Leitsatz (amtlich)

Die gegen den Inhalt des Eintragungsvermerks gerichtete Fassungsbeschwerde unterfällt nicht der Zulässigkeitsschranke des § 71 Abs. 2 GBO.

Zur Löschung von folgenden Teilen des in Abteilung I des Grundbuchs aufgenommenen Vermerks zur Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts:

"... im Hinblick auf die Vertretungsverhältnisse der Erwerberin ungeprüft ...",

"... samt ungeprüften Gesellschafterbestand ...",

"... auf Grund des Beschlusses des OLG Naumburg vom ...".

Neben der Löschung nicht in das Grundbuch gehörender Zusätze kann kein neues Grundbuchblatt beansprucht werden.

 

Verfahrensgang

AG Wernigerode (Aktenzeichen Blankenburg Blatt 30543-7)

 

Tenor

Auf die Fassungsbeschwerde der Beteiligten wird das AG - Grundbuchamt - Wernigerode angewiesen, die Fassung des Eintragungsvermerks vom 21.3.2012 unter Spalte 4 (Grundlage der Eintragung) der I. Abteilung des Grundbuchs abzuändern und den Zusatz "... im Hinblick auf die Vertretungsverhältnisse der Erwerberin ungeprüften.." "... samt ungeprüften Gesellschafterbestand..", "auf Grund des Beschlusses des OLG Naumburg vom 14.2.2012 (Az. 12 Wx 62/11)" zu löschen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 14.2.2012 (Gesch. Nr. 12 Wx 62/11) hat der Senat auf die Beschwerde der Beteiligten und deren Gesellschaftern einen den Eigentumsumschreibungsantrag zurückweisenden Beschluss des Grundbuchamtes vom 30.8.2011 aufgehoben und dieses angewiesen, die Beteiligte - unter Löschung der in Abteilung II lfd. Nr. 4 zu Ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung - als Eigentümerin des im Beschlussrubrum bezeichneten, verfahrensgegenständlichen Wohnungs- und Teileigentums einzutragen sowie über den Antrag auf Löschung der in Abteilung III.) unter laufender Nr. 3 des Grundbuchs verzeichneten Grundschuld über 4.000.000 EUR neu zu entscheiden.

Das Grundbuchamt hat die Eintragung der Beteiligten daraufhin am 21.3.2012 im Grundbuch vollzogen und dabei unter Spalte 4 der ersten Abteilung zur Grundlage der Eintragung Folgendes vermerkt:

"Aufgrund der im Hinblick auf die Vertretungsverhältnisse der Erwerberin ungeprüften Auflassung vom 26.2.2010 samt ungeprüften Gesellschafterbestand eingetragen auf Grund des Beschlusses des OLG Naumburg vom 14.2.2012 (Az. 12 Wx 62/11) am 21.3.2012"

Gegen die Fassung dieses Eintragungsvermerks hat der Urkundsnotar am 16.4.2012 namens der Beteiligten Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass der ergänzende Vermerk unzulässig sei, soweit er über die nach § 9 lit. d GBV notwendigen Angaben hinausgehe. Er verstoße sowohl gegen die Vorgaben aus § 47 Abs. 2 GBO als auch gegen § 9 lit. d GBV. Die Eintragung in der Veränderungsspalte diene lediglich dem Zweck, den Grund der Eintragung zweifelsfrei zu verlautbaren. Für weiter gehende Hinweise und Kommentare sei diese Spalte indessen nicht vorgesehen. Auch bei einer Grundbuchberichtigung werde aufgrund eines Erbscheins nicht etwa vermerkt, dass der Grundbuchrechtspfleger den Erbschein keiner sachlichen Überprüfung unterzogen habe. Die Beteiligte sei durch diese Fassung der Eintragung auch beschwert. Der Hinweis, dass die Vertretungsverhältnisse sowie der Gesellschafterbestand nicht geprüft worden seien, könne zu Irritationen der beteiligten Verkehrskreise im Rechtsverkehr führen und sei damit im Ergebnis geeignet, die rechtsgeschäftliche Veräußerung des Grundbesitzes oder die Bestellung von beschränkt dinglichen Rechten zu erschweren, und beeinträchtige damit die Verkehrsfähigkeit des Grundeigentums. Darüber hinaus wurde angeregt, dem Grundbuchamt aufzugeben, ein neues Grundbuchblatt anzulegen, um die unzulässigen Vermerke vollständig aus dem Grundbuch zu entfernen.

Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Er hat Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde, weil aus seiner Sicht zweifelhaft sei, ob die Beteiligte überhaupt durch die Fassung des Eintragungsvermerks materiell beschwert werde. In der Sache ist er der Ansicht, dass die Formulierung des Eintragungsvermerks weder nach seinem Inhalt noch nach der Form zu beanstanden sei. Bei der Bezugnahme auf die Senatsentscheidung vom 14.2.2012 handele es sich um einen bloß deklaratorischen Vermerk, der in jedem Fall zulässig sein müsse, da die Formulierung der Eintragung allein im pflichtgemäßen Ermessen des Grundbuchamtes liege. Im Übrigen habe der Eintragungsvermerk dem Interesse des Rechtsverkehrs und der Klarstellung gedient. Denn es sei geboten gewesen, die Eintragung des Grundstückserwerbs zugunsten einer bereits existierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, dessen Gesellschafterbestand und Vertretungsverhältnisse das Grundbuchamt keiner sachlichen Überprüfung unterziehen könne, von derjenigen zugunsten einer in der Auflassungsurkunde erst neu gegründeten GbR abzugrenzen. Die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit der ergänzenden Angaben könne insofern aber nicht in Zweifel gezogen werden. Wür...

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