Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Aktenzeichen 5 O 528/99)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Halle vom 27.6.2001, Az.: 5 O 538/99, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 127.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren vom Beklagten die Zahlung von 119.200 DM nebst Prozesszinsen als Vorschuss auf die Kosten einer Mängelbeseitigung an einem Bauwerk sowie von weiteren 7.800 DM nebst Prozesszinsen als Minderung des Werklohns aus einem zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossenen Bauvertrag.

Im schriftlichen Vorverfahren hat das LG Halle am 8.3.2000 ein antragsgemäßes Versäumnisurteil erlassen. Hiergegen hat der Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Mit Beschluss vom 8.5.2000 hat das LG überdies auf Antrag des Beklagten die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 8.3.2000 gegen Sicherheitsleistung einstweilig eingestellt. Hinsichtlich des auf den 22.6.2000 anberaumten Termins zur Verhandlung über den Einspruch hatte der Beklagte Terminsverlegung beantragt, weil der Terminstag ein gesetzlicher Feiertag in Nordrhein-Westfalen, in dem die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ansässig ist, war; dem Antrag wurde nicht entsprochen.

Im Ergebnis des Verhandlungstermins hat die Kammer die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens beschlossen; dieses ist am 12.3.2001 beim LG eingegangen. Nach Anhörung der Prozessparteien zum Inhalt des Gutachtens hat der Vorsitzende der 5. Zivilkammer (im Folgenden: abgelehnter Vorsitzender) mit Verfügung vom 7.5.2001 als Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung den 14.6.2001 bestimmt; die Parteien wurden entsprechend geladen. Der Beklagte hat beantragt, den Termin vom 14.6.2001 zu verlegen, weil es sich bei diesem Tag um einen gesetzlichen Feiertag in Nordrhein-Westfalen handele und der Sachbearbeiter der Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der Zeit vom 14. bis 16.6.2001 einen längerfristig geplanten Kurzurlaub antrete. Auf gerichtlichen Hinweis der Berichterstatterin vom 11.5.2001, dass die Kammer hinsichtlich der Terminierung grundsätzlich auf die Feiertagsordnung des Landes Sachsen-Anhalt abstelle und ggfs. die Bestellung eines Vertreters erforderlich sei, hat der Beklagte die Begründung seines Verlegungsantrages dahin ergänzt, dass ein baurechtlich erfahrener Vertreter in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht zur Verfügung stehe und die Übertragung der Terminswahrnehmung auf einen baurechtlich unerfahrenen Kollegen vom Mandanten nicht akzeptiert werde. Der Einschaltung anderer Rechtsanwälte in Wohnortnähe des Beklagten stehe der gesetzliche Feiertag entgegen. Der abgelehnte Vorsitzende hat mit Verfügung vom 6.6.2001 den Terminsverlegungsantrag zurückgewiesen, weil „auch die Gründe im Schriftsatz vom 21.5.2001” keine Veranlassung zur Terminsverlegung gäben.

Mit Schriftsatz vom 12.6.2001 hat der Beklagte den Vorsitzenden der 5. Zivilkammer des LG Halle sowie die Berichterstatterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung seines Gesuches ausgeführt, dass seiner Auffassung nach sein Antrag auf Terminsverlegung hinreichend begründet gewesen sei, so dass ihm stattzugeben gewesen wäre. Zumindest aber hätten bei einer ablehnenden Entscheidung die von ihm angeführten Verhinderungsgründe ausführlich beschieden werden müssen. Auf dieses Gesuch hin hat die Vertreterin der abgelehnten Richter den Termin vom 14.6.2001 aufgehoben. Ein neuer Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung ist noch nicht bestimmt.

Die abgelehnten Richter haben in ihren dienstlichen Äußerungen die Sachdarstellung des Beklagten hinsichtlich des objektiven Verfahrensverlaufs bestätigt.

Die 5. Zivilkammer des LG Halle hat das Ablehnungsgesuch des Beklagten mit ihrem Beschluss vom 27.6.2001 als unbegründet zurück gewiesen. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zurückweisung eines Terminsverlegungsantrages regelmäßig nicht geeignet sei, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Die Terminsbestimmung und -verlegung liege im Organisationsermessens des Richters. Ausnahmen von diesem Grundsatz könnten nur gelten, wenn sich aus besonderen Gründen der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung aufdränge. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor.

Gegen diesen, dem Beklagten am 2.7.2001 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit einem am 11.7.2001 beim LG Halle eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den vorgenannten Schriftsatz Bezug genommen.

Im Beschwerdeverfahren vor dem Senat haben die Prozessparteien Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme erhalten.

II. 1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 46 Abs. 2 2. Halbs., 577 Abs. 1 und 2, 567 Abs. 3 S. 2 ZPO.

2. Sie hat ...

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