Leitsatz (amtlich)

Wenn die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Übereinstimmung mit § 15 Abs. 1 Bst. c) GBV benannt sind, ist damit auch die Gesellschaft hinreichend bestimmt bezeichnet und identifiziert.

Für den Vollzug des Erwerbs von Grundstückseigentum durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch genügt die Auflassungserklärung der anwesenden und einzutragenden Gesellschafter. Eines Nachweises des Gesellschaftsvertrages oder der Vertretungsbefugnis bedarf es nicht.

 

Verfahrensgang

AG Wernigerode (Beschluss vom 30.08.2011; Aktenzeichen B.-157-3)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Rechtspflegers des AG Wernigerode - Grundbuchamt - vom 30.8.2011 aufgehoben.

Das AG Wernigerode wird angewiesen, die Beteiligte zu 3. - unter Löschung der jeweiligen in Abt. II zu ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkungen - als Eigentümerin der im Grundbuch von B., Blatt 157, 158, 325 und 475 eingetragenen Grundstücke einzutragen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 2. und 3. sind als Eigentümer der o.g. Grundstücke im Grundbuch von B. eingetragen. Mit von der Notarin A. S. am 25.2.2010 beurkundeten Kaufvertrag (UR-Nr. 198/2010) verkauften die Beteiligten zu 1. und 2. diese Grundstücke an die Beteiligte zu 3., eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handelnd unter der Bezeichnung "Landwirtschaftsbetrieb K. GbR". Die Auflassung wurde erklärt. Ferner bewilligten die Beteiligten die Eintragung von Auflassungsvormerkungen zugunsten der Käuferin, die am 30.6.2010 in das Grundbuch eingetragen wurden. Mit Schriftsatz vom 2.8.2010 beantragte die beurkundende Notarin nach § 15 GBO, die Auflassungsvormerkungen zu löschen und das Eigentum an den Grundstücken auf die Beteiligte zu 3. umzuschreiben.

Mit Beschluss vom 30.8.2011 hat das AG - Grundbuchamt - den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität, der aktuelle Gesellschafterbestand der GbR und die Vertretungsverhältnisse der GbR zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertreterhandelns am 25.2.2010 nicht in der erforderlichen Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nachgewiesen seien und in dieser Form auch nicht nachgewiesen werden könnten. Aufgrund der nicht nachweisbaren Vertretungsverhältnisse der erwerbenden GbR könne im Rahmen der im Anwendungsbereich des § 20 GBO anzustellenden grundbuchamtlichen Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche sachenrechtlichen Voraussetzungen für den Eigentumserwerb der GbR i.S.d. Wirksamkeit der zugunsten der GbR erklärten Auflassung vom 25.2.2010 erfüllt seien. Deshalb sei auch die Löschung der für die GbR eingetragenen Auflassungsvormerkung nicht möglich, weil diese Löschung nach dem Inhalt der erklärten Löschungsbewilligung nur Zug um Zug mit der Eintragung der Auflassung erfolgen dürfe. Dieser Beschluss ist der beurkundenden Notarin des AG Wernigerode am 5.9.2011 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 5.10.2011 (eingegangen beim AG am 7.10.2011) hat die beurkundende Notarin gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und zur Begründung insbesondere auf die Grundsatzentscheidung des BGH vom 28.4.2012 (BGH ZIP 2011, 1003) verwiesen.

Das AG Wernigerode hat mit Beschluss vom 26.1.2012 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II.1. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO). Zwar hat die Notarin in der Beschwerdeschrift nicht angegeben, für wen sie das Rechtsmittel eingelegt hat. Aus den gesamten Umständen ergibt sich jedoch, dass dies nach § 15 Abs. 2 GBO für die Beteiligten geschehen ist.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das von dem AG als Grund für die Zurückweisung angeführte rechtliche Hindernis besteht nicht. Die Eintragung der Beteiligten zu 3. als Eigentümerin der o.g. Grundstücke und die Löschung der jeweiligen Eigentumsvormerkungen können nicht daran scheitern, dass ein Nachweis für das Bestehen der Gesellschaft und deren Vertretung nicht in der Form des § 29 GBO erbracht worden ist. Der Eintragung einer Rechtsänderung steht nicht entgegen, dass die erwerbende GbR in dem notariellen Kaufvertrag nicht hinreichend bestimmt bezeichnet worden ist, weil es an der zur Identifizierung der Gesellschaft notwendigen "identitätsbestätigenden Erklärung" hinsichtlich der GbR und deren Gesellschafterbestand fehlt (vgl. auch OLG Naumburg, Beschluss vom 14.2.2012, Gesch. Nr.: 12 Wx 62/11). Zutreffend ist lediglich, dass ein Rechtsgeschäft, bei dem eine GbR Grundeigentum erwirbt, im Grundbuch nur vollzogen werden darf, wenn die Identität dieser Gesellschaft feststeht und sie somit von anderen Gesellschaften unterschieden werden kann. Dies ergibt sich aus dem das gesamte Grundbuchrecht beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz (z.B. BGH NJW 2011, 1958). Dieser verlangt im Hinblick auf die durch das Grundbuch bezweckte Sicherheit des Rechtsverkehrs, dass nicht nur das betroffene Grundstück selbst sowie der Inhalt des dinglichen Rechts, sondern auch die Person des Berechtigten klar und eindeutig feststehen müsse...

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