Leitsatz (amtlich)

1. Eine anwaltliche Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV ist der obsiegenden Prozesspartei auch dann zu erstatten, wenn zwar kein Termin stattgefunden hat, der Anwalt jedoch ohne Beteiligung des Gerichts an Gesprächen mitgewirkt hat, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet waren (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zur RVG).

2. Eine Terminsgebühr wegen einer außergerichtlichen Besprechung nach Abs. 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 RVG-VV setzt ein Gespräch des Anwaltes voraus, dessen konkretes Ziel die Erledigung des Verfahrens ist. Dabei müssen beide Seiten dieses konkrete Gesprächsziel verfolgen. Das Interesse lediglich eines Gesprächspartners an einer Erledigung des Verfahrens reicht nicht aus (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschl. v. 2.12.2005 - 15 W 55/05, OLGReport Karlsruhe 2006, 319 = JurBüro 2006, 192 ff.).

3. Die Beweislast für konkrete Umstände, nach denen eine anwaltliche Besprechung mit dem Ziel und Inhalt der Erledigung des Verfahrens geführt worden ist, trägt derjenige, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht (Anschluss an OLG Koblenz, Beschl. v. 6.6.2005 - 14 W 366/05, MDR 2005, 1194 = NJW 2005, 2162).

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Beschluss vom 05.12.2005; Aktenzeichen 4 O 1720/03)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des LG Magdeburg vom 5.12.2005 - 4 O 1720/03 - abgeändert.

Die aufgrund der Beschlüsse des LG Magdeburg vom 17.5.2005 - 7 O 1720/03 und des OLG Naumburg vom 29.7.2005 - 5 W 115/05 - von den Klägern als Gesamtschuldner an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 796,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. jeweils fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 626,40 EUR seit dem 30.5.2005 und auf 170,50 EUR seit dem 9.9.2005.

Im Übrigen werden die Kostenfestsetzungsanträge des Beklagten vom 25.5.2005 und vom 19.10.2005 abgewiesen.

Die weiter gehende Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 752,50 EUR.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des LG vom 5.12.2005 hat nahezu vollständig Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zugunsten der Beklagten für die Tätigkeit deren Prozessbevollmächtigten eine Verfahrensgebühr (391,30 EUR) und eine Terminsgebühr (361,20 EUR) festgesetzt, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen, zu denen weder im Festsetzungs- noch im Nichtabhilfebeschluss fallbezogene Ausführungen enthalten sind, nicht erfüllt sind.

1. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Prozesspartei - das sind nach den im Spruch angeführten Kostenbeschlüssen die Kläger - die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten.

2. Als gesetzliche Gebühren und Auslagen steht dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten, den er laut der zur Akte gelangten Prozessvollmacht (GA 133) erst am 5.4.2005 bevollmächtigt hat, Folgendes zu:

Im Verfahren 4 O 1720/03:

0,80 Verfahrensgebühr gemäßRVG-VV Nr. 3101 Nr. 1 aus 30.000 EUR -606,40 EUR

Pauschalentgelt für Post-und Telekommunikation, RVG-VV Nr. 7002 -20 EUR.

Im Beschwerdeverfahren 5 W 115/05:

0,50 Verfahrensgebühr gemäßRVG-VV Nr. 3500 aus 5.000 EUR -150,50 EUR

Pauschalentgelt für Post-und Telekommunikation, RVG-VV Nr. 7002 -20 EUR.

Die Gesamtsumme dieser Einzelbeträge lautet 796,90 EUR und ist im Spruch dieses Beschlusses zzgl. Zinsen (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) festgesetzt.

3. Der Beklagte hat hingegen keinen Anspruch auf Erstattung der angemeldeten Verfahrens- und Terminsgebühr seiner Prozessbevollmächtigten.

a) Für die Festsetzung einer Verfahrensgebühr aus 5.000 EUR gemäß RVG-VV Nr. 3100 besteht kein rechtlicher Grund. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Sie gelten seine gesamte Tätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit ab, § 15 Abs. 1 RVG. Für diese anwaltliche Tätigkeit ist im vorliegenden Verfahren die Verfahrensgebühr der Beklagtenvertreter nach dem Wert von 30.000 EUR entstanden und - als ermäßigte Gebühr gemäß RVG-VV Nr. 3101 Nr. 1 - von dem Beklagten auch zur Erstattung angemeldet worden.

Weshalb für das selbe Verfahren, das nach der Erledigung der Hauptsache nicht neu beginnt, noch eine zusätzliche Verfahrensgebühr anfallen soll, lässt sich weder den Kostenfestsetzungsanträgen des Beklagten noch dem Kostenfestsetzungs- oder Nichtabhilfebeschluss der Rechtspflegerin des LG entnehmen. Die anwaltliche Mitwirkung an der nun noch ausstehenden gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO bildet auch weder eine verschiedene (§ 17 RVG) noch eine besondere Angelegenheit (§ 18 RVG).

b) Für d...

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