Leitsatz (amtlich)

Die Pfändung und Einziehung eines Anteils am ungeteilten Nachlass berechtigt den Gläubiger zur Veräußerung desselben. Die Erbanteilsübertragung führt zur Unrichtigkeit des Grundbuchs eines Nachlassgrundstücks, die zu berichtigen ist.

 

Normenkette

BGB § 2033; GBO §§ 22, 29

 

Verfahrensgang

AG Halle (Saale) (Beschluss vom 11.01.2012; Aktenzeichen TR-2126-30)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des AG Halle (Saale) - Grundbuchamt - vom 11.1.2012 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, im Grundbuch von T., Blatt 2126 und T.-GGB 233 die Erbteilsübertragung im Wege der Grundbuchberichtigung nach dem notariellen Erbteilskauf- und Übertragungsvertrag des Notars L. Sch. vom 19.10.2011 (UR-Nr. 1641/2011) nebst Genehmigungserklärungen vom 4.11.2011 der Notarin S. U. (UR-Nr. 1881/2011) und die Löschung der Pfändungsvermerke Abt. II lfd. Nr. 1 und 2 (Blatt 233) und Abt. II lfd. Nr. 17a) (Blatt 2126) einzutragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Im Grundbuch von T. des AG Halle (Saale), Blatt 2126, ist die Stadt Halle (Saale) als Alleineigentümerin hinsichtlich des Grundbesitzes, Gemarkung T., Flur 24, Flurstück 1/59, Gebäude- und Freifläche, mit einer Größe von 19 m2, Gemarkung T., Flur 24, Flurstück 1/56, Verkehrsfläche, mit einer Größe von 25 m2 und Gemarkung T., Flur 24, Flurstück 1/60, Gebäude- und Freifläche, mit einer Größe von 651 m2 eingetragen. Ursprünglich war an dem aufstehenden Gebäude zugunsten der verstorbenen Eheleute S. und H. Z. in Abt. II ein unentgeltliches Nutzungsrecht eingetragen (Gebäudeeigentum nach dem ZGB der DDR). Dieses Nutzungsrecht ist im Wege der Erbfolge und einer Erbteilsübertragung auf F., R. und S. Z. sowie P. G. und N. Z. - jeweils in Erbengemeinschaft - übergegangen.

Der Miterbenanteil des R. Z. am Nachlass des S. Z. ist für J. L. gemäß Pfändungsbeschluss des AG Bad Iburg vom 27.1.2009 (Gesch. Nr.: 2008/00768/Br-h) und für J. B. gemäß Pfändungsbeschluss des AG Bad Iburg vom 27.1.2009 (Gesch. Nr.: 2008/0050/BR-h) gepfändet worden (Abt. II lfd. Nr. 1 und 2). Die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft ist angeordnet. Für das auf dem Grundbesitz errichtete Gebäude ist ein Gebäudegrundbuchblatt im Grundbuch von T. GGB, Blatt 233 angelegt worden. Das Haus wird derzeit von der Beteiligten zu 1. bewohnt. Unter der lfd. Nr. 2a sind als Eigentümer S. und N. Z. sowie R. Z. und P. G. in Erbengemeinschaft zu 1/2 nach dem verstorbenen Herrn S. Z. (geb. am 7.12.1932) und unter lfd. Nr. 2b) N. und F. Z. als Eigentümer in Erbengemeinschaft zu 1/2 nach der verstorbenen H. Z. eingetragen. Weiterhin ergibt sich u.a. folgender Grundbuchbestand:

Abt. II lfd. Nr. 1:

Miterbenanteil des Herrn R. Z. (2a) ad)) am Nachlass des Herrn S. Z., geb. am 7.12.1932, gepfändet für Herrn J. L., geb. am 7.10.1971 gemäß Pfändungsbeschluss des AG Bad Iburg vom 27.1.2009 (Az.: 2008/00768/Br-h),

Abt. II lfd. Nr. 2:

Miterbenanteil des Herrn R. Z. (2a) ad)) am Nachlass des Herrn S. Z., geb. am 7.12.1932, gepfändet für Frau J. B. gemäß Pfändungsbeschluss des AG Bad Iburg vom 27.1.2009 (Az.: 2008/00505/BR-h).

Die im Grundbuch von T., Blatt 2126, in Abt. II lfd. Nr. 17a) und im Grundbuch von T.-GGB, Blatt 233, in Abt. I eingetragenen Erbengemeinschaft gehen auf folgende Erbfolgen zurück:

Ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des AG Halle (Saale) vom 8.2.2000 sind die Herren St., R. und F. Z. und Frau N. Z. sowie Frau H. P., Erben zu je 1/5 nach der am 14.1.2000 verstorbenen Frau H. Z..

Ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtgerichts Halle (Saale) vom 9.4.2002 sind die Herren S., geb. am 26.12.1958, St., F. und R. Z. sowie P. G. Erben zu je 1/5 nach dem am 29.1.2001 verstorbenen Herrn S. Z..

Mit notariellem Erbteilskauf- und Übertragungsvertrag des Notars L. Sch. vom 19.10.2011 (UR-Nr. 1641/2011) haben J. L. und J. B. den von ihnen gepfändeten Erbanteil an dem Nachlass des verstorbenen S. Z., mit allen damit verbundenen Rechten, Pflichten und Bestandteilen an N. Z. zur alleinigen Berechtigung für 2.500 EUR verkauft.

Unter dem 27.12.2011 hat der beurkundende Notar nach § 15 GBO beantragt, die Eintragung der Erbteilsübertragung im Wege der Grundbuchberichtigung sowie die Löschung der Pfändungsvermerke Abt. II lfd. Nr. 1 und 2 (Blatt 233) bzw. Abt. II lfd. Nr. 17a) (Blatt 2126) in dem Grundbuch von T. Blatt 2126 und T.-GGB 233 vorzunehmen.

Mit Beschluss vom 11.1.2012 hat das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung der Erbteilsübertragung im Wege der Grundbuchberichtigung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die vorgelegte Urkunde (UR-Nr. 1641/2011) in der vorliegenden Form nicht vollzogen werden könne. Danach stehe dem Pfandgläubiger nur das Recht zu, die Auseinandersetzung gem. § 2042 BGB zu verlangen oder den Anteil nach § 844 ZPO versteigern zu lassen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde machen die Beteiligten zu 2. und 3. geltend, dass sich nach dem zugrunde liegenden Pfändungs- un...

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