Verfahrensgang

LG Dessau (Beschluss vom 15.10.2002; Aktenzeichen 2 O 887/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Dessau vom 15.10.2002, Geschäftszeichen: 2 O 887/02, abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der durch das Anrufen des LG Heilbronn verursachten Mehrkosten, die die Kläger allein tragen. Die Kläger haften für die von ihrer Seite geschuldeten Gerichtskosten als Gesamtschuldner.

Die weiter gehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten der sofortigen Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben. Die Kläger haften für den auf sie entfallenden Teil der Gerichtskosten als Gesamtschuldner.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes entspricht der Gebührenstufe bis 4.500 Euro.

Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird der Streitwert für die erste Instanz bis zum 17.7.2002 auf 12.258,37 Euro und danach auf die Gebührenstufe bis 4.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien haben am 20.8.1998 zur UR-Nr.: … der Notarin G. aus W. einen Grundstückskaufvertrag geschlossen, wonach die Kläger einen Kaufpreis von 250.000 DM bis zum 20.10.1998 auf das Notaranderkonto einzuzahlen hatten. Zum damaligen Zeitpunkt drohte bereits die Zwangsversteigerung des von den Klägern erworbenen Grundstücks. Der Verkauf erfolgte, um dies abzuwenden. Wegen der Kaufpreisforderung, Zinsen und Nebenleistungen unterwarfen sich die Kläger als Gesamtschuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.

Die Kläger zahlten den Kaufpreis nicht. Im September 2000 wurde das Grundstück zwangsversteigert und einem Dritten zugeschlagen. Der Beklagte betrieb seit 1999 die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde und erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem er Teile des Arbeitslohnes des Klägers, jedenfalls bis Anfang 2002, erlangen konnte.

Aufgrund der Zwangsversteigerung erklärten die Kläger im Dezember 2001 den Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag. Der Beklagte wurde aufgefordert, die eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rückgängig zu machen. Dies tat der Beklagte erst mit Schreiben vom 11.6.2002 ggü. dem Vollstreckungsgericht und dem Arbeitgeber des Klägers. Zuvor, am 10.6.2002, hatten die Kläger bereits beim LG Heilbronn Vollstreckungsabwehrklage eingereicht, die dem Beklagten am 15.6.2002 zugestellt worden ist.

Auf Antrag der Kläger hat das LG Heilbronn den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9.7.2002 an das LG Dessau verwiesen, wo die Kläger mit einem am 18.7.2002 eingegangenen Schriftsatz die Klage zurücknahmen, nachdem sie von den Erklärungen des Beklagten ggü. dem Vollstreckungsgericht und dem Drittschuldner Kenntnis erlangten.

Auf die wechselseitigen Kostenanträge der Parteien hat die Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Dessau durch Beschluss vom 15.10.2002 dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, soweit sie nicht auf das Anrufen des LG Heilbronn zurückgehen. Gegen diese, der Vertreterin des Beklagten am 17.10.2002 zugestellte Entscheidung wendet sich die am 1.11.2002 beim LG eingegangene sofortige Beschwerde, der die Einzelrichterin nicht abgeholfen hat.

II. Die nach §§ 269 Abs. 5 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, 569 Abs. 1 S. 1 u. 2, Abs. 2 ZPO zulässige und gem. § 568 S. 1 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheidende sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.

Das LG hat die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 269 Abs. 4, Abs. 3 S. 3 ZPO bejaht und den Beklagten im Wesentlichen wohl deshalb als kostentragungspflichtig angesehen, weil er den Klägern Anlass zur Klage gegeben hat. Dies hält einer Überprüfung durch den Senat nicht stand:

1. Nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO bestimmt sich die Kostenverteilung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin unverzüglich zurückgenommen wird. Die zur Eröffnung des richterlichen Ermessens führenden Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat die Zwangsvollstreckung betrieben, was die Kläger zur Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage veranlasst hat. Dieser Anlass ist dadurch in Wegfall geraten (vgl. hierzu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 269 Rz. 37), dass der Beklagte die mit der Lohnpfändung getroffene Vollstreckungsmaßregel nicht mehr aufrecht erhielt und hieraus keine weiteren Rechte herleitete, noch bevor ihm die Klage zugestellt worden war. Als die Kläger hiervon erfuhren, haben sie ohne schuldhaftes Zögern hierauf durch Rücknahme der Klage reagiert.

2. Mit den Kriterien, an denen das LG seine Kostenentscheidung ausgerichtet hat, sind die zur Ermessensausübung heranzuziehenden Umstände allerdings bei weitem nicht ausgeschöpft.

§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO entspricht § 91a Abs. 1 ZPO für die übereinstimmende Erledigungserklärung (Lüke in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., Aktualisierungsb...

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