReport Frankfurt 2004, 271) und in Abkehr zur älteren Rechtsprechung (OLG Düsseldorf JMBl. NW 1978, 68; OLG Karlsruhe OLGZ 1978, 256; OLG Hamburg v. 12.2.1991 - 7 W 62/9...

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