Leitsatz (amtlich)

Meldet ein Ausländer innerhalb von ca. sechs Wochen die Eheschließung mit verschiedenen Partner beim Standesamt an und kennt er bzw. der behauptete Verlobte weder den Beruf des anderen noch sonstige wichtige Daten, ist die Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses zu verweigern.

 

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Präsidentin des OLG Naumburg vom 8.1.2002 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer, der im Übrigen gehalten ist, bis zum 13.1.2002 die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, hatte am 8.11.2001 beim Standesamt S. die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses beantragt. Über diesen Antrag musste nicht entschieden werden, weil die damalige Verlobte von der Heirat Abstand genommen hatte. Am 8.12.2001, d.h. ca. fünf bis sechs Wochen später, beantragte der Antragsteller und Beschwerdeführer wiederum die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses, allerdings nicht um die ursprüngliche Verlobte zu heiraten, sondern eine andere Verlobte. Die Präsidentin des OLG hat diesen Antrag am 8.1.2002 mit der Begründung, dass der Antrag rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sei, zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Präsidentin des OLG ist zwar zulässig, im Ergebnis aber unbegründet.

Die Auffassung der Präsidentin des OLG Naumburg, dass der Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeiteszeugnisses rechtsmissbräuchlich ist, ist zutreffend. Der Antragsteller verfolgte mit dem Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nicht die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit Frau A.I., sondern verfolgte ausschließlich ehefremde Zwecke. Dies bedeutet einen Missbrauch des Antragsrechts. Allein das Ergebnis der Befragung der Verlobten weckt schon erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Eheschließungsabsichten i.S.d. bürgerlichen Rechts. So gab die Verlobte bei der Befragung den Beruf des Antragstellers unzutreffend wieder, indem sie ihn als Koch benannte, obwohl er von Beruf Maurer ist, auch die Anzahl der Geschwister des Antragstellers wurde unzutreffend wieder gegeben und darüber hinaus, dies ist ein nicht unwesentlicher Punkt, über den sich Eheleute normalerweise im Klaren sind, wusste die Verlobte nichts über die Anzahl der Kinder des Antragstellers. Dem Antragsteller war nicht bekannt, welchen Beruf die Verlobte ausübte, ihr Geburtsdatum war ihm ebenso unbekannt wie der Umstand, dass ihr Vater bereits verstorben ist. Es mag zwar sein, dass bei Eheleuten gelegentlich auch persönliche Daten nicht bekannt sind, aber aus der Anzahl der hier unbekannten, nicht unwesentlichen Daten, ergeben sich die eben genannten Zweifel.

Letztlich zur Überzeugung, dass der Antragsteller hier ausschließlich rechtsmissbräuchlich handelt, führt daneben die Tatsache, dass er innerhalb von ca. sechs Wochen die Eheschließung mit zwei verschiedenen Personen angemeldet hat. In ihrer Gesamtschau lassen die eben geschilderten Tatsachen nur den Schluss zu, dass zwischen den Verlobten die Eingehung einer Scheinehe beabsichtigt ist, im Kern beabsichtigen die Verlobten nicht die Eingehung einer ehelichen Lebensgemeinschaft i.S.v. § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB.

Wiedenlübbert Bisping Hellriegel

RiOLG RiOLG RiOLG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1108837

FamRZ 2003, 375

OLGR-NBL 2003, 423

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