Normenkette

ZPO §§ 127, 620, 620c

 

Verfahrensgang

AG Zerbst (Aktenzeichen 7 F 13/99)

 

Tenor

Zu dem Rechtstreit … wird die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG -FamG- Zerbst vom 8.11.1999 – 7 F 13/99 e.A. – auf seine Kosten als unzulässig verworfen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Im vorliegenden Scheidungsverfahren begehrt die Antragstellerin von dem Antragsgegner u.a. die Zahlung von Kindesunterhalt für zwei gemeinsame Kinder der Parteien. Mit Beschluss vom 10.11.1999 hat das AG den Antragsgegner nach mündlicher Verhandlung im Wege der einstweiligen Anordnung antragsgemäß zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet und mit weiterem Beschluss vom 8.11.1999 den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung gem. § 114 ZPO zurückgewiesen. Beide Beschlüsse wurden dem Antragsgegner am 15.11.1999 zugestellt. Gegen den Beschluss vom 8.11.1999 über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde, der das AG nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde war gem. § 574 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da auch ein Rechtsmittel in der Hauptsache nicht zulässig wäre. Eine einstweilige Anordnung über Kindesunterhalt nach § 620 Nr. 4 ZPO ist gem. § 620c S. 2 ZPO unanfechtbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats und in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 127 Rz. 48 bis 49a) ist die Beschwerde gem. § 127 ZPO gegen einen Beschluss, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht, wie hier, abgelehnt worden ist, unstatthaft, wenn auch ein Rechtsmittel in der Hauptsache nicht zulässig ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1952 Kostenverzeichnis GKG.

gez. Kleist gez. Goerke-Berzau gez. Thole

VorsRiOLG RiOLG RiAG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1108501

FamRZ 2001, 358

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