Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung einer kirchlichen Zusatzversorgung beim Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

Die kirchliche Zusatzversorgung (hier: Sachsen) ist nach § 1587b Abs. 2 BGB auszugleichen. Sie ist angleichungsdynamisch (a.A. OLG Naumburg, Beschl. v. 10.3.1998 - 8 UF 37/97).

 

Normenkette

BGB § 1587b Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Wittenberg (Urteil vom 04.11.2004; Aktenzeichen 5 F 858/03)

 

Tenor

1. Auf die befristete Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird das Urteil des AG - FamG - Wittenberg vom 4.11.2004 - 5 F 858/03 S, hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich in Ziff. 2 und 3 der Entscheidungsformel abgeändert und der Versorgungsausgleich wie folgt neu geregelt:

Zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei dem Konsistorium der Kirchenprovinz Sachsen, Az.:..., werden, bezogen auf den 30.11.2003 als Ende der Ehezeit, Rentenanwartschaften i.H.v. 32,83 EUR monatlich, die in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen sind, auf dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr.:..., begründet.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Durch Urt. v. 4.11.2004 (Bl. 22-24 d.A.) hat das AG Wittenberg die Ehe der Parteien geschieden und zugleich den in zweiter Instanz allein noch streitigen Versorgungsausgleich durchgeführt.

Insoweit wurden einerseits vom Versicherungskonto des Ehemannes (Antragstellers) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. 48,79 EUR auf das Versicherungskonto der Ehefrau (Antragsgegnerin) bei der BfA und andererseits von deren Versicherungskonto bei der kirchlichen Zusatzversorgung auf ein auch dort unterhaltenes Konto des Ehemannes angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. 81,62 EUR monatlich übertragen.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich, in formeller Hinsicht bedenkenfrei, die Beschwerde der BfA (Bl. 27/28 UA-VA), die meint, das AG habe die Vorschrift des § 1587b Abs. 3 S. 3 BGB außer Acht gelassen und zudem das Vorliegen eines i.H.v. 32,97 EUR vorzunehmenden Quasi-Splittings gem. § 1587b Abs. 2 BGB verkannt.

II. Die gem. den §§ 629a Abs. 2 S. 1, 621e Abs. 1 ZPO i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte und auch im Übrigen zweifelsfrei zulässige befristete Beschwerde der BfA ist in der Sache begründet.

Die angefochtene Regelung zum Versorgungsausgleich ist, wie zu Recht gerügt, grundlegend fehlerhaft und bedarf der Korrektur.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs unterliegt zunächst gem. § 1 Abs. 1 VAÜG den besonderen Bestimmungen des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes (VAÜG), weil beide Ehegatten während der Ehezeit angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.S.d. § 1 Abs. 2 VAÜG erworben haben und die Ehezeit vor der sog. Einkommensangleichung nach § 1 Abs. 4 VAÜG geendet hat. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs war nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a VAÜG möglich, weil nur angleichungsdynamische Anrechte beider Ehegatten zu berücksichtigen sind.

Die einen wechselseitigen Ausgleich der Versorgungsanwartschaften vorsehende Entscheidung des AG verstößt gegen den sowohl in § 1587a Abs. 1 BGB als auch namentlich in § 1587b Abs. 3 S. 3 BGB verankerten Grundsatz des einmaligen, d.h. stets nur in einer Richtung zugunsten des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten durchführbaren Versorgungsausgleichs (s. dazu beispielhaft: Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl. 2003, § 1587b BGB Rz. 10, § 3b VAHRG Rz. 2).

Die Bilanz der beiderseitigen, stets angleichungsdynamischen Versorgungsanwartschaften der Parteien führt gem. § 1587a Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 VAÜG zugunsten des Ehemannes zu einem hälftigen Wertunterschied von 32,83 EUR, der mangels Anwendbarkeit des § 1587b Abs. 1 BGB im Wege des Quasi-Splittings gem. § 1587b Abs. 2 BGB auszugleichen ist.

(a) Ehefrau

BfA (Bl. 15a UA-VA) 543,85 EUR

Kirchliche Zusatzversorgung (Bl. 26a UA-VA) 1.071,94 EUR

Summe der Anwartschaften 1.615,79 EUR

(b) Ehemann

BfA (Bl. 17 UA-VA) 641,43 EUR

Kirchliche Zusatzversorgung (Bl. 25 UA-VA) 908,70 EUR

Summe der Anwartschaften 1.550,13 EUR

(c) Ergebnis

Wertunterschied (a-b) 65,66 EUR

Hälfte des Wertunterschiedes 32,83 EUR

Da die in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der BfA erworbenen Anwartschaften der Ehefrau nicht, wie für ein Renten-Splitting nach § 1587b Abs. 1 BGB vonnöten, die Anwartschaften des Ehemannes nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB übersteigen, war der Versorgungsausgleich, entsprechend der gesetzlich zwingend festgelegten Reihenfolge, nach § 1587b Abs. 2 BGB via Quasi-Splitting vorzunehmen. Denn die Anwartschaften der Ehefrau nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB übersteigen zusammen mit denen nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB, wie insoweit ausreichend, aber auch erforderlich, die entsprechenden Anrechte des Ehemannes.

3. Bei der demzufolge notwendigen Begründung angleichungsdynamischer Rentenanwartschaften in der g...

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