Verfahrensgang

AG Magdeburg (Aktenzeichen 29 F 9140/99)

 

Tenor

1. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 7.104,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag des Beklagten, ihm zur Durchführung der Berufung gegen den Ausspruch in der Folgesache Kindesunterhalt, Ziffer 3 des Tenors, des Scheidungsverbundsurteils des Amtsgerichts Magdeburg vom 23.08.2000. Az.: 29 F 9140/99, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist nicht begründet.

Denn die Voraussetzungen, nach denen einer Partei gemäß § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, liegen nicht vor. Die beabsichtigte Berufung hat nämlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht der Klage auf Zahlung des geltend gemachten Mindestunterhalts für die gemeinsamen Kinder der Parteien, A., geboren am 05.11.1983, und F., geboren am 22.05.1991, stattgegeben und den Beklagten – ab Rechtskraft der Scheidung – zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente in Höhe von 330,00 DM für A. sowie einer solchen in Höhe von 262,00 DM für F., jeweils zu Händen der insoweit in Prozessstandschaft (§ 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB) klagenden Kindesmutter, verurteilt.

Der Senat schließt sich nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage den überzeugenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Amtsgerichts Magdeburg vom 23.08.2000 (Bl. 62 bis 67 d.A.) Bezug.

Auch durch das Vorbringen des Beklagten zur Begründung seiner beabsichtigten Berufung wird die erstinstanzliche Entscheidung betreffend die Folgesache Kindesunterhalt nicht in Frage gestellt.

Der Beklagte hat nach wie vor nicht hinreichend dargelegt, zur Zahlung des Mindestunterhalts für die minderjährigen Kinder nicht in der Lage zu sein.

1.

Zum einen ist zu beachten, dass das Amtsgericht nur unter Abzug des hälftigen staatlichen Kindergeldes zu den als Mindestunterhalt zuerkannten Beträgen von 330,00 DM bzw. 262,00 DM gelangt ist.

Unter Berücksichtigung der Änderung des § 1612 b Abs. 5 BGB durch das Gesetz zur Änderung des Kinderunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl. I, S. 1479 f., Art. 1 Nr. 2, Art. 5 Abs. 2) schuldet der Beklagte jedoch ab dem 01.01.2001 seinen minderjährigen Kindern einen erhöhten Mindestunterhalt von 135 % des Regelbetrages der zweiten bzw. dritten Altersstufe im Beitrittsgebiet, nämlich 135 % von 392,00 DM = aufgerundet 530,00 DM gemäß § 1612 a Abs. 2 Satz 2 BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes = 135,00 DM = 395,00 DM für F. sowie hinsichtlich der dritten Altersstufe 135 % von 465,00 DM = aufgerundet 628,00 DM gemäß § 1612 a Abs. 2 Satz 2 BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB in Höhe von 135,00 DM = 493,00 DM für A.. Daraus folgt, dass der ab dem 01.01.2001 den minderjährigen Kindern des Beklagten, an deren Bedürftigkeit keinerlei Zweifel bestehen, grundsätzlich zustehende Mindestunterhalt weit höher ist als der erstinstanzlich zuerkannte.

2.

Zum anderen ist der Beklagte, wie das Amtsgericht bereits zutreffenderweise ausgeführt hat, auch zur Zahlung des zugesprochenen niedrigeren Unterhalts leistungsfähig, weil er sich zumindest so behandeln lassen muss, als verfüge er über entsprechende Einkünfte.

Der Beklagte unterliegt nämlich zur Sicherstellung des gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit, die sich auch, sofern nötig, bei einem vollschichtig Erwerbstätigen auf die Aufnahme einer geeigneten Nebentätigkeit erstreckt (OLGHamm, FamRZ 2000, 1178 m. w. N.).

Die diesbezügliche – bislang nicht erfüllte – Darlegungs- und Beweislast für eine unter Umständen fehlende Leistungsfähigkeit trifft nach der gesetzlichen Konzeption des § 1603 BGB, der als Ausschluss- bzw. Ausnahmetatbestand zur prinzipiell gegebenen Unterhaltspflicht auf Grund der §§ 1601, 1602 BGB geregelt ist, gleichsam negativ den Beklagten als Unterhaltsschuldner. Dies gilt jedenfalls uneingeschränkt soweit und solange, als die Unterhaltsforderung nicht über das existentiell unverzichtbare Minimum nach Maßgabe des durch § 1612 b Abs. 5 BGB neuer Fassung modifizierten bzw. erhöhten Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu § 1612 a BGB hinausgeht. Denn für einen entsprechenden Unterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes nach § 1610 BGB besteht auf Grund der vorbezeichneten Vorschriften allemal eine gesetzliche Vermutung

(ebenso: Vossenkämper, FamRZ 2000, 1547, 1551 sub X; Gerhardt, FamRZ Nr.2/2001, 73 l. Sp. u.; Graba, NJW Nr. 4/2001, 249, 251 sub 3 c bb, 257 sub IV 2; Bundesrat, Pressemitteilung vom 29.09.2000, abgedruckt in: FF 2000, 211 f.; entsprechend für einen Bedarf bis zur Grenze des allgemeinen Existenzminimums auf der Grundlage des alten Rechts: OLGStuttgart, FamRZ 2000, 376; OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 765, 766 mit zustim. Anm...

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