Leitsatz (amtlich)

Wurde der Schuldner außergerichtlich auch zur Titulierung beim Jugendamt aufgefordert und erkennt er in der ersten mündlichen Verhandlung den Anspruch an, liegt kein sofortiges Anerkenntnis mehr vor.

 

Verfahrensgang

AG Stendal (Aktenzeichen 5 F 557/01)

 

Tenor

(…) wird auf die sofortige Beschwerde der Klägerin nach § 99 Abs. 2 ZPO die Kostenentscheidung des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des AG – FamG – Stendal v. 23.1.2002 – 5 F 557/01) soweit hinsichtlich des Teilanerkenntnisurteils zum Nachteil der Klägerin erkannt wurde abgeändert und die Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst:

„Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.”,

da insoweit kein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten (er wurde zuvor erfolglos zur Titulierung aufgefordert und hat eine Weigerung des zuständigen Jugendamts, einen Titel zu beurkunden, zudem nicht nachgewiesen) nach § 93 ZPO vorlag.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte bei einem Wert von 1.540 EUR.

Naumburg, den 21.2.2002

 

Gründe

3. Zivilsenat – 1. Senat für Familiensachen

gez. Kleist gez. Hellriegel gez. Thole

VorsRiOLG RiOLG RiAG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1108738

FuR 2002, 287

EzFamR aktuell 2002, 214

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