Leitsatz (amtlich)

Das Grundbuchamt ist bei der Bearbeitung eines Eintragungsantrages nicht verpflichtet, in den Grundakten befindliche Urkunden bereits erledigter Gesuche auf Eintragungshindernisse zu prüfen. Wird das Grundbuch mit der Eintragung unrichtig, weil ein Eintragungshindernis deshalb unerkannt blieb, kann kein Amtswiderspruch eingetragen werden. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes steht dem nicht entgegen.

 

Verfahrensgang

AG Magdeburg (Beschluss vom 22.11.2012)

 

Tenor

Die auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gerichtete Grundbuchbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Grundbuchamtes Magdeburg vom 22.11.2012 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Mit dem vor dem Notar B. zur Urkundenrollennummer 96/2006 beurkundeten Kaufvertrag vom 20.12.2006 erwarb der Beteiligte zu 1) das im Beschlussrubrum bezeichnete verfahrensgegenständliche Grundstück von dem Beteiligten zu 2). In dem notariellen Kaufvertrag des Notars B. bewilligten und beantragten die Parteien die Eintragung einer Briefgrundschuld i.H.v. 200.000 EUR zzgl. Zinsen auf den Kaufgegenstand zugunsten des Beteiligten zu 2) als Verkäufer - dinglich vollstreckbar nach § 800 ZPO -, die der Sicherung des Kaufpreiszahlungsanspruchs sowie aller weiterer bestehenden Ansprüche aus dem Vertrag dienen sollte. Die Vertragsparteien bevollmächtigten in der Urkunde zugleich die Notariatsangestellten des Urkundsnotars, als Abwicklungsbevollmächtigte zur Vollziehung des Vertrages - unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und mit dem Recht Untervollmacht zu erteilen sowie unter Freistellung von jeglicher persönlicher Haftung - die Auflassung zu erklären, Grunddienstbarkeiten und Grundpfandrechte zu bewilligen - insbesondere auch aufgrund der erteilten Belastungsvollmacht - sowie alle weiteren Erklärungen gegenüber Gerichten, Behörden, Institutionen, dem Notar und Privatpersonen abzugeben und entgegen zu nehmen, die erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

Unter dem 26.4.2010 ließen die Beteiligten vor dem Notar K. zur Urkundenrollen- Nr. 485/2010 eine Änderungsvereinbarung als Ergänzung zur Kaufvertragsurkunde beurkunden, in der sie verschiedene klarstellende Regelungen zu den bereits eingetragenen Grundpfandrechten und zu beabsichtigten weiteren Belastungen sowie zur Reichweite der Auflassungsvormerkung trafen. Unter Ziff. 8) der notariellen Ergänzungsurkunde vom 26.4.2010 vereinbarten die Beteiligten, dass von der Eintragung der vorgenannten Briefgrundschuld über 200.000 EUR Abstand genommen werden sollte. Zugleich erteilten sie dem Notar B. die Anweisung, die Eintragung der Briefgrundschuld über 200.000 EUR nebst Zinsen und Nebenleistung bei erfolgter Eigentumsumschreibung auf den Beteiligten zu 1) nicht zu beantragen.

Eine Ausfertigung der Ergänzungsurkunde vom 26.4.2010 übersandte der beurkundende Notar K. mit Schreiben vom 27.4.2010 an den Notar B.. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage beantragte er unter Vorlage der Urkunde 485/2010 bei dem Grundbuchamt die Berichtigung der Auflassungsvormerkung und die Löschung einer in den Grundbuchblättern ...,... und ... eingetragenen Sicherungshypothek. Das Grundbuchamt nahm die beantragten Eintragungen am 29.4.2010 vor und heftete den Antrag nebst notarieller Urkunde in der führenden Grundakte Blatt ... ab.

Der Beteiligte zu 1) wurde aufgrund Auflassung vom 4.5.2010 am 24.8.2010 im Grundbuch als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen.

Am 11.2.2011 beurkundete der Notar B. zur Urkundenrollen-Nr. 5/2011 unter Bezugnahme auf die in der Kaufvertragsurkunde vom 20.12.2006 (Urkundenrollen-Nr. 96/2006) den Notariatsangestellten erteilten Abwicklungsvollmacht eine Ergänzung/Berichtigung der Identitätserklärung und der Auflassungserklärung vom 4.5.2010 (UR 23/2010) sowie ihrer Ergänzung vom 23.11.2010 (UR 56/2010), mit der die ursprünglich bevollmächtigte Notariatsangestellte L. namens der Beteiligten u.a. auch die Eintragung der Grundschuld über 200.000 EUR zzgl. 18 % Zinsen p. a. ab dem Zeitpunkt der Eintragung und einer einmaligen Nebenleistung von 5 % des Grundkapitals zugunsten des Verkäufers bewilligte. Unter Vorlage einer Ausfertigung der Ergänzungsurkunde vom 11.2.2011 beantragte Notar B. darauf hin bei dem Grundbuchamt die Eintragung der Grundschuld. Dem Antrag kam das Grundbuchamt am 6.4.2011 nach und fertigte unter dem 7.4.2011 den Grundschuldbrief aus.

Mit notariellem Vertrag vom 20.5.2011 (Notar H., Urkundenrollen-Nr. 306/11) bewilligte der Beteiligte zu 2) als Grundpfandrechtsgläubiger unter Vorlage des Grundschuldbriefes und beantragte der Beteiligte zu 1) als Eigentümer die Löschung der unter Abteilung III Nr. 12 eingetragenen Briefgrundschuld. Von der Löschungsbewilligung soll der Notar allerdings erst dann Gebrauch machen, wenn ihm die Zahlung des Restkaufpreises über ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge